Ein angefochtener Bescheid zur Zurückweisung eines Antrages, dem keine tauglichen Zurückweisungsgründe zugrundeliegen,, ist ersatzlos aufzuheben und kann nicht in einen Bescheid umgewandelt werden, welcher inhaltlich über den Antrag abspricht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), vertreten durch RA-GmbH, RA-Adresse, über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA 2/20, Brigittaplatz 10, 1200 Wien vom zur Geschäftszahl GZ betreffend Zurückweisung des Antrages des Bf. vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von bis , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers Sf, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) stellte mit Schreiben vom an den Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von bis aufgrund temporär mittels Verordnung aufgehobener Rechtsgrundlage. Die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien ergebe sich dadurch, dass der Magistrat der Stadt Wien am auf Antrag einen Bescheid mit der Geschäftszahl GZ erlassen habe, in welchem die Entrichtung der Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro rechtskräftig festgestellt worden sei. Da ein Erstattungsanspruch für einen Zeitraum vorliege, in dem der Magistrat der Stadt Wien aufgrund der temporären Aufhebung der Rechtsgrundlage aliquot die Parkometerabgabe zu Unrecht bezogen habe, sei die Zuständigkeit durch jene Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen habe und auch die Entrichtung des Geldbetrages mittels Bescheids festgestellt habe, gegeben.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich insbesondere auf den Antrag des Bf., dass sein Rückzahlungsanspruch in der Höhe von 13,86 Euro mittels Bescheides festgestellt werde und innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft auf ein bestimmtes Bankkonto des Bf. überwiesen werde.
Der Bf. brachte zum Nachweis der temporären Aufhebung der Kurzparkzonen in Wien die diesbezüglichen Verordnungen vom und sowie diesbezügliche Pressemitteilungen bei.
B) An den Bf. erging der angefochtene, mit datierte Bescheid, in dessen Briefkopf u.a. "MAGISTRAT DER STADT WIEN" stand. Obwohl laut Bescheidspruch wörtlich das "Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk" den Antrag des Bf. "vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von bis gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PauschalierungsverordnungiVm § 45 Abs. 4 StVO" zurückweise, kann der Bescheid gesetzeskonform (vgl. Abschnitt M) dahingehend interpretiert werden, dass der Magistrat der Stadt Wien - die zuständige Behörde - den Bescheid erlassen und den genannten Antrag des Bf. zurückgewiesen hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich durch die Nennung der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien) im Bescheid von demjenigen Fall, welcher der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-001/V/086/16561/2021 zugrundelag und welcher laut jener Entscheidung durch die Nichtnennung der Behörde "Magistrat der Stadt Wien" im Bescheid dieser Behörde nicht zurechenbar wäre.
Aus folgenden Erwägungen in der Bescheidbegründung sei der Antrag nicht zulässig:
Den Besitzern eines "Parkpickerls" werde nicht das Recht auf die durchgehende Benützung eines bestimmten Parkplatzes eingeräumt.
Bei einer jährlichen Parkometerabgabe von jährlich 120,00 € entfielen 10,00 € auf einen Monat, sodass bei tageweiser Berechnung nur ein Bruchteil eingespart werden könne. Demgegenüber stünde jedoch ein unvertretbarer administrativer Aufwand bei der Berechnung und bei einer eventuellen Rückerstattung der Abgabe. Der verfahrensökonomische Zweck sei daher, dass bei der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe nach begonnenen Monaten und nicht nach Tagen zu berechnen sei.
Ein Rückerstattungsanspruch bei einer temporären teilweisen oder gänzlichen Nichtbenützbarkeit bzw. Aufhebung von Kurzparkzonen würde dem Wesen und dem Sinn dieser vereinfachten und begünstigten Entrichtungsform klar zuwiderlaufen, da bei Bejahung eines solchen Anspruches die Behörde permanent gezwungen wäre, bei Einschränkungen des Angebotes an Kurzparkzonen (z.B. durch größere Baustellen oder Veranstaltungen) aufwendige Rückverrechnungen vorzunehmen.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Pauschalierungsverordnung sei ein Rückerstattungsanspruch nur gegeben, wenn der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert sei, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, was bei der vorgebrachten temporären Maßnahme nicht der Fall gewesen sei.
Eine Rückerstattung der Parkometerabgabe käme nur bei Rückgabe der dementsprechenden Bewilligung in Frage, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt werden könnten. Dies sei insofern relevant, als sich der vorliegende Antrag bezüglich März 2020 nur auf die Zeit vom 16. bis 31. März und für den Monat April 2020 nur auf die Zeit von 1. bis 26. April stütze.
Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung seien bei der Berechnung der zu entrichtenden Parkometerabgabe bereits begonnene Kalendermonate voll zu rechnen. Somit sei eine Rückerstattung für Teile von Monaten bzw. für einzelne Tage eines Monates nicht zulässig.
Der angefochtene Bescheid vom enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welcher das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit seiner vierwöchigen Beschwerdefrist zugrundelag. Jedoch ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren der 7. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden (vgl. Abschnitt N).
C) Am brachte der Bf. einen Verfahrenshilfeantrag (auf einem Formular des Verwaltungsgerichtes Wien) beim Magistrat der Stadt Wien zwecks Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss vom bewilligte das Verwaltungsgericht Wien die Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren. Auf Basis dieses Beschlusses wurde RA Dr. RA mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, zugestellt am , zum Verfahrenshelfer des Bf. bestellt.
D) Mit Schreiben vom - also innerhalb der mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer begonnenen - Beschwerdefrist erhob der Bf., vertreten durch RA-GmbH, (Bescheid)Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA 2/20 vom , Zahl GZ, und stellte den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht möge
"(1 ) eine mündliche Verhandlung durchführen,
(2) den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk vom . Geschäftszahl GZ ersatzlos aufheben
in eventu
(3) den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk vom , Geschäftszahl GZ ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen".
Begründend wurde vorgebracht, dass Gebühren - pauschal oder individuell - nur dann iZm Kurzparkzonen erhoben werden, wenn dementsprechende Rechtsvorschriften vorhanden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für jene Zeiträume, für welche mittels Verordnung udgl. jegliche Abgaben- oder Gebührenpflicht iZm mit der Abstellung von Kraftfahrzeugen ausgesetzt sei, keine Gebühren einbehalten oder eingehoben werden dürften. Ob und inwieweit verfahrensökonomische Zwecke von Bedeutung seien, könne dabei gänzlich außer Acht gelassen werden. Wenn - wie vorliegend - für bestimmte Zeitfenster überhaupt keine Gebühren zu leisten seien, könne in denkmöglicher Anwendung der Rechtsgrundlagen für den jeweils maßgeblichen Zeitraum sohin auch kein Entgelt im Wege der Gebühreneinhebung für Ausnahmebewilligungen verrechnet oder einbehalten werden. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht verstoße daher gegen tragende Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Jedes staatliche Handeln sei an die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte gebunden und dürfe ausschließlich auf Basis der Gesetze erfolgen. Dem widerspreche die Einbehaltung des aliquoten Beitrages für den Zeitraum bis , wodurch auch in das Eigentumsrecht des Bf. eingegriffen werde. Es liege eine unsachliche behördliche Handlungsweise vor, welche dem verfassungsmäßigen Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot widerspreche.
Der Magistrat der Stadt Wien, MBA 2/20 legte diese Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vor.
E) Das Verwaltungsgericht Wien beraumte zunächst eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde für den an, welche mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom wieder abberaumt wurde, und zwar mit folgender Begründung: "Der gegenständliche Akt wird im Hinblick darauf, dass die Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Rückzahlung der pauschalierten Parkometerabgabe gemäß Wr. Parkometergesetz 2006 iVm der VO des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (PauschaIierungsverordnung) richtet, gemäß § 6 AVG an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und abgetreten."
F) Die gegenständliche Beschwerde vom langte beim Bundesfinanzgericht ein.
Der Bf. erhob wegen vorgebrachter Säumigkeit einen Fristsetzungsantrag, welcher am beim Bundesfinanzgericht einlangte.
Das Bundesfinanzgericht legte den Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom an den Verwaltungsgerichtshof vor.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesfinanzgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen oder anzugeben warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Das Bundesfinanzgericht teilte dem Bf. und der belangten Behörde mit Schreiben vom formlos gemäß § 281a BAO mit, dass in Bezug auf die Beschwerde vom kein Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Das Bundesfinanzgericht teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom mit: "Da weder eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde noch ein Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vorlagen, war das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen."
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom unter Zahl Fr 2021/16/0005-10 zurück. Dies wurde damit begründet, dass für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung die dafür in der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei. Solange keine Beschwerdevorentscheidung erlassen sei (und demnach auch kein wirksamer Vorlageantrag gestellt sein kann), bestehe keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes über die ihm vorgelegte Beschwerde.
G) Die belangte Behörde erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am .
H) Dagegen stellte der Bf., vertreten durch RA-GmbH, am den Vorlageantrag.
I) Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete einen mit datierten Vorlagebericht.
J) Das Richter des Bundesfinanzgerichtes (BFG) erteilte folgenden, mit datierten Vorhalt an den Bf. zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie an den Magistrat der Stadt Wien:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Zurückweisung erfolgte, weil der Antrag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig sei.
, RN 20: "… Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund (Verspätung) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (, mwN)."
Im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH würde nach meiner Ansicht eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag (Abweisung oder Stattgabe des Antrages bzw. Abänderung in eine Abgabenfestsetzung gemäß § 198 BAO und § 4 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung idF Abl. Nr. 52/2011) die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO, welche nur innerhalb der "Sache" (hier: Zurückweisung) besteht, überschreiten. Der angefochtene Bescheid wäre gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aus folgenden Gründen aufzuheben:
Im angefochtenen Bescheid wird die Unzulässigkeit des Antrages vom auf Argumente gestützt, welche die materielle (Nicht-)Berechtigung des Antrages betreffen und somit keine tauglichen (formellen) Zurückweisungsgründe darstellen.
Gründe zur Zurückweisung des Antrages, z.B. wegen entschiedener Sache (res iudicata), wegen Unzulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsweges oder wegen Verspätung, kann ich nicht erkennen:
Aus folgenden Gründen betrifft der Antrag vom eine öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu vollziehende Angelegenheit, sodass der Antrag richtigerweise an den Magistrat der Stadt Wien, welcher eine Behörde ist, gerichtet wurde:
Es handelt sich hier um eine Angelegenheit der Parkometerabgabe, welche vom Wiener Gemeinderat mit der Parkometerabgabeverordnung Abl. Nr. 51/2005 idgF, ausgeschrieben worden ist. Die Parkometerabgabe ist gemäß § 7 (Wiener) Parkometergesetz 2006 von der Gemeinde Wien - mit Ausnahme eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Es handelt sich bei der Parkometerabgabe um eine Gemeindeabgabe. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien ist u.a. der Magistrat zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen; diesbezüglich nicht angeführt sind die Magistratsabteilungen und die magistratischen Bezirksämter, welche Bestandteile der einheitlichen Verwaltungsbehörde "Magistrat" sind. Gemäß § 4 des (Landes-)Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) ist der Magistrat als Abgabenbehörde zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes anordnen. Anordnungen der letztgenannten Art sind hinsichtlich der Parkometerabgabe nicht ersichtlich, sodass der Magistrat der Stadt Wien die zuständige Abgabenbehörde ist. Daher ist der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als erlassender Behörde zuzurechnen, auch wenn die Textierung des angefochtenen Bescheides teilweise scheinbar auf das Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk als bescheiderlassende Behörde hindeutet, welches aber keine eigenständige Behörde ist.
Die gegenständliche Angelegenheit basiert nicht auf den Regelungen des § 7 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) betreffend "Vereinbarungen". Daher kann nicht zweifelhaft sein, dass die gegenständliche Angelegenheit auf hoheitliche Weise durch Bescheid bzw. Erkenntnis/Beschluss des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu erledigen ist. Das zuständige Verwaltungsgericht ist gemäß § 5 WAOR das Bundesfinanzgericht, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zahl G 139/2014 bestätigt hat. Das anzuwendende Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (BAO, gemäߧ 1 Abs. 1).Der Bescheid vom , mit welchem der Magistrat der Stadt Wien (als allgemeine Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Stadt Wien und nicht als Abgabenbehörde) dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in der Zeit vom bis erteilt hat, spricht nicht über die Parkometerabgabe ab. Nicht im Bescheidspruch, sondern nur in der Begründung wird erwähnt, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 120,00 Euro entrichtet worden sei.
Da der Magistrat der Stadt Wien somit noch nicht bescheidmäßig über die Höhe der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis entschieden hat, stünde der Erlassung eines diesbezüglichen Abgabenbescheides nichts Ersichtliches entgegen. Die Parkometerabgabe wäre für bis entweder mit 120,00 € (entspricht Antragsabweisung) oder mit 106,14 € (entspricht Antragsstattgabe) festzusetzen, sodass sich im ersten Fall kein Guthaben ergäbe und im zweiten Fall ein rückzahlbares Guthaben von 13,86 € ergäbe.Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Parkometerabgabe beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und kann durch die Erfüllung von Verlängerungstatbeständen verlängert werden. Die Verjährung hat im gegenständlichen Fall gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen, sodass sie frühestens mit Ablauf des Jahres 2024 enden wird.
Der Antrag vom ist somit vor Eintritt der Verjährung gestellt worden und ist nicht verspätet.
Den beiden Parteien wird hiermit die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorhalt bis eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht einzubringen …
Dieser Vorhalt ist ein verfahrensleitender Beschluss, gegen den weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (§ 25a Abs 3 VwGG, § 88a Abs 3 VfGG). Die Rechtswidrigkeit eines verfahrensleitenden Beschlusses kann erst in einem Rechtsmittel gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung geltend gemacht werden (Winkler in Götzl et al., Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 31 VwGVG Rz 1; )."
K) Seitens des Bf. brachte seine rechtsfreundliche Vertretung in einer Stellungnahme vom zum Vorhalt des vor, dass das gesamte bisherige Vorbringen inklusive der gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten werde.
Seitens des Magistrates des Stadt Wien langte keine Stellungnahme beim BFG ein.
L) Am fand die beantragte mündliche Verhandlung über die Beschwerde vor dem BFG statt, wobei die belangte Behörde auf eine Teilnahme verzichtete.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
M) Zur Einordnung des vorgebrachten Anspruches auf aliquote Rückvergütung der Parkometerabgabe und zur diesbezüglichen Zuständigkeit:
Art. 13 Abs. 1 B-VG: "(1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt."
Art. 116 Abs. 2 B-VG: "Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben."
§ 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG): "Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben."
§ 17 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017: "Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: …
5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind: …
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
§ 1 Abs. 1 Wiener Landes-Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006): "Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
§ 6 Parkometergesetz 2006: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."
Die Ausschreibung der Parkometerabgabe aufgrund der vorstehend angeführten Ermächtigungen ist in Wien bezughabend durch
die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. 2005/51 idgF,
die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABl. 2007/29 idgF,
erfolgt.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung): "Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:
a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, …"
Aus all dem folgt, dass die Parkometerabgabe eine Gemeindeabgabe ist und es sich bei ihr um eine öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu vollziehende Angelegenheit handelt. Über den verfahrensgegenständliche Antrag auf Festsetzung und Rückzahlung ist daher mit verwaltungsbehördlichem Bescheid und allenfalls durch Erkenntnis des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu entscheiden. (Der diesbezüglich unklare § 7 der Pauschalierungsverordnung betreffend Vereinbarungen über die Höhe der Abgabe ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.)
Als Abgabenbehörde ist gemäß § 4 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) der Magistrat zuständig.
Gemäß § 5 WAOR iVm Art. 131 Abs. 5 B-VG entscheidet über Beschwerden in diesen Angelegenheiten das Bundesfinanzgericht (vgl. auch ).
Da aus alledem folgt, dass der gegenständliche Antrag des Bf. vom in einem Verwaltungsverfahren und nicht in einem Zivilverfahren abzuhandeln ist, kann keine Zurückweisung dieses Antrages wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges erfolgen.
N) Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:
§ 7 Abs. 6 F-VG: "Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben."
§ 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO): "Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind."
Auf die Erhebung der Parkometerabgabe durch den Magistrat der Stadt Wien ist daher die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Hier von Belang ist u.a. § 198 Abs. 1 BAO, welcher lautet: "Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen."
Weiters gibt es folgende spezielle Bestimmungen:
§ 1 Abs. 3 bis 5 des Parkometergesetzes 2006 bestimmen:
"(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig."§ 4 Abs. 1 und 3 der Pauschalierungsverordnung bestimmen:
"(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen."
"(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen."
O) Anwendung von Abschnitt N auf den vorliegenden Fall:
Die Abgabepflicht hinsichtlich der Parkometerabgabe des Bf. für den Zeitraum bis (bzw. gleichbedeutend: die Höhe der Parkometerabgabe des Bf. für den Zeitraum bis ) ist strittig. Deshalb ist gemäß § 198 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 4 Parkometergesetz 2006 ein Abgabenbescheid zu erlassen.
Der Bescheid vom , mit welchem der Magistrat der Stadt Wien (als allgemeine Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Stadt Wien und nicht als Abgabenbehörde) dem Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in der Zeit vom bis erteilt hat, spricht nicht über die Parkometerabgabe ab. Nicht im Bescheidspruch, sondern nur in der Begründung wird erwähnt, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 120,00 Euro entrichtet worden sei.
Da der Magistrat der Stadt Wien somit noch nicht bescheidmäßig über die Höhe der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis entschieden hat, steht der Erlassung eines von § 198 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 4 Parkometergesetz 2006 gebotenen Abgabenbescheides nicht die "entschiedene Sache" (res iudicata) entgegen.
P) Zur "Sache" des angefochtenen Bescheides vom :
Die "Sache" des angefochtenen Bescheides ist nach seinem Spruch die Zurückweisung des Antrages des Bf. vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von bis .
Der angefochtene Bescheid spricht nicht nur die Zurückweisung des Antrages aus, sondern auch in seiner Begründung wird ausgeführt: "Der vorliegende Antrag … ist auf Grund folgender Erwägungen nicht zulässig:" Die in der Bescheidbegründung nachfolgenden Argumente (vgl. Abschnitt B) sind zwar nicht dazu geeignet, eine Zurückweisung stichhaltig zu begründen; sie könnten aber möglicherweise - was hier als nicht entscheidungsrelevant offen bleiben muss - dazu geeignet sein, eine inhaltliche Entscheidung (Abweisung, Stattgabe, Abgabenbescheid) über den Antrag zu begründen. Ebenso muss - als im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant - die Eignung der Gegenargumente in der Beschwerde (vgl. Begründungen in Abschnitt D) zur inhaltlichen Stattgabe des Antrages vom hier offen bleiben.
Unter den gegebenen Umständen ist der angefochtene Bescheid aber jedenfalls nicht dahingehend umzuinterpretieren, dass er inhaltlich, insb. als Abgabenbescheid, über den Antrag abspräche.
Eindeutig ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass über das Rechtsmittel gegen einen zurückweisenden Bescheid nur mit Bestätigung der Zurückweisung (folglich völlige Abweisung des Rechtsmittels) oder mit der Verwerfung der Zurückweisung (folglich ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides) entschieden werden darf. Die Abänderung des zurückweisenden Bescheides in einen Bescheid, der inhaltlich über den ursprünglichen Antrag abspricht, ist jedenfalls ausgeschlossen.
Nicht eindeutig ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen zur Rechtsfrage, ob ein Zurückweisungsbescheid vom Verwaltungsgericht nur aufgrund des erstinstanzlich herangezogenen Zurückweisungsgrundes bestätigt werden darf ( mit Verweis auf ) oder ob auch ein tauglicher, aber erstinstanzlich nicht herangezogener Zurückweisungsgrund zur Bestätigung des Zurückweisungsbescheides führt (; ).
Da im vorliegenden Fall weder ein tauglicher, erstinstanzlich herangezogenen Zurückweisungsgrund vorliegt noch ein tauglicher, erstinstanzlich nicht herangezogener Zurückweisungsgrund ersichtlich ist, erweist sich hier die dargestellte Diskrepanz in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unerheblich.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hier folglich mangels irgendeines tauglichen Zurückweisungsgrundes mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der die Zurückweisung des Antrages ausspricht (Zurückweisungsbescheides) vorzugehen. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides bedeutet, dass die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) in einem weiteren Rechtsgang in einem Bescheid inhaltlich über den verfahrensgegenständlichen Antrag abzusprechen haben wird.
Da in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Hauptbegehren ist, wird damit der Beschwerde stattgegeben.
Q) Klarstellung:
Hier wird nicht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto ausspricht. Hier wird auch nicht davon ausgegangen, dass ein Antrag gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto gestellt worden ist.
Aber selbst wenn dies anders wäre, so ist festzuhalten: Wenn - wie hier mangels eines zu einem Guthaben führenden Abgabenbescheides - kein rückzahlbares Guthaben besteht, ist ein Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Nur der Rückzahlungsantrag eines nicht Antragslegitimierten (hier: eine Person, die die von einer anderen Person entrichtete Parkometerabgabe bekommen will, was hier nicht zutrifft, wäre zurückzuweisen. (Vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 239 Rz 16 f.)
Somit wäre auch bei dieser Sichtweise die Antragszurückweisung verfehlt.
R) Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auslegung des angefochtenen Bescheides geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Das Schicksal eines zurückweisenden Bescheides, dessen Begründung keine stichhaltigen Gründe für die Zurückweisung enthält, wobei auch keine weiteren, über die Bescheidbegründung hinausgehenden Zurückweisungsgründe ersichtlich sind, ist nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ; ) klar: Ein solcher zurückweisender Bescheid ist aufzuheben. Unerheblich sind Diskrepanzen zwischen den vorangeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage (vgl. Abschnitt P), wie bei Vorhandensein weiterer, nicht in der Bescheidbegründung angeführter Zurückweisungsgründe vorzugehen wäre, denn solche weiteren Zurückweisungsgründe gibt es hier nicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400036.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at