Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter [Richter] in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar bis Dezember 2020 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt Österreich einen Rückforderungsbescheid gegen die Beschwerdeführerin. Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) forderte das Finanzamt einen Betrag in Höhe von € 2.738,70 für den Zeitraum Februar bis Dezember 2020 zurück. Bezüglich dem Kind der Beschwerdeführerin, [Name Kind 1], wurde für den besagten Zeitraum sowohl die Familienbeihilfe (Grundbetrag inklusive Erhöhungsbetrag auf Grund der Geschwisterstaffel - § 8 Abs. 3 FLAG 1967) als auch der Kinderabsetzbetrag (gänzlich) zurückreklamiert, hinsichtlich des anderen Kindes, [Name Kind 2], nur der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen der Geschwisterstaffel. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass bezüglich [Name Kind 1] für ein volljähriges Kind - für den vorliegenden Fall relevant - Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw.-fortbildung zustehe. Bei [Name Kind 1] treffe diese Voraussetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichgesetz 1967 aber nicht zu. Zum anderen Kind, [Name Kind 2], wurde festgestellt, dass im Rückforderungsbetrag die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten sei, für die die Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten habe (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin am Beschwerde ein und wendete dagegen ein, dass die Voraussetzungen bereits nachgewiesen worden seien und sie diesbezüglich auf die sich bereits im Akt befindlichen Unterlagen verweise. Außerdem sei die Familienbeihilfe mit Mitteilung vom , also mit selben Datum wie der Rückforderungsbescheid ergangen sei, für beide Kinder gewährt und verlängert worden. Sie beantrage dementsprechend erneut die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder unter Berücksichtigung der bereits im Akt befindlichen Unterlagen und beiliegenden Dokumente und stellte letztlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 2.738,70 bis zur Erledigung ihrer Beschwerde.
An die Beschwerdeführerin richtete das Finanzamt am ein Ersuchen um Ergänzung mit dem vorrangigen Ergänzungspunkt, ob [Name Kind 1] von Februar bis Dezember 2020 in einer Ausbildung gewesen sei. Es sei schriftlich Stellung zu nehmen und wenn sich [Name Kind 1] in Ausbildung befunden habe, seien Nachweise vorzulegen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht der Abgabenbehörde eine Antwort zu kommen ließ, erinnerte die Abgabenbehörde diese noch einmal diesbezüglich mit Schreiben vom . Auch dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
In der Folge erließ das Finanzamt am die Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, Unterlagen zu senden. Da sie dies nicht getan habe, komme sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung - BAO) und eine Familienleistung könne nicht ausbezahlt werden.
Mit stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gemäß § 264 BAO. Sie verwies hierin darauf, dass sie die erforderlichen Unterlagen bereits heuer Anfang des Jahres übermittelt habe, da sie vom Finanzamt über den Ablauf der Familienbeihilfe informiert worden sei. Damals und auch im Rahmen der Beschwerde habe sie die selbigen zugesendet. Sie lege aber die geforderten Unterlagen diesem Schreiben noch einmal bei, nämlich die Kursbestätigung von [Vorname Kind 1] über den AMS Kurs hinsichtlich seiner Lehrabschlussprüfung und die Kursbestätigung von [Vorname Kind 2]. Schließlich bat sie einmal mehr um Gewährung der Familienbeihilfe und um Aussetzung der Einhebung.
Am erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO. In einer Anmerkung führte die Abgabenbehörde aus, warum die Beschwerde materiell-rechtlich abzuweisen gewesen sei und forderte die Beschwerdeführerin, deren Unterschrift am Vorlageantrag fehlte, auf, im Fall, dass sie an diesem trotz der erfolgten rechtlichen Beurteilung durch die Abgabenbehörde festhalten wolle, diese bis nachzuholen habe, ansonsten gelte das Anbringen als zurückgenommen. Der von der Beschwerdeführerin nunmehr unterzeichnete Vorlageantrag langte am bei der Abgabenbehörde ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der nachfolgend festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin hat für ihren Sohn, [Name Kind 1], geb. am [Geb.Dat Kind 1], im Streitzeitraum Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag auf Grund der Geschwisterstaffel) und Kinderabsetzbetrag bezogen. Ebenso erhielt sie für ihren zweiten Sohn, [Name Kind 2], geb. am [Geb.Dat. Kind 2], Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag auf Grund der Geschwisterstaffel).
[Name Kind 1] war vom bis Angestelltenlehrling bei der [Lehrstelle 1] und in weiterer Folge vom bis zum Arbeiterlehrling bei der [Lehrstelle 2] (Versicherungsdatenauszug vom ).
Nach dem bis zum (im streitgegenständlichen Zeitraum) ging [Name Kind 1], der Sohn der Beschwerdeführerin, nur gelegentlich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und bezog ansonsten Arbeitslosengeld, Krankengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe (Versicherungsdatenauszug vom ).
Ab dem besucht [Name Kind 1], Sohn der Beschwerdeführerin eine Ausbildung zum Elektrotechniker im Rahmen des [Ausbildungsstelle 1] (Bestätigung Kursbesuch Lehrabschluss der [Ausbildungsstelle 1] Gemeinnützigen GmbH vom ).
[Name Kind 1], der Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Klasse an der Tiroler Fachberufsschule für [Fachberufsschule 1] (Schulbesuchsbestätigung der Tiroler Fachberufsschule für [Fachberufsschule 1] vom ).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, […]
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ..…
Gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe ab monatlich für jedes Kind, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird, um 7,10 € [….].
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin für ihren Sohn [Name Kind 1] im streitgegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfe und damit zusammenhängend der Kinderabsetzbetrag zusteht. Da die Beschwerdeführerin auch für ihren anderen Sohn, [Name Kind 2], Familienbeihilfe bezog, ist auch das Zustehen der Erhöhungsbeträge auf Grund der Geschwisterstaffel strittig.
Dazu ist vorweg auf die Systematik des Beihilfenrechtes zu verweisen. Die Erfüllung bestimmter anspruchsbegründender Voraussetzungen (Alter des Kindes, Vorliegen einer Berufsausbildung oder anderer "begünstigter" Beschäftigungen bzw. "erzwungener" Wartezeiten bis zum Beginn einer Berufsausbildung oder deren Fortsetzung, Haushaltszugehörigkeit bzw. subsidiär überwiegende Kostentragung usw.) wird nach § 2 FLAG 1967 gefordert.
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist somit die Gewährung von Familienbeihilfe und daraus folgend Kinderabsetzbeträgen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Andere anspruchsbegründende Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurde deren Vorliegen auch nicht behauptet.
Das Gesetz definiert den Begriff der Berufsausbildung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Die Ausbildung muss aber als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG², § 2 Rz 35f).
Ob tatsächlich eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG) vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beurteilt werden (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2 Rz 37).
Wie dem Verwaltungsakt entnommen werden kann, war [Name Kind 1], der Sohn der Beschwerdeführerin nachweislich in dem durch den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom festgesetzten Rückförderungszeitraum gelegentlich in einem Arbeitsverhältnis und bezog den Großteil der restlichen Zeit Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld oder Notstandsgeld. Er absolvierte somit nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes in dem ganzen Jahr, seitdem die vorhergehende Lehre am abgebrochen wurde und welches (erst) am mit dem Besuch des Kurses beim [Ausbildungsstelle 1] endete, keine Lehre oder sonstige Berufsaus- bzw. fortbildung. Auch ein Schulbesuch fand im streitgegenständlichen Zeitraum nicht statt, besuchte er doch, wie der Schulbesuchsbestätigung der Tiroler Fachberufsschule für [Fachberufsschule 1] vom entnommen werden kann, im streitgegenständlichen Zeitraum keine Klasse der Berufsschule, sondern eine solche nur vor dem und dann erst wieder ab dem .
Trotz wiederholter Aufforderung durch die Abgabenbehörde, so z.B. mit Vorhalt vom und der diesbezüglichen Erinnerung vom eine allfällige Ausbildung des [Name Kind 1] zwischen Februar und Dezember 2020 nachzuweisen bzw. hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, kam die Beschwerdeführerin dieser nicht nach, sondern verwies nur auf die Bestätigung des [Ausbildungsstelle 1] vom über den Kursbesuch ihres Sohnes [Name Kind 1] ab diesem Datum. Es fehlt somit in diesem streitgegenständlichen Fall an einer maßgebenden Anspruchsvoraussetzung auf Seiten des Sohnes [Name Kind 1] der Beschwerdeführerin, nämlich derjenigen, dass für ein volljähriges Kind ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG auf Familienbeihilfe besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist.
Eine solche Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung lag aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegte Bestätigung der [Arbeitsqualifizierungsbetrieb]" vom dient ebenso wenig der Argumentationsführung der Beschwerdeführerin, da sich diese an den anderen Sohn der Beschwerdeführerin, [Name Kind 2] richtet, dessen Nachweise aber nicht relevant für den vorliegenden Fall sind, da bei diesem eine Rückforderung nur in der Höhe der Geschwisterstaffel erfolgte. Der grundsätzliche Familienbeihilfebezug des [Name Kind 2] zwischen Februar und Dezember 2020 war nie in Frage gestellt.
Wird Familienbeihilfe trotz fehlender Anspruchsvoraussetzungen vereinnahmt, wurde diese zu Unrecht bezogen. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26 Rz 20f).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, es kommt somit auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug an und sind subjektive Elemente unbeachtlich und unerheblich. Dies unabhängig davon, ob die Beträge an das Kind weitergegeben wurden (vgl ) oder ob diese gutgläubig verbraucht worden sind (vgl ). Auch eine unrichtige Auszahlung, die ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht, steht einer Rückforderung nicht entgegen. Die Rückforderung ist auch keine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26 Rz 12ff mwN).
Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe für ein Kind nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird steht auch ein Kinderabsetzbetrag von € 58,40 monatlich zu. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG²², § 33 Rz 51).
Wurden auch Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Die obigen Ausführungen zur Familienbeihilfe gelten somit auch für den Kinderabsetzbetrag (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG²², § 33 Rz 55).
Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass am nicht nur der Rückforderungsbescheid erlassen worden sei, sondern auch die Familienbeihilfe durch die Abgabenbehörde für beide Kinder gewährt und verlängert worden sei, ist noch folgendes festzuhalten. Wie der Mitteilung des Finanzamtes vom über den Bezug der Familienbeihilfe entnommen werden kann, wurde dem Sohn [Name Kind 1] für den strittigen Zeitraum eben keine Familienbeihilfe zugesprochen, sondern nur für den Zeitraum ab neuerlichem Beginn seiner Ausbildung im Jänner 2021 bis zu dessen vermeintlichen Beendigung im Sommer 2023 und die für den anderen Sohn gewährte Familienbeihilfe endete bereits mit April 2021.
Damit steht fest, dass der bekämpfte Bescheid vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht auf Grund und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, weshalb keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen war. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100095.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at