Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2022, RV/7103963/2019

Keine Eigenanspruch bei überwiegender Unterhaltstragung durch den Vater

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, vormals ***3***, ***4***, zuletzt gemeldet ***5***, ***6***, nunmehr ***7*** ***8***, ***9***, Serbien, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Jänner 1992 geborene ***1*** ***2*** für den Zeitraum Juli 2013 bis Jänner 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***10***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** beantragte am beim Finanzamt mit dem Formular Beih 1 Familienbeihilfe für sich selbst, sie sei serbische Staatsbürgerin, ledig, im Februar 2012 nach Österreich eingereist, wohne in ***3***, ***4***, sei als Kellnerin geringfügig beschäftigt und sei Studentin. Ein Datum, ab wann die Familienbeihilfe zuerkannt werden soll, ist nicht angegeben. Die monatlichen Lebenshaltungskosten von € 865 würden von Unterhaltsleistungen des Vaters von ca. € 500 und vom eigenen Einkommen von ca. € 375 finanziert. Beigefügt waren Lohnbestätigungen, ein Bescheid betreffend Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom bis , eine Bestätigung der Universität Wien vom über positiv absolvierte Prüfungen im Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft A 033 514, ein Aufenthaltstitel "Studierender" vom bis , ein auf 3,5 Jahre befristeter Mietvertrag (Gesamtmiete inklusive Betriebskosten € 550), ein Grundbuchsauszug betreffend die Wohnung, eine Meldebestätigung vom , ein Sammelzeugnis vom , die Kopie eines Reisepasses der Republik Serbien, ein Studienblatt für das Sommersemester 2018, wonach von bis der Vorstudienlehrgang absolviert wurde und das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft von bis und ab laufend, eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2018, eine Kopie der ecard, ein Versicherungsdatenauszug vom , wonach die Bf seit Februar 2012 selbstversichert und immer wieder als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in der Gastronomie gearbeitet hat bzw. arbeitet.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um Beantwortung folgender Fragen:

Ab wann beantragen Sie die Familienbeihilfe?

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z. B.: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel)

rückwirkend ab Antragstellung v.lhnen = Antragstellerin

Sie erhalten vom Vater rund 500€ Alimente wo lebt undarbeitet ihr Vater,da dieser für ihren überwiegend fürihren Unterhalt aufkommt, er müsste den Antrag stellen.

Abschlusszeugnis (u. a. Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis)v.lBWL v.lhnen-Haben Sie bereits ein eingenes Kind geboren?

Schritliche Erklärung das ihre Eltern nicht ihren überwiegendenUnterhalt finanziern (Wo lebt ihre Mutter?)

Leserliche Kopie der Bankomatkarte-IBAN falsch-richtig stellen.

Am übermittelte die Bf dazu ein Schreiben und Unterlagen.

In diesem Schreiben vom erklärte die Bf, sie beantrage die Familienbeihilfe ab . Die NAG-Karte werde später vorgelegt, da die Bf bis gestern in Serbien gewesen sei. Die Bf sei Antragstellerin und habe keine Kinder. "Meine Eltern geben mir nichts mehr überwiegenden Unterhalt".

Beigefügt waren:

  1. Kopie eines Auszugs aus dem Reisepass mit Stempeln und (zum Beweis des vorangegangenen Aufenthalts in Serbien)

  2. Kopie der Bankomatkarte mit handschriftlicher Ergänzung um BIC und IBAN

  3. Bestätigungen der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen vom :

  1. Sammelzeugnis der Universität Wien vom :

  1. Englische und deutsche Übersetzung einer Bestätigung eines Instituts in ***8*** vom , wonach ***11*** ***2*** seit Juni 2005 vollzeitbeschäftigt war mit einem Gehalt für die letzten zwölf Monate von RSD 83.746,71.

  2. Bestätigung von ***11*** ***2*** vom , dass diese im Dezember 1963 geboren sei und an den Bruder von ***1*** ***2***, ***12*** ***2***, finanzielle Unterstützung geleistet habe, während der Vater von ***1*** ***2*** dieser ihre Ausbildung in Wien finanziert habe (englische und deutsche Übersetzung).

  3. Englische und deutsche Übersetzung einer Bestätigung einer Gesellschaft in Beograd vom , wonach ***13*** ***2*** seit November 2005 dort als Manager für ***8*** zeitbeschäftigt war mit einem Gehalt von RSD 173.323,83.

  4. Bestätigung von ***13*** ***2*** vom , dass dieser im Dezember 1963 geboren sei und an seine Tochter ***1*** ***2*** finanzielle Unterstützung von rund € 500 monatlich für sechs Jahre während ihrer Ausbildung und ihrem Aufenthalt in Wien geleistet habe (englische und deutsche Übersetzung).

Am wurde eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom über erteilte Aufenthaltstitel vorgelegt:

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 4/5/10 den Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Jänner 1992 geborene ***1*** ***2*** für den Zeitraum "Juli 2013 bis Jänner 2016" mit der Begründung ab, dass sich die Bf seit März 2012 nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte und sich nur begrenzt bis zum Abschluss des Studiums in Österreich befinde. Es sei weder ein Existenzaufbau in Österreich geplant noch befinde sie sich "in einer Lebensgemeinschaft mit eigenem Kind", daher sei "der rückwirkende Anspruch ab Juli 2013 bis Jänner 2016" zu versagen.

Warum der Bescheid über den Zeitraum "Juli 2013 bis Jänner 2016" abspricht, obwohl Familienbeihilfe ab Oktober 2012 beantragt wurde, geht aus dem Bescheid nicht hervor.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid, der ihr am zugestellt worden sei, und führte aus:

Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem subjektiven Recht auf Familienbeihilfe verletzt.

Das Finanzamt Wien stützt seine Ablehnung auf der Begründung, dass eine mangelnde Anbindung an Österreich vorliegt, da meine Anwesenheit nur vorübergehend zu Studienzwecken vorgesehen war.

Dem möchte ich entgegenbringen, dass es für mich selbstverständlich war, mein erworbenes Wissen nach Beendigung meines Studiums, in der Wirtschaft Österreichs erfolgreich einzubringen! Ich werde in den nächsten beiden Semestern mein Bachelorstudium abgeschlossen haben und habe mich hier gut integriert und möchte meinen Lebensmittelpunkt nicht mehr nach Serbien verlegen.

Ich bitte daher meine Umstände zu berücksichtigen und mir einen positive Anerkennung auf Familienbeihilfe zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***2***

Das Schreiben ist nicht eigenhändig unterfertigt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, ohne betreffend der mangelhaften, weil nicht unterschriebenen Beschwerde ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Die Begründung dazu lautet:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet ist dann anzunehmen, wenn sich eine Person in Österreich ständig aufhält und sich aus der Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass diese Person hier die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat Nicht aufgehoben gilt die Haushaltsgemeinschaft, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs. 5 lit. A FLAG 1967) oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausbildung eine Zweitwohnung bewohnt (§ 2 Abs. 5 lit. d FLAG 1967). Demnach gelten Studenten üblicherweise weiterhin als bei den Eltern haushaltszugehörig.

Auf Grund der vorgelegten Beweismittel ist ersichtlich, dass Ihr Vater zum überwiegenden Teil für Ihre Unterhaltskosten die letzten sechs Jahre aufgekommen ist. Ähnlich wie in der Beschwerdeentscheidung GZ. RV/7103443/2018 des Bundesfinanzgerichts vom ist deshalb der Tatbestand des § 6/5 FLAG 1967 nicht erfüllt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag und führte aus:

Hiermit stelle ich zur Beschwerdevorentscheidung , hinterlegt am , mit welcher meine Beschwerde auf Gewährung von Familienbeihilfe als unbegründet abgewiesen wurde, innerhalb offener Frist dieAnträge

1. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen,

2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

3. der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher

und formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF) ist serbische Staatsbürgerin und hält sich seit 2012 ununterbrochen rechtmäßig mit der Aufenthaltsbewilligung Studierender gem. § 64 NAG, der durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 erteilt wurde, in Österreich auf.

Dieser Aufenthaltstitel wurde jährlich auf fristgerechten Antrag hin verlängert; dessen weiterer Verlängerung stehen aufgrund gesicherten Unterhalts und entsprechenden Studienerfolgs keine Hindernisse entgegen.

Die BF arbeitet geringfügig und hat, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, vor, nach positivem Abschluss des Studiums in Österreich zu arbeiten und zu leben.

2. Materielle Rechtswidrigkeit

In der gegenwärtigen Fassung des FLAG wird für die Gewährung von Familienbeihilfe für Personen nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit gefordert, dass

1. sie sich gem. §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig im Inland aufhalten ( § 3 Abs 1 und 2 FLAG),

2. der Anspruchsberechtigte seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat (§ 2 Abs 8 FLAG), und

3. die Kinder sich nicht ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs 3 FLAG)

ad 1.: Die BF verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung - Studentin gem. §64 NAG und damit über einen Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 Z. 5 NAG, ist also im Sinne des § 3 FLAG rechtmäßig in Österreich aufhältig.

ad 2.: Die BF befindet sich seit 2012 in Österreich und hat hier ihren Lebensmittelpunkt. Aus dem langjährigen Wohnsitz und dem erfolgreichen Studium (welches sich aus der jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt) geht klar hervor, dass der Lebensmittelpunkt der BF in Österreich ist. Die Behauptung der Behörde, es würde sich um einen "nur vorübergehenden" Aufenthalt handeln, ist bei einer Aufenthaltsdauer von 7 Jahren unschlüssig. Weiterhin plant die BF, nach Abschluss ihres Studiums in Österreich hier zu bleiben und mit einer entsprechenden Rot-Weiß-Rot Karte einer Beschäftigung nachzugehen und ist dies die gesetzlich so vorgesehene Vorgangsweise. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Aufenthalt in Österreich einen gewissen Zeitraum andauern muss, um einen Lebensmittelpunkt zu begründen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Zeitraum von 7 Jahren als ausreichend anzusehen ist, da etwa bereits nach 6 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt werden kann.

ad 3.: Die BF hält sich durchgehend in Österreich auf.

Damit sind sämtliche Voraussetzungen im vorliegenden Sachverhalt für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt. Die belangte Behörde folgert wohl aus der zweiten Voraussetzung, dass ein Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nicht seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hätte. Dies ist aus folgenden Gründen unrichtig:

Der Gesetzgeber wollte mit dem generellen Verweis auf §§ 8 und 9 NAG im § 3 Abs. 1 und 2 FLAG eindeutig nicht an die Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligung und Niederlassungsbewilligung für die Gewährung von Familienleistungen anknüpfen. Gegenteiliges wird man ihm nicht unterstellen können.

Demnach sind auch Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 8 NAG für den Bezug von Familienleistungen nach dem FLAG anspruchsberechtigt, wobei zu prüfen sein wird, ob die Antragsteller auch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben.

Diesbezüglich hat der VwGH im Erkenntnis vom zur ZI. 2009/16/0114 ausgesprochen,

Bei der Antwort auf die im vorliegenden Beschwerdefall allein interessierende Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es indes nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege Ort des Studiums - entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes - nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0325).

Der VwGH hat in der Entscheidung vom zur ZI. 2008/15/0325 überdies eine Amtsbeschwerde abgewiesen und die Entscheidung des UFS zur Gewährung von Familienbeihilfe bestätigt, indem zum Aufenthalt zu Ausbildungszwecken festgestellt wurde:

Es steht fest, dass die Mitbeteiligte in Österreich einen Wohnsitz hat. Dort lebt sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und einem gemeinsamen Kind. Sie verbringt den überwiegenden Teil des Jahres in Österreich. Der Aufenthalt in Österreich ist zumindest auf eine langjährige Berufsausbildung angelegt.

Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 als in Österreich gelegen angenommen hat.

Eine - von nicht im Inland geborenen und immer nur in Österreich lebenden Personen niemals zu erfüllende - Ausschließlichkeit bezüglich weiterer Wohnsitze wurde vom VwGH unter Zitierung von Vorjudikatur in somit dauernder Rechtsprechung gerade zur Frage der Gewährung von Familienbeihilfe explizit zur ZI. 89/14/0054 vom verworfen (Hervorhebungen durch den Verfasser):

Da § 2 Abs. 8 FLAG das Vorliegen zweier Wohnsitze voraussetzt, kann - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - der spanische Wohnsitz der Beschwerdeführerin bei der vorzunehmenden Gewichtung der persönlichen Umstände nicht neuerlich in die Waagschale fallen. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG ist nämlich lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen, weshalb nicht verlangt werden darf, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten (vgl. hg. Erkenntnisse vom , ZI. 1286/75 und vom , ZI. 933/76). Auch dem von der belangten Behörde erwähnten hg. Erkenntnis v. , ZI. 82/13/0012, kann nichts gegenteiliges entnommen werden, konnte doch die damalige Beschwerdeführerin bloß die Existenz einer Mietwohnung im Inland ins Treffen führen, während sie selbst mit ihren Kindern (von Urlaubsaufenthalten abgesehen) ständig im Ausland wohnte. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Spanien VOR ihrer Übersiedlung nach B ist rechtlich ohne Bedeutung, da gerade DURCH die Übersiedlung mit mehreren Kindern die nunmehrige Absicht der Beschwerdeführerin, zumindest für einen gewissen Zeitraum ihre Lebensinteressen nach Österreich zu verlegen, deutlich geworden ist.

Aus dem langjährigen Wohnsitz und dem erfolgreichen Studium (welches sich aus der jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt) geht klar hervor, dass der Lebensmittelpunkt der BF in Österreich ist. Die Behauptung der Behörde, es würde sich um einen "nur vorübergehenden" Aufenthalt handeln, ist bei einer Aufenthaltsdauer von 7 Jahren nicht haltbar.

Weiterhin behauptet die Behörde, die BF würde den Tatbestand der §§ 6/5 FLAG 1967 nicht erfüllen, da ihr Vater zum überwiegenden Teil für Ihre bisherigen Unterhaltskosten aufgekommen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die BF geringfügig angestellt ist und die Unterstützung durch ihren Vater bloß eine Ergänzung war, die eben nicht als "überwiegend" anzusehen ist.

3. Formelle Rechtswidrigkeit

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß regelmäßiger Judikatur des VwGH kann ein Begrüdungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 AVG darstellen.

Im gegenwärtigen Bescheid wurde in keiner logisch nachvollziehbaren Weise ausgeführt, worin die belangte Behörde eine sachliche Begründung für die Annahme sieht, der Mittelpunkt der Lebensinteressen würde nicht in Österreich liegen.

Zumal lediglich pauschal nur das Gesetz zitiert wird und die ablehnende Begründung lediglich folgendes besagt: "Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetzt (FLAG 1967) haben Personen, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Für ausländisch Studierende/Schüler in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke besteht kein österreichischer Familienbeihilfeanspruch, da sich diese Personen nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in Österreich aufhalten."

Dies kann wohl kaum als ausreichende Begründung aufgefasst werden.

Es ist also festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mangels ausreichender Begründung der behördlichen Entscheidung auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist.

***2*** ***1***

Der Vorlageantrag ist unterschrieben.

Vorlagebericht

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Frau ***2*** ist Studentin aus einem Drittstaat. Der Vater hat sie die letzten Jahre unterstützt.

Beweismittel:

laut Aktenlage

Stellungnahme:

Der Antrag gemäß § 6/5 FLAG 1967 ist ein subsidiärer; da der Kindesvater weiterhin für den Unterhalt überwiegend aufgekommen ist, besteht kein Anspruch.

ZMR

Das Bundesfinanzgericht erhob am im Zentralen Melderegister, dass die Bf den Hauptwohnsitz am von ***3***, ***4*** nach ***5***, ***6***, verlegt hat. Am erfolgte eine Abmeldung vom letzten Hauptwohnsitz in Österreich nach Serbien.

Keine Bekanntgabe einer neuen Anschrift

Das Bundesfinanzgericht wurde von der Bf entgegen der Bestimmungen des § 265 Abs. 6 BAO und des § 8 Zustellgesetz weder von der Verlegung des Hauptwohnsitzes noch von der nunmehrigen Anschrift der Bf informiert.

Grunddaten

In der Grunddatenverwaltung der Bundesfinanzverwaltung ist eine aktuelle Anschrift nicht enthalten. Vermerkt ist "Achtung: Zustellung an Finanzamt". Unter Kommunikationsmittel scheint als E-Mail ***1***.***2***.***14***@gmail.com sowie die Telefonnummer ***15*** auf.

E-Mail vom

Mit E-Mail vom an die obige E-Mail-Adresse ersuchte das Bundesfinanzgericht, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesfinanzgericht schriftlich eine neue Zustellanschrift mitzuteilen. Diesem Ersuchen kam die Bf mit E-Mail vom nach. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nach Serbien gezogen, ihre Adresse sei ***7*** ***8***, ***9***.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Datum beschloss das Bundesfinanzgericht:

Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel ihrer Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Die Beschwerde vom enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie der Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.

Die Vorlage hat am Postweg oder mittels Telefax zu erfolgen, die Übermittlung eines PDF mit E-Mail ist nicht wirksam.

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Fehlende Unterschrift

Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben. Die Beschwerde vom enthält keine Unterschrift. Es ist daher der Beschwerdeführerin gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.

Frist

Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am der Bf an ihrer Anschrift in ***9***, ***7*** ***8***, Serbien, zugestellt.

Vorlage der unterschriebenen Beschwerde

Am gab die Bf die von ihr unterschriebene Beschwerde vom in ***8*** zur Post. Die Postsendung langte am beim Bundesfinanzgericht ein.

Mündliche Verhandlung

Mit E-Mail vom teilte das Bundesfinanzgericht der Bf mit, dass dieses die unterschriebene Beschwerde erhalten habe und über diese nun entschieden werden könne.

Die von der Bf beantragte mündlichen Verhandlung würde Ende Juni / Anfang Juli 2022 stattfinden. Die Bf möge mitteilen, ob sie aus ***8*** nach Wien zur Verhandlung anreisen möchte oder ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle. Die Bf gab mit E-Mail vom bekannt, dass sie nicht nach Wien kommen könne.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die die im Jänner 1992 geborene ***1*** ***2*** ist serbische Staatsbürgerin. Seit 2012 studiert ***1*** ***2*** an der Universität Wien internationale Betriebswirtschaft und arbeitete seither immer wieder als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in der Gastronomie.

Die monatlichen Lebenshaltungskosten von ***1*** ***2*** haben rund € 865 betragen. Diese wurden durch Unterhaltsleistungen des Vaters von ca. € 500 und das eigene Einkommen von ca. € 375 als Kellnerin finanziert. Aufenthaltstitel als Studierende sind für den Zeitraum bis nachgewiesen. Seit ist ***1*** ***2*** nicht mehr in Österreich gemeldet. Sie zog aus gesundheitlichen Gründen wieder nach Serbien.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.

Der Vater ***13*** ***2*** hat am bestätigt, sechs Jahre lang (dh. ab 2012) etwa € 500 seiner Tochter ***1*** ***2*** geleistet zu haben. ***1*** ***2*** hat am angegeben, monatliche Unterhaltskosten von rund € 865 zu haben und dass die Differenz zu den Unterhaltsleistungen des Vaters durch eigene Einkünfte von rund € 375 finanziert werde.

Wenn im Schreiben der Bf vom ausgeführt wird "Meine Eltern geben mir nichts mehr überwiegenden Unterhalt", ist das entweder eine sprachliche Fehlformulierung in Bezug auf die Vergangenheit, da gleichzeitig das Schreiben des Vaters vom vorgelegt wurde, oder ist damit gemeint, dass in letzter Zeit nicht mehr der überwiegende Unterhalt geleistet wird. In beiden Fällen steht das einer Feststellung der überwiegenden Unterhaltsleistung durch den Vater im Beschwerdezeitraum Juli 2013 bis Jänner 2016 nicht entgegen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Mittlerweile mängelfreie Beschwerde

Nach erfolgter Mängelbehebung liegt eine mängelfreie Beschwerde vor.

Mündliche Verhandlung

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zwar nicht förmlich zurückgezogen, da mit einer E-Mail im gegenständlichen Verfahren Anbringen nicht wirksam gestellt oder zurückgenommen werden können. Trotzdem können mit E-Mail allgemeine Mitteilungen erfolgen. Das Bundesfinanzgericht nimmt auf Grund der Mitteilung der Bf vom von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand, da die Bf mitgeteilt hat, an dieser nicht teilzunehmen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Bf den in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen würde und nicht dem Rechtsschutz der Bf dient.

Anspruch auf Familienbeihilfe

Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind.

Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen.

Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Unterhaltsleistung durch den Vater

Daraus folgt, dass die Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihr von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. ). Die Bf hat selbst angegeben, dass im Beschwerdezeitraum (Juli 2013 bis Jänner 2016) ihr Lebensunterhalt überwiegend durch Unterhaltsleistungen ihres Vaters bestritten worden ist. Daher haben die Eltern der Bf im Beschwerdezeitraum ihr den überwiegenden (tatsächlich: den gänzlichen) Unterhalt geleistet und fehlt es der Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. ). Anspruch auf Familienbeihilfe hätte grundsätzlich der Vater der Bf, wenn dieser in Österreich wohnhaft wäre (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hätte (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967), was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Somit ist die Frage, ob die Bf ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder gehabt hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967), nicht mehr von Bedeutung, da die Bf keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat.

Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids

Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein Kind, das von seinen Eltern den Unterhalt erhält, nicht selbst Familienbeihilfe erhalten kann, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zur diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 20 ff.).

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103963.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at