Zurückweisung eines nicht rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages und Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rudolf Peter, Esteplatz 3 Tür 9, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2009, 2010, 2012 und 2013, sowie den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. a) Der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2009, 2010, 2012 und 2013 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
b) Die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Im Anschluss an eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Außenprüfung wurden am u.a. auch für die sich aus den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden ergebenden Nachforderungen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2009, 2010, 2012 und 2013 sowie der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2015 erlassen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer lediglich, mit den in der Schlussbesprechung dargelegten Feststellungen nicht einverstanden zu sein und verwies auf eine später noch einzubringende ausführliche Begründung.
Daher wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert, die seiner Beschwerde vom , die sich u.a. auch gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015 richtet, anhaftenden Mängel bis zu beheben. Als Mängel wurden das Fehlen
einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie
einer Begründung
angeführt.
Der Beschwerdeführer nahm in seinem in der Folge eingebrachten Schreiben vom in keiner Weise auf den Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 12/2015 Bezug.
Ebenfalls am wurde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer reagierte darauf erstmals in seinem Vorlageantrag vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2015 als unbegründet abgewiesen.
In seinem (nach mehrmaligem Fristverlängerungsansuchen) rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom wandte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 sowie die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2015 und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO.
Das Finanzamt legte u.a. auch die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht u.a. bekannt, es werde davon ausgegangen, dass der Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 verspätet eingebracht worden sei.
Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, zu der bereits im Vorlagebericht der belangten Behörde geäußerten und auch vom Bundesfinanzgericht vorläufig vertretenen Ansicht, der Vorlageantrag bezüglich der angeführten Abgaben sei verspätet eingebracht worden, sowie dazu, dass die ursprünglich gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2015 eingebrachte Beschwerde, die gemäß § 253 BAO als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 gerichtet gelte, gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, Stellung zu nehmen.
In der Begründung dazu wurde ausgeführt, die belangte Behörde verweise in ihrem Vorlagebericht vom darauf, dass
1. dem Ersuchen um Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuer-bescheide für die Jahre 2009, 2010, 2012 und 2013, insoweit Folge gegeben worden sei, als die Frist bis zum erstreckt worden sei, die Postaufgabe des Vorlageantrages aber erst am erfolgt sei;
2. bezüglich der im Vorlageantrag angeführten Bescheide über die Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 keine Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages beantragt worden sei.
Aufgrund der vom Finanzamt geschilderten Umstände sei daher vorläufig davon auszugehen, dass der Vorlageantrag bezüglich der angeführten Abgaben nicht rechtzeitig gestellt worden und daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. c BAO zurückweisen sei.
Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert worden, die seiner Beschwerde vom , die sich u.a. auch gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015 richtet, anhaftenden Mängel bis zu beheben. Als Mängel seien das Fehlen
einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie
einer Begründung
angeführt worden.
Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, da er auch in seinem Schreiben vom (welches nicht mehr innerhalb der gesetzten Frist eingebracht worden sei) die Mängel seiner Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015 nicht behoben habe, sei vorläufig davon auszugehen, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 als zurückgenommen gelte.
Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben gewesen, sich zu diesen Ausführungen zu äußern.
Während der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom dazu glaubwürdig ausführte, dass der die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2012 und 2013 betreffende Vorlageantrag bereits am - und damit rechtzeitig - am Postamt aufgegeben wurde, blieb er eine weitere Stellungnahme zur Fristversäumnis in Bezug auf die Beschwerde gegen die Bescheide über die Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 schuldig.
Hinsichtlich der unterbliebenen Mängelbehebung seiner Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015 erklärte er in seinem Schreiben vom , diese gelte nicht als zurückgenommen, was er aber in seinem Schreiben vom wiederum revidierte.
Sachverhalt:
a) Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012, 2013
Gegen die Bescheide vom betreffend Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012, 2013 brachte der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde ein, die mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Erstmals in seinem Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer u.a. auch die Vorlage seiner Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013. In der Zwischenzeit wurden zu dieser Beschwerde keine Fristverlängerungsanträge gestellt.
b) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015
In der Beschwerde vom , die sich u.a. auch gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015 vom richtet, wendet sich der Beschwerdeführer gegen sämtliche Feststellungen des angefochtenen Bescheides und begründet dies damit, mit sämtlichen im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Ergebnissen in keiner Weise einverstanden zu sein. Die angebotenen Beweise, Zeugeneinvernahmen und Unterlagen seien nicht gewürdigt worden. Aus diesem Grund sei der angeführte Bescheid zu Unrecht ergangen. Die ausführliche Begründung werde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht.
Daher wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert, die seiner Beschwerde anhaftenden Mängel bis zu beheben. Als Mängel wurden angeführt:
• das Fehlen einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie
• das Fehlen einer Begründung.
Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Auch seine Eingabe vom enthält keine Angaben zu seiner Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015.
Der Umsatzsteuer(jahres)bescheid für das Jahr 2015 erging am .
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte dagegen auch keine stichhaltigen Einwendungen vor.
Rechtliche Würdigung:
a) betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2009, 2010, 2012 und 2013:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung § 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen außer in hier nicht maßgeblichen Fällen durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen außer in hier nicht zutreffenden Fällen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (ZustG), vorzunehmen.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zur Post gegeben. Sie gilt damit als am (drei Werktage nach Übergabe an das Zustellorgan) rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am . Der steuerliche Vertreter behauptete nicht, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung nicht bis zugegangen wäre.
Der Vorlageantrag vom wurde daher erst über drei Jahre nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO festgelegten Frist beim Finanzamt eingebracht.
Er war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
b) betreffend Zurücknahmeerklärung:
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.
§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerde sowohl die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, als auch eine Begründung fehlen. Dementsprechend trug sie dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel auf.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zur Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO):
Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (vgl. /012025; , 2002/13/0005, 0006; , 2010/15/0213).
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. ; , 2004/14/0035; , 2004/14/0108; , 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (vgl. ; -K/11; ; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 11).
Der Wille der Partei muss aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden können. Der Behörde bzw. dem Gericht kommt nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in einer bestimmten, etwa in der für die Partei günstigsten Richtung zu bestimmen. Bei Mängeln dieser Art kann weder die Befugnis noch die Verpflichtung der Behörde bestehen, von der Partei nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass die Verfahrenssituation oder die materiell-rechtlichen Gegebenheiten eine bestimmte (nicht abgegebene) Erklärung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert verlangen und diese somit als abgegeben zu unterstellen sei (vgl. bereits ; sowie Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First 2 [2021] § 250 Rz 26)
Dem Erfordernis des Antragsgebotes des § 250 Abs. 1 lit. c BAO ist Genüge getan, wenn die Bescheidbeschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ). Die Abgabenbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht soll erkennen können, welche Mängel der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreibt (vgl. ). Ziffernmäßig bestimmte, präzise, fachgerecht formulierte Anträge sind nicht erforderlich. Die Anträge müssen jedoch bestimmten oder bestimmbaren Inhaltes sein (vgl. ; sowie Tanzer/Unger aaO Rz 27)
Nicht ausreichend ist das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt worden (vgl. sowie Ritz/Koran aaO Rz 13).
Zur Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO):
In der Bescheidbeschwerde sind die Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art anzuführen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers den Beschwerdeantrag rechtfertigen. Von einer Begründung wird nicht eine formell und inhaltlich vollendete Darlegung der gedanklichen Wurzeln und Ursachen verlangt, die den Beschwerdeantrag rechtfertigen und die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und erweisen sollen. Es muss aber erkennbar sein, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt" (vgl bereits f, sowie ). Bloße Behauptungen der Unrichtigkeit oder der Ungesetzlichkeit eines Bescheides geben allerdings (noch) keine "Begründung" iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO ab (vgl. , mwN; sowie Tanzer/Unger aaO Rz 32).
Da aus der allgemeinen Unmutsäußerung über die Außenprüfung in der Beschwerde weder hervorgeht, welche Änderungen vom Beschwerdeführer nun tatsächlich begehrt werden und die dahingehenden Ausführungen, der angefochtene Bescheid sei zu Unrecht erlassen worden, keine Begründung darstellen, war die belangte Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung, eine Begründung nachzureichen, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. ).
Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nachgekommen, da seinem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom weder eine Erklärung, welche Änderungen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 12/2015 beantragt werden, noch eine Begründung seiner Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2015 entnommen werden kann.
Da der Beschwerdeführer dem wirksam zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprach, wäre die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2015 gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Im gegenständlichen Fall wurde aber mittlerweile der Umsatzsteuerbescheid für 2015 mit Datum erlassen.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl. , VwSlg. 8314/F). Erfolgt die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens, so tritt der Jahresbescheid iSd § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides (vgl. , VwSlg. 8342/F; sowie ).
In diesem Fall gilt die Beschwerde als "auch" gegen den Ersatzbescheid gerichtet, wodurch die Beschwerde aufrecht bleibt. Eine behördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Erledigung hat jedoch nur mehr im Verfahren über den an die Stelle des bisherigen Bescheides getretenen Bescheid zu erfolgen (vgl. ).
Dementsprechend ist über die Beschwerde gegen den an die Stelle des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2015 getretenen Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2015 vom zu entscheiden. Im Hinblick auf die unterlassene mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgetragene Behebung der Mängel der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 12/2015 gilt dementsprechend die gemäß § 253 BAO als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 gerichtete Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
c) Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 274 Z 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde u.a. dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO und 2 iVm § 274 Abs. 5 BAO kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung u.a. absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO), oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO) zu erklären ist.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO sind die Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 BAO sowie des § 274 Abs. 5 BAO (unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da der die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 betreffende Vorlageantrag gemäß § 260 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist und die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären ist, kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO und 2 iVm § 274 Abs. 5 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 274 Abs. 3 BAO von der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des Einzelrichters.
Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, jene Umstände darzulegen, die einer Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 bzw. der Zurückgenommen-Erklärung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 entgegenstünden, seine Ausführungen dazu aber nicht geeignet sind, und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte, erscheint es nicht unbillig sondern zweckmäßig, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich sowohl die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009, 2010, 2012 und 2013 als auch die Erklärung, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 als zurückgenommen gilt, bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First 2 [2021] § 250 Rz 26 ff VwGH, 2004/13/0124 Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 11 ff -K/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101433.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at