Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bei elektronischer Zustellung des Bescheides
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Astrid Binder in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein.
Nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020. Der Einkommensteuerbescheid wurde unstrittig am in die Databox zugestellt.
Dagegen wandte sich der Bf mit Beschwerde vom .
In der Folge wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet eingebracht gemäß § 260 BAO zurück.
Dagegen wandte sich der Bf rechtzeitig mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen :
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerde vorentscheidung (§ 262 BAO) oder durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO).
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO6 § 245 Tz 4, unter Hinweis auf § 109).
Der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 8).
Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes () aus den Erläuternden Bemerkungen des Nationalrates zu § 98 Abs. 2 BAO (270 BlgNR 23.GP 13).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl zuletzt , , , bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 am in die Databox zugestellt wurde.
Der Bf führt in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag begründend aus, dass er erst am mittels E-Mail informiert worden sei, dass sich ein Bescheid in seinen Nachrichten befinde und er sich an diesem Datum (8. Jänner) orientiert habe.
Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung ist jedoch irrelevant ().
Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz, BAO6, § 98, Tz 4).
Nach obigen Feststellungen wurde der bekämpfte Bescheid durch Einbringung in die Databox des Bf am Freitag, dem , wirksam gemäß § 98 Abs. 2 BAO zugestellt. Die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid hat somit am , einem Montag, geendet. Die erst am eingebrachte Beschwerde war deshalb als verspätet gemäß 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 BAO zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hinsichtlich verspätet eingebrachter Rechtsmittel gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100589.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at