Heranziehung unterschiedlicher Bewertungsmethoden für die Bemessungsgrundlagen von Erbe (dreifacher Einheitswert der Liegenschaft gem. § 19 ErbStG) und Pflichtteilsberechtigtem (Geldforderung bewertet gem. § 14 BewG) sowie Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach Abzug aller Verfahrenskosten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den endgültigen Bescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO, des ***FA*** vom , ***3***, ***4***, betreffend Erwerb von Todes wegen nach ***5***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Finanzamt hat gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vorgelegt:
"***13*** verstarb ***6***.. Es gibt einen Erben, eine Legatarin, eine pflichtteilsberechtigte Tochter und den pflichtteilsberechtigten Sohn, den Beschwerdeführer ***7***.. Dieser hat laut Protokoll am den Pflichtteil geltend gemacht.
Am wurde beim Landesgericht ***9*** zu ***8*** eine Klage gegen den erbserklärten Erben hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches eingebracht. Am wurde hinsichtlich des Pflichtteils ein Teilvergleich abgeschlossen, der am abhandlungsbehördlich genehmigt wurde. Am wurde aufgrund des Teilvergleiches ein vorläufiger Erbschaftsteuerbescheid erlassen, und wegen der endgültigen Höhe des Pflichtteils und der noch nicht feststehenden weiteren hohen Vertretungskosten der Akt kalendiert.
Am wurde gegen den vorläufigen Bescheid Beschwerde erhoben, und eine persönliche Vorsprache beantragt. Anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts am bei der Bearbeiterin des FA GVG wurde die Sachlage besprochen, und es wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.
Am wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen, in der alle bis dato bekanntgegebenen Verfahrenskosten berücksichtigt wurden. Wegen des Umfangs der Belege wurde am eine gesonderte händische Bescheidbegründung mit einer detaillierten Excel-Tabelle versendet. Am erfolgte eine Vorsprache des Beschwerdeführers im Infocenter, bei der über Vollmachtsverhältnisse gesprochen wurde. Am wurde vom Steuerberater des Beschwerdeführers über FinanzOnline ein Antrag gemäß § 295a BAO gestellt, in dem weitere Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden. Anlässlich einer aufgrund eines Vorhalts erfolgten Vorsprache des Beschwerdeführers und seines Steuerberaters am bei der Bearbeiterin des FA GVG wurde abermals die Sachlage besprochen, und wurden weitere Belege über Verfahrenskosten vorgelegt. Das Gerichtsverfahren betreffend die Höhe des Pflichtteils war zu diesem Zeitpunkt noch immer offen, da neue Sachverständigengutachten betreffend die Grundstückswerte, die für die Pflichtteilsberechnung herangezogen werden, erstellt werden sollten.
Am wurde aufgrund der weiteren vorgelegten Belege ein weiterer vorläufiger Erbschaftsteuerbescheid erlassen, dem abermals eine detaillierte Aufstellung der berücksichtigten Verfahrenskosten beigefügt war. Am stellte der Steuerberater des Beschwerdeführers über FinanzOnline einen weiteren Antrag gemäß § 295a BAO, da weitere Verfahrenskosten angefallen waren. Gleichzeitig teilte er mit, dass das Gerichtsverfahren mit Vergleich beendet worden war. Der Steuerberater vertrat die Ansicht, dass nach Abzug der Geldleistung laut Vergleich kein steuerpflichtiger Erwerb mehr vorliegen würde. In diesem Vergleich des Landesgerichts ***9*** vom , unter ***10***, verpflichtete sich die Erbin als beklagte Partei, verlassenschaftszugehörige Grundstücke gegen Bezahlung eines Geldbetrages an den klagenden Beschwerdeführer zu übertragen. Mit diesem Vergleich wurden sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Aufgrund eines Vorhaltes erfolgte am abermals eine Vorsprache des Beschwerdeführers mit seinem Steuerberater bei der Bearbeiterin des FA GVG. Es wurde abermals die Sachlage besprochen, und es wurden Belege über weitere Verfahrenskosten vorgelegt.
Am wurde der endgültige Erbschaftsteuerbescheid erlassen. In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass der Grundstückserwerb aufgrund des Vergleiches ein eigenes grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft darstellt. Für den Vergleich wurde unter der Erfassungsnummer ***11*** durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchgeführt.
Am wurde gegen den endgültigen Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am wurde diesbezüglich ein Vorlageantrag eingebracht. Im Vorlageantrag wurde die Honorarnote des Rechtsanwalts für die Vorlage angefügt. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Heranziehung unterschiedlicher Bewertungsmethoden für die Bemessungsgrundlagen von Erbe (dreifacher Einheitswert der Liegenschaft gem. § 19 ErbStG) und Pflichtteilsberechtigtem (Geldforderung bewertet gem. § 14 BewG) sachlich gerechtfertigt ist, und ob tatsächlich die endgültige Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach Abzug aller Verfahrenskosten als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde."
Das Finanzamt hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , G 54/06 ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 "Erwerb von Todes wegen" und mit Erkenntnis vom , G 23/07 ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 "Schenkungen unter Lebenden" mit Ablauf des auf.
Das bedeutet, dass Erwerbe durch Erbanfall, Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches, wenn die Steuerschuld nach dem entstünde, nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegen.
Die Steuerschuld entstand gemäß § 12 ErbStG 1955 für Erwerbe auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches im Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG 1955).
Im beschwerdegegenständlichen Fall erklärte der Bf im Protokoll vom , aufgenommen vom Gerichtskommissär in der Verlassenschaftssache nach dem ***13*** verstorbenen ***12***, den Pflichtteil geltend zu machen und ist daher zu diesem Zeitpunkt die Steuerschuld entstanden.
Zu dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VfGH ist festzuhalten, dass es in diesem Fall um die unterschiedlichen Bewertungen von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ging.
Diesbezüglich darf auf die Ausführungen von Dr. Karl-Werner Fellner in RdW 2008/126, RdW 2008/177, Heft 2 vom , verwiesen werden:
"Mit Erkenntnis des G 54/06 ua, kundgemacht unter BGBl I 2007/9, wurde § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG, mit Erkenntnis vom 15. 6 .2007, G 23/07 ua, kundgemacht unter BGBl I 2007/39, § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 jeweils mit Wirkung vom als verfassungswidrig aufgehoben.
Sitz der Verfassungswidrigkeit von Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nach den klaren Aussagen in diesen beiden Erkenntnissen die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Einheitswerten zum bzw. die Bewertung von Grundvermögen mit historischen Einheitswerten, die aufgrund der angenommenen Wertverhältnisse zum festgestellt worden sind. Der VfGH vertritt dabei zwar die Auffassung, dass gegen besondere, der spezifischen Funktion und Qualität des Grundbesitzes Rechnung tragende Bewertungsregeln an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Um Wertdiskrepanzen abzubauen bzw. um Einheitswerte den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall anzupassen, seien pauschale Vervielfachungen des Einheitswertes jedoch ein untaugliches Mittel.
Der Wert eines zum Grundvermögen gehörenden Grundstückes werde im Zeitablauf durch ganz unterschiedliche Faktoren beeinflusst, weshalb eine solche Vervielfachung von historischen Einheitswerten nicht geeignet sei, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden und daher als eine taugliche Grundlage für eine sachgerechte Erbschaftsbesteuerung nicht in Frage komme 1). Es sei dem Gesetzgeber jedenfalls verwehrt, ein Verfahren vorzusehen (oder beizubehalten), das zu zufallsabhängigen und daher willkürlichen Bemessungsgrundlagen führt."
Es ist daher für den Bf aus diesen Erkenntnissen nichts zu gewinnen, zumal - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt -, es sich beim Pflichtteilsanspruch um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, der eine nach § 14 BewG zu bewertende Kapitalforderung darstellt, die mit dem Nennwert zu bewerten ist.
Antrag des Finanzamtes: Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das Finanzamt hat mit dem spruchgegenständlichen Bescheid ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 673.463,00 Euro (steuerpflichtiger Erwerb) Erbschaftsteuer in Höhe von 67.346,30 Euro festgesetzt.
Dagegen wurde Beschwerde eingebracht.
Die steuerliche Vertretung des Bf wendet ein, die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 673.463,16 sei äußerst fraglich. Laut dem vorläufigen Erbschaftssteuerbescheid des Erben ("****Verein") habe das Finanzamt als Bemessungsgrundlage einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von EUR 66.694,00 angenommen, wobei der Wert des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie der übrigen Grundstücke mit insgesamt EUR 23,162,70 bewertet worden sei. Das Finanzamt gehe bei dieser Bewertung offenbar vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke aus.
Demgegenüber werde im gegenständlichen Steuerbescheid betreffend den pflichtteilsberechtigten Mandanten ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von EUR 673.463,00 angenommen. Auch wenn die diesbezügliche Begründung im Bescheid eher stichwortartig erfolgt sei, so sei erkennbar, dass dabei vom vermeintlich endgültigen Pflichtteil in Höhe von EUR 1.043.413,00 ausgegangen werde, wobei sich abzüglich der sonstigen Kosten und des Freibetrages sodann ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von EUR 673.463,16 ergeben solle.
Es sei nicht erklärlich, weshalb das Finanzamt bei der Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbes in ein und derselben Angelegenheit gegenüber dem Erben einerseits und gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten andererseits unterschiedliche Bewertungen und Bewertungsmethoden heranziehe.
Ausgehend davon, dass der Pflichtteilsberechtigte eben einen Teil (im konkreten Fall ein Viertel) des Vermögens des Verstorbenen geltend mache, sei nicht erklärlich wie es sein könne, dass den Erben, dem die gesamte Verlassenschaft eingeantwortet worden sei, eine geringere Steuerlast treffe als den Pflichtteilsberechtigten. Die Beschwerde führt aus, es handle sich dabei um eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und verweist in diesem Zusammenhang auf GZ B3391/05 des im Zuge der nachfolgenden Prüfung dessen der Verfassungsgerichtshof § 1(1) ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben habe ( ua).
Darüber hinaus sei die Heranziehung des Betrages in Höhe von EUR 1.043.413 als "endgültige Höhe des Pflichtteils" auch insofern unrichtig, als es sich bei diesem Betrag offenbar um den im Teilvergleich vom vereinbarten Betrag handle. Dieser Vergleichsbetrag stelle allerdings nicht den endgültigen Pflichtteilsanspruch des Mandanten (welcher eben nur ein Viertel der gesamten Verlassenschaft sei), sondern eben einen Teilvergleichsbetrag dar, in welchem unter anderem auch ein Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 65.761,00 enthalten sei, sodass die Bemessungsgrundlage auch schon aus diesem Grund unrichtig sei.
Darüber hinaus entspreche der gegenständliche Bescheid nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen der BAO. Die Begründung sei teils stichwortartig und sehr unkonkret erfolgt. So sei (insbesondere für einen Dritten) nicht nachvollziehbar, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei und welcher konkrete Sachverhalt dem Abgabenbescheid zugrunde liege. Im Bescheid selbst werde unter anderem auf "die mit Vergleich festgelegte Grundstücksübertragung" verwiesen, wobei für einen Dritten nicht nachvollziehbar sei, um welchen Vergleich es sich dabei handle, was Inhalt dieses Vergleiches war und welche Grundstücke damit übertragen wurden. Ferner sei aus dem Bescheid auch kein Spruch und kein Zeitpunkt der Fälligkeit der behaupteten Steuerschuld erkennbar.
Darüber hinaus werde der abschließende Vergleich als Erwerbsvorgang gesehen und könne somit hierfür gar keine Erbschaftssteuer anfallen. Für diesen Erwerbsvorgang sei auch die Grunderwerbssteuer bereits rechtzeitig und vollständig entrichtet worden.
Das Finanzamt hat am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und begründet wie folgt:
"Der Beschwerdeführer hat im Verlassenschaftsverfahren nach dem ***13*** verstorbenen ***12*** den Pflichtteil geltend gemacht. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlass ist eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld. Er begründet keinen Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses. Bei einem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der eine nach § 14BewG zu bewertende Kapitalforderung darstellt. Diese ist mit dem Nennwert zu bewerten. Dass beim Erben ein anderer Wert angesetzt wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Erben Liegenschaften angefallen sind und diese für Zwecke der ErbSt-Berechnung nach § 19 ErbStG mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten sind.
Gemäß § 93 BAO ist ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Eine fehlende oder mangelhafte Begründung ist zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (vgl. 97/17/0401).
Überträgt der Erbe nach Einantwortung des Nachlasses Grundstücke, die ihm als Erbe angefallen sind, an Dritte, stellt dies ein unter das GrEStG fallendes Rechtsgeschäft dar.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Einantwortung des Nachlasses an den Erben mit Einantwortungsbeschluss ***14***. Der Vergleich, mit dem die Übertragung diverser Liegenschaften an den Bf geregelt und vereinbart wurde, wurde ***15*** (Anm.: abgeschlossen). Auch wenn die Liegenschaftsübertragung die Abgeltung des Pflichtteilsbetrages regeln sollte, ändert dies nichts an der zusätzlichen GrESt-Pflicht, zumal - wie bereits ausgeführt - die Übertragung der Liegenschaften keinen Erwerb von Todes wegen darstellt, sondern nach Einantwortung mittels Rechtsgeschäftes zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erfolgt."
Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.
Zur bisherigen Argumentation beantragt der Bf die Kosten der Vorlage.
Mit Vorhalt vom ersuchte das BFG um Bekanntgabe, ob die steitverfangenen Kosten in Höhe von EUR 65.761,00 Berücksichtigung gefunden haben. Das Finanzamt hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben:
"Der Beschwerdeführer ***7***. hat mehrmals beim Finanzamt vorgesprochen und dabei jeweils Verfahrenskostenaufstellungen und die dazugehörigen Belege vorgelegt. Die erste Vorsprache im Team erfolgte am in Begleitung von ***16***. Am wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und sämtliche bis dahin bekanntgegebenen Kosten berücksichtigt.
Die zweite Vorsprache im Team erfolgte am in Begleitung des ***17***. Das Gerichtsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch immer offen. Am wurde ein weiterer vorläufiger Bescheid erlassen und sämtliche bis dahin bekanntgegebenen Kosten berücksichtigt. Diese wurden alle mit den bisher berücksichtigten Kosten abgeglichen, um doppelten Abzug zu verhindern.
Auf dem Antrag gem. § 295a BAO haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Steuerberater am mit Unterschrift bestätigt, dass es sich um "die bis heute angefallenen Kosten" handelt.
Anlässlich einer weiteren Vorsprache im Team am in Begleitung des ***18*** wurden weitere Verfahrenskosten bekanntgegeben, die alle einen Zeitraum nach Erlassung des letzten vorläufigen Bescheides betrafen. Auch diese wurden abgeglichen und berücksichtigt. Dabei wurde auch die mit Vorhalt vom angeforderte Klage aus dem Jahr 2010 vorgelegt.
Im Verfahren ***19*** wurde am ein Vergleich erzielt. Darin wird bestätigt, dass bestimmte Vergleichspunkte "sowie die Verfahrenskosten bereinigt und verglichen" sind.
Laut der im Jahr 2019 vorgelegten Klage wurden bei der Pflichtteilsberechnung folgende Punkte der Klage verglichen:
[...]
Die restlichen Grundstücke wurden mit Vergleich vom , ***10***, vom Erben an den Beschwerdeführer verkauft. Dieser Vorgang wurde unter ***20*** versteuert und die Grunderwerbsteuer selbstberechnet. Somit war das Verfahren abgeschlossen…"
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes ***21***, sowie das Ermittlungsverfahren.
Rechtslage und Erwägungen
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (idF vor BGBl I 2007/9) unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der VfGH hat die Grundtatbestände des ErbStG für verfassungswidrig erachtet, deshalb wurden diese mit Ablauf des unanwendbar. Ist die Steuerschuld jedoch aufgrund eines Erwerbes von Todes wegen bis zum entstanden, ist eine Erhebung der Steuer nicht ausgeschlossen.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Damit wird der Pflichtteilsanspruch steuerlich beachtet, sobald der Pflichtteilsberechtigte seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, nach außen hin kundgetan bzw. erkennbar gemacht hat. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteiles ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (vgl. ; , 0130; siehe auch: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 16 zu § 12 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen).
Nach dem bürgerlichen Recht ist der Pflichtteilsanspruch, soweit er nicht in Form eines Erbteils oder eines Vermächtnisses erfüllt wird, eine reine Geldforderung. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein Anspruch ist grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld.
Gemäß § 774 ABGB aF kann der Pflichtteil auch in Form eines Erbteiles oder Legates hinterlassen werden, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Pflichtteil (vgl. , ). Wurde aber der todeswegige Erwerb vom Erblasser ausdrücklich als Pflichtteil bezeichnet, so bedeutet dies, dass der Erwerber vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurde und dass er weder Erbe noch Legatar ist ().
Fest steht, dass laut Beschluss des BG Leopoldstadt vom ***22***, der Vergleich vom ***23*** des Landesgerichts ***9***, geschlossen zwischen der klagenden Partei, ***12***, und der beklagten Partei, "****Verein zur Erhaltung ****", abhandlungsgerichtlich genehmigt wurde. Der Separationskurator wird im genannten Beschluss angewiesen, die zur Vergleichserfüllung erforderlichen Nachlassaktiva zu realisieren und den im Vergleich festgelegten Betrag von € 1.043.413,- dem Sohn ***12*** zu Händen seines Vertreters zu überweisen. Die weiteren Anträge blieben einem weiteren Beschluss nach Entwicklung der weiteren Ereignisse vorbehalten.
Wie das Finanzamt festgehalten hat, wurden laut Klage vom der Pflichtteil in Höhe von 2,532.774.48 € gefordert, sowie "die Kosten dieses Rechtsstreits". Mit dem ausgezahlten Betrag laut Vergleich vom sind auch die Verfahrenskosten abgedeckt. Deshalb seien keine weiteren Kosten in den Passiven zu erfassen. Das Finanzamt hat in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wiederholt und laufend die Sachlage besprochen und die Passiven erhoben.
Daraus ergibt sich, dass ***24*** in der Verlassenschaft einen Betrag von € 1.043.413,38 erhalten hat. Laut Klage wurden weiters "die Kosten dieses Rechtsstreites" gefordert. Sämtliche Verfahrenskosten - auch die verglichenen - wurden als Passivposten abgezogen, das sind "sämtliche bis angefallenen Kosten" It. Vorsprache vom , als auch die danach angefallenen Kosten It. Vorsprache vom . Daher wurde am der endgültige Erbschaftsteuerbescheid mit einem im Spruch angeführten "Erwerb" in Höhe von EUR 1.043.413,- erlassen. Bemessungsgrundlage ist der erhaltene Betrag laut Vergleich, wobei sämtliche Verfahrenskosten abgezogen wurden. Um welche Verfahrenskosten es sich gehandelt hat, wurde in jedem ergangenen Bescheid in der äußerst ausführlichen Begründung genau aufgelistet. Lediglich in der Begründung zum zuletzt ergangenen bekämpften endgültigen Bescheid wurde nur mehr auf die Änderung durch die bei der letzten Parteienvorsprache neu hinzugekommenen Verfahrenskosten, die allesamt berücksichtigt wurden, hingewiesen.
Nach dem Akteninhalt besteht keine Veranlassung, an deren korrekter Ermittlung zu zweifeln.
Weiters wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom sowie die Stellungnahme im Vorlagebericht vom verwiesen.
Hinsichtlich der Kosten laut Tarif für den Vorlageantrag darf auf § 313 BAO hingewiesen werden, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.
Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den VwGH ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102533.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at