TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2022, RV/7103094/2020

Unterbringung in (teilweise) spendenfinanzierter Einrichtung - Unterhaltstragung iZm Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wiener Kinder-und Jugendhilfe 2,20, Dresdner Straße 43, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Für den mj. Beschwerdeführer (Bf.), geb. am tt.mm.2009, wurde durch den Vormund Wiener Kinder und Jugendhilfe, Magistratsabteilung 11 des Magistrates der Stadt Wien, am ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2016 gestellt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den mj. ***Bf1*** den Zeitraum ab Jänner 2016 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 19B7) haben Kinder, deren Eltern ihnen überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfein Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe,unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbstFamilienbeihilfe beziehen.

Kinder haben laut Familienlastenausgleichsgesetz §6Abs. 5 1. Satz einenEigenanspruch auf Familienbeihilfe sofern ihr Unterhalt nicht zur Gänze von der Öffentlichen Hand geleistet wird.

Da die Finanzierung Ihres Unterhaltes durch Mittel erfolgt, die Ihnen von deröffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Eigenanspruchauf Familienbeihilfe.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde wie folgt begründet:

"Der Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2016 wurde abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Finanzierung des Unterhaltes durch Mittel erfolgt, die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden.

Die Feststellung Ist unrichtig. Der mj. ***Bf1*** befand steh im abweisenden Zeitraum ab Jänner 2016 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der Sozialwerke Clara Fey.

Die Sozialwerke Clara Fey werden wesentlich auch durch Spenden finanziert. Als Nachweis dafür wurde dem Antrag ein Ausdruck der Homepage beigelegt, aus dem das Spendenkonto ersichtlich ist.

Die Finanzierung des Unterhalts des mj. Antragstellers erfolgt somit entgegen der Begründung im Abweisungsbescheid nicht allein durch Mittel, die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden und begründet daher den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass ein

Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe somit dann bestehe, wenn:

a) keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern besteht und keine überwiegende Kostentragung seitens der Eltern stattfindet;

b) die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes dienen, erfolgt

c) ein Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliegt.

Werde der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, bestehe kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Unter öffentliche Mittel seien sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu verstehen, die dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes und seinen Wohnbedarf zu

sichern. Dazu zählen insbesondere Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Mittel der Grundversorgung, Mittel aufgrund welcher die öffentliche Hand für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung sorge, aber auch zusätzliche Leistungen, die die Länder im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zur Deckung der Wohnkosten gewähren (wie beispielsweise Wohnbeihilfe).

Im Umkehrschluss bestehe bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliege, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolge, die der Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs dienen. Dieser Beitrag könne durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern. Der Gesetzgeber nenne keine Mindestbeträge im Hinblick auf die Höhe dieses Beitrages. D.h. auch kleine, geringfügige Beträge reichen aus, um von einem regelmäßigen Beitrag zu den Unterhaltskosten auszugehen. Da die Unterhaltskosten eines Kindes laufend anfallen, sollten die Beiträge zwar nicht zwingend monatlich, jedoch in zumindest regelmäßig wiederkehrenden Abständen erfolgen.

In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Einrichtung (WG der Sozialwerke Clara Fey), wo der Minderjährige untergebracht sei, durch Spenden finanziert werde. Spenden an diese Wohngemeinschaft würden aber keinen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten durch den Minderjährigen darstellen. Der Mindestunterhalt des Minderjährigen werde somit ausschließlich durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt.

Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am (eingelangt beim FA am ) vom Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung Bezirk 22, als gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ein Vorlageantrag eingebracht und eingewendet, dass die entscheidende Behörde übersehe, dass sich der Bf. in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der Sozialwerke Clara Fey befinde und die Sozialwerke Clara Fey wesentlich auch durch Spenden finanziert werde (www.sozialwerke-clara-fey.at/spendenlhtml).

Es sei unstrittig, dass private Spenden keine Mittel der öffentlichen Hand darstellen und somit keine volle Kostentragung aus öffentlichen Mitteln erfolge. Die Spenden würden einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten darstellen, ohne derer die kontinuierliche Betreuung der untergebrachten Kinder nicht gewährleistet werden könnte.

Diese Umstände würden den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Minderjährigen begründen.

Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung Bezirk 22 stelle daher den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rechtsmittelwerber die beantragte Familienbeihilfe ab zuerkannt werde.

Das Bundesfinanzgericht richtete am 2020 folgenden Vorhalt an die Rechtsvertretung des Bf.:

"In der von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 22, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der mj. ***Bf1*** im abweisenden Zeitraum ab Jänner 2016 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der Sozialwerke Clara Fey befand und die Sozialwerke Clara Fey wesentlich auch durch Spenden finanziert würden. Die Feststellung des Finanzamts, dass die Finanzierung des Unterhalts durch Mittel erfolgt sei, die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, sei unrichtig. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass die Spenden einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten darstellten und dass dadurch ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Minderjährigen bestehe.

Auf der Homepage der Sozialwerke Clara Fey der Schwestern vom armen Kinde Jesus http://www.sozialwerke-clara-fey.at/wohnen-kinder.html steht Folgendes:

"Diese Einrichtung arbeitet im Auftrag und mit Mitteln der Wiener Kinder- und Jugendhilfe" sowie "Anerkannte Einrichtung nach den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien, gefördert aus Mitteln der Stadt Wien".

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Unterhalt (die Kosten der Unterbringung) zur Gänze von der Stadt Wien getragen wird, zumal im Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom festgehalten wurde, dass der Stadt Wien täglich Kosten von mindestens € 80,00 für den Mj. entstehen.

Bitte um Stellungnahme und Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit den Sozialwerken Clara Fey.

Sollten Sie anderer Ansicht sein, werden Sie aufgefordert, bekannt zu geben und mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren, wie hoch die monatlichen Unterhaltskosten für den Mj. tatsächlich sind und in welchem Ausmaß die WG der Sozialwerke Clara Fey zu der Unterbringung bzw. zu den Unterhaltskosten (z.B. Bekleidung, Essen, Hygienemittel etc.) für den Mj. monatlich beiträgt und welcher Beitrag davon konkreten Spenden zugeordnet werden kann."

Dieser Vorhalt wurde am wie folgt beantwortet:

"Der Minderjährige ***Bf1*** befindet sich seit in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der Sozialwerke Clara Fey. Die Sozialwerke Clara Fey werden, wie auf deren Homepage ersichtlich ist, auch durch Spenden finanziert.

Der Umstand, dass das Kind in einer sich zum Teil aus Spenden Finanzierenden Einrichtung untergebracht ist, stellt die Voraussetzung für den Eigenanspruch des Kindes nach § 6 Abs. 5 FLAG her, "zur Gänze" bedeutet "ausschließlich", "vollständig", also zu 100 % und nicht "überwiegend", "zum größten Teil" oder "nahezu ausschließlich", darauf ob die Spenden dem Kind persönlich gewidmet sind oder der Einrichtung als Ganzes zur Erfüllung ihres Zwecks geleitstet worden sind, kommt es nicht an.

Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe- Rechtsvertretung Bezirk 22 verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103076/2020 und ersucht neuerlich, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rechtsmittelwerber die beantragte Familienbeihilfe ab zuerkannt wird."

Die entsprechende Vereinbarung mit den Sozialwerken Clara Fey wurde nicht vorgelegt. Zur Aufforderung, die Unterhaltskosten für den Mj. aufzuschlüsseln sowie den monatlichen Beitrag der Sozialwerke Clara Fey und die Zuordnung zu konkreten Spenden zu dokumentieren, erfolgte keine Stellungnahme.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, MA11, ist mit der vollen Obsorge des mj. Bf betraut.

Der Bf. befindet sich seit in einer sozialpädagogischen Einrichtung. Seit ist er in einer Vertragseinrichtung der Sozialwerke Clara Fey untergebracht

Der Bf. bezieht kein eigenes Einkommen. Die Kostenübernahme erfolgt in Wien über die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Referat Inklusion. Die Einrichtung arbeitet im Auftrag und mit Mitteln der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien entstehen Kosten von mindestens € 80 täglich.

Der Unterhalt (die Kosten der Unterbringung) werden zur Gänze von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien getragen.

Beweiswürdigung:

Die persönlichen Verhältnisse des Bf. und die Betrauung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, MA 11, mit der vollen Obsorge sind aktenkundig, nachgewiesen und unstrittig.

Dass der Bf. kein eigenes Einkommen bezieht und die leiblichen Eltern keinen Unterhalt leisten, ist unstrittig.

Die Kostenübernahme durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe ist der Homepage der Wohngemeinschaft zu entnehmen (https://www.sozialwerke-clara-fey.at/wohnen-kinder.html)

Dass der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien Kosten von mindestens € 80 täglich entstehen, hat diese als Vertreter des Bf. selbst vorgebracht.

Dass der Minderjährige keinen Kostenbeitrag leistet, ist unstrittig.

Dass der Unterhalt zur Gänze von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien getragen wird, ergibt sich aus der Homepage der Wohngemeinschaft und dem Vorbringen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe über die Kostentragung von mindestens € 80.

Dass das BFG von diesem Sachverhalt ausgeht, wurde der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vorgehalten und blieb unwidersprochen. Es wurde weder die Kostenvereinbarung mit dem Sozialwerk Clara Fey noch wurde nachgewiesen, dass die Wohngemeinschaft (teilweise) spendenfinanziert ist. Zur Aufforderung, die Unterhaltskosten für den Mj. aufzuschlüsseln, den monatlichen Beitrag der Sozialwerke Clara Fey und die Zuordnung zu konkreten Spenden zu dokumentieren, erfolgte keine Stellungnahme.

Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, die Sozialwerke Clara Fey werden wesentlich auch durch Spenden finanziert und die Spenden würden einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten darstellen, verblieb daher auf der Behauptungsebene. Der Wiener Kinder- und Jugendhilfe ist bekannt, in welchem Ausmaß sie zum Unterhalt des Mj. beiträgt. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten und auch die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit den Sozialwerken Clara Fey wäre ohne weiteren Aufwand möglich und zumutbar.

Der VwGH hat in seiner Judikatur wiederholt betont, dass die Partei bei Begünstigungsbestimmungen eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht trifft. So tritt u.a. bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. , , u.a.; siehe dazu auch Ritz BAO5 § 115 Tz 12 mit Hinweis auf weitere Judikatur).

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Angesichts des Umstandes, dass von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, und der im Vorhalt vom BFG auf Grund der Aktenlage angenommene und der Stadt Wien mitgeteilte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten blieb, war von diesem Sachverhalt auszugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist, ob dem mj. Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab jänner 2016 zustehen.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 idgF normiert:

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (z.B. durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Die Rechtsvertretung ist der Feststellung des Bundesfinanzgerichts im Vorhalt, wonach der Unterhalt (die Kosten der Unterbringung) des Bf. zur Gänze von der Stadt Wien getragen wird, in der Vorhaltsbeantwortung nicht entgegengetreten. Es wurde diesbezüglich lediglich eine Definition des Ausdrucks "zur Gänze" vorgebracht.

Es wurde von der Vertretung des Bf. vorgebracht, dass die Sozialwerke Clara Fey wesentlich auch durch Spenden finanziert werden, nicht jedoch, dass die konkrete Einrichtung in der Bf. untergebracht ist, durch Spenden finanziert werde. Die Sozialwerke Clara Fey betreiben neben den Wohngemeinschaften auch Privatschulen und Horte. Auf der Homepage ist dazu lediglich ersichtlich, dass einzelne Bereiche der Sozialwerke Clara Fey auf Spenden angewiesen seien, nicht jedoch welche.

Es erfolgte trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht auch keine Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit den Sozialwerken Clara Fey. Es wurde auch nicht bekanntgegeben und mit geeigneten Unterlagen dokumentiert, wie hoch die monatlichen Unterhaltskosten für den Mj. tatsächlich sind und in welchem Ausmaß die WG der Sozialwerke Clara Fey zu der Unterbringung bzw. zu den Unterhaltskosten (z.B. Bekleidung, Essen, Hygienemittel etc.) für den Mj. monatlich beiträgt und welcher Beitrag davon konkreten Spenden zugeordnet werden kann. Daher unterscheidet sich dieser Fall auch von demjenigen dem Erkenntnis des zu Grunde liegenden Fall, wobei dort die Höhe der Unterhaltskosten des Mj. und der Beitrag der öffentlichen Hand dazu etc. genau bekannt gegeben wurden. Somit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar.

Deswegen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im vorliegenden Fall davon aus, dass der Unterhalt bzw. die Kosten der Unterbringung des Bf. im Streitzeitraum zur Gänze von der Stadt Wien getragen wurden.

Da somit nach den Feststellungen zum Sachverhalt der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder und Jugendhilfe getragen wird, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ob eine andere rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, wenn die Unterhaltskosten oder ein Teil davon von allfälligen Spendengeldern direkt oder indirekt finanziert werden, kann daher dahingestellt bleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Da im vorliegenden Fall vorwiegend Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren und sich die Lösung der Rechtsfrage bereits unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at