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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2022, RV/7102048/2019

Zwangsstrafe mangels formgerechter Meldung nach § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA1, über die Beschwerde gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Stichtag ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers SF, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine GmbH, erstattete keine dem § 5 WiEReG entsprechende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. Nach erfolgter Erinnerung richtete die Bf. ein Schreiben an das ***FA*** und teilte schriftlich mit, dass RA1 der wirtschaftliche Eigentümer sei. § 5 WiEReG sieht nach Ansicht des FA eine schriftliche Meldung an das FA nicht vor. Mit Bescheid vom erfolgte die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO (Euro 1.000,00). Beschwerde, abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVRE) und Vorlageantrag folgten. Im Wesentlichen wird in der Streitsache ausgeführt:

Erinnerung des FA ():

Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie werden daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.

Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Karl RA1 (NÖ) an das FA ():

Da das Unternehmensserviceportal für uns dzt nicht zugänglich ist, erlauben wir uns auf diesem Wege den wirtschaftlichen Eigentümer der ***Bf1*** mit Dr. Karl RA1 bekanntzugeben.

Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe ():

Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Begründung des FA: Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Beschwerdeschrift (datiert ) (Eingang ):

Begründung: Die belangte Behörde legt ihren Ausführungen zugrunde, dass mangels entsprechender Meldung der Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer der ***Bf1*** an die Statistik Austria als Dienstleister der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 111 BAO eine Zwangsstrafe von Euro 1.000, 00 festgesetzt wurde. Es läge ein objektiver Verstoß gegen gesetzliche Anordnungen vor, um die Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Da diese Meldung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wurde eine Zwangsstrafe festgesetzt. Da die Einführung des Unternehmensserviceportals ohne entsprechende Begleitmaßnahmen, wie Information und Schulung, dessen Bedienung dem Rechtssuchenden vorgesetzt wurde, ein Zugang und eine Bedienung ohne Hilfe der Finanzbehörden nicht möglich ist und war, wurde mit rekommandierten Schreiben vom dem ***FA*** bekanntgegeben, dass der wirtschaftliche Eigentümer der ***Bf1*** Dr. Karl RA1 ist (siehe beigeschlossenes Schreiben vom ). Wenn gesetzliche Maßnahmen angeordnet werden, ohne die Durchführung dieser gesetzlichen Maßnahmen, welche in den IT Bereich gehen, zu technischen Vorrichtungen, welche selbst bei entsprechender Schulung nicht aus technischen Gründen nicht zugänglich sind, ist die Verhängung einer Strafe nicht durch das Gesetz gedeckt. Es wäre demnach keine Zwangsstrafe vorzuschreiben. Unter einem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) des FA (): Abweisung der Beschwerde. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers kann ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (www.usp.gv.at) erfolgen. Postalische Meldungen sind gesetzlich nicht vorgesehen, werden nicht verarbeitet und führen in weiterer Folge nicht Erfüllung der Meldeverpflichtung. Information zur Registrierung im USP findet sich auf der WiEReG Webseite unter www.bmf.gv.at/wiereg. Hilfestellung bei der USP Registrierung bietet das USP Service Center unter der 050 233 733 von Montag bis Donnerstag, von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag.

Ein Vorlageantrag der Bf. erfolgte, mit neuerlichem Antrag auf eine mündliche Verhandlung.

Zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung (Streitsachen: 1. und 2. Zwangsstrafe) erscheinen zwei Rechtanwälte, Herr Dr. Karl RA1, der auch als Geschäftsführer der Bf. eingetragen ist, und Herr RA2.

Zu Beginn der Verhandlung wird RA1 vom Richter zu Adressen und Vertretung aufgrund von Ungereimtheiten befragt. Laut Darstellung von RA1 sei die Adresse in NÖ nicht aktuell (mehrmalige Umzüge). Die Gesellschaften dienten der Pensionsvorsorge.

Anmerkungen: Ein "Dr. Karl RA1" mit Adresse in NÖ ist dem Postzusteller unbekannt ist. Die Ladung zur Verhandlung, adressiert an Dr. Karl RA1, mit der Adresse in NÖ wurde von der Post nicht als verzogen, sondern als unbekannt zurückgestellt. Ein RA Dr. Karl RA1 in NÖ brachte die Beschwerden zur ersten und zweiten Zwangsstrafe ein ( und ). Ein RA Dr. Carl RA1 mit identer Adresse in NÖ und identer Handynummer brachte hingegen für die Bf. die Vorlageanträge ( und ) ein. Sowohl RA Dr. Carl RA1 als auch RA Dr. Karl RA1 verweisen in ihren Eingaben auf die jeweils nach § 8 RAO erteilte Vollmacht (ohne Einschränkungen). Auf dem Ausweis von RA1, ausgestellt von der RA-Kammer, wird ein Dr. Karl RA1 ausgewiesen. Im Internet scheint sowohl ein RA Dr. Karl RA1 als auch ein RA Dr. Carl RA1 mit der Adresse "AdresseKurz" in Wien auf. An dieser Adresse hat auch die Bf. ihren Sitz laut Firmenbuch (ohne konkrete Türnummer). Laut elektronischer Finanzamtseintragung wird die Adresse der Bf. mit AdresseWien angegeben (mit konkreter Türnummer). Im zentralen Melderegister scheint ein Dr. Karl RA1 ab 2010 mit der Adresse AdresseWien auf (mit konkreter Türnummer). Ein Gesellschafter der Bf., die Gesellschaft2, scheint ebenso mit der Adresse AdresseKurz im FB-Auszug der Bf. auf (ohne konkrete Türnummer). Der zweite Gesellschafter der Bf., die Gesellschaft1, scheint im aktuellen Firmenbuch unter einer Adresse in Klagenfurt auf. Eine Gesellschaft1 scheint im Registerausdruck der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. mit der Adresse AdresseKurz auf (ohne konkrete Türnummer).

Folgender Aktenvermerk wurde in der Verhandlung vorgelegt und wird von RA1 zum Großteil mündlich vorgebracht:

1/ Über Aufforderung des ***FA*** habe ich als Geschäftsführer der ***Bf1*** schriftlich den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt gegeben, weil das USP nicht zugänglich war. Ich habe in der Folge wiederholt versucht in das USP zu gelangen, dies auch über das Portal des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs. Als ich scheiterte hat mir über Rückfrage der Providers XY mitgeteilt, dass ich zwar Einschau nehmen könnte, jedoch Eingaben infolge ständiger Wechsel der Schnittstellen nicht möglich sind. Beweis: Schreiben an das ***FA*** vom , Zeuge1, als Zeugen.

2/ Ich habe zwei Wirtschaftstreuhänder beauftragt, und zwar STB1 und STB2, welcher letzterer nach mehrtägigen Kontakt mit dem Finanzministerium offensichtlich die elektronische Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers RA1 erledigt hat. Diesfalls war meine ständige Meldung in Wien im System nicht erfaßt. Beweis: STB1; als Zeugen, STB2, als Zeugen; e-mail Verkehr zwischen STB2 und BMF2BMF2.

3/ Zuletzt habe ich im Zuge einer GmbH Gründung über die Firma3 gelangen wollen was trotz Mithilfe der Hotline, und hier über einen Mitarbeiter der Mitarbeiter1, nicht gelungen ist, es wurde mir mitgeteilt, dass ich allenfalls einen anderen Browser hätte. Ich habe sodann den Antrag auf GmbH über das USP zurückziehen müssen; Beweis: Person4, als Zeuge, Person3

Folgender Mailverkehr wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der Bf. vorgelegt, im Wesentlichen:

STB2 an BMF1 (BMF Abteilung III/12), gesendet :

S.g. Herr Ministerialrat, wie schon kürzlich tel. besprochen gelingt es nicht, für Rechtsanwalt RA1 die verlangte Meldung für seine ***Bf1***. zustandezubringen. Während wir zuletzt so verblieben sind, dass es an einer aufrechten Meldung im Inland fehlt, konnte diese inzwischen wie angehängt beigeschafft werden. Wir sind noch vor einer Woche so verblieben, dass überhaupt keine Meldung ersichtlich wäre. Unverändert nimmt das System trotz aller Bemühungen die Eingabedaten nicht an. Diese sind sehr einfach strukturiert - möglicherweise bestehen grundsätzliche Missverständnisse wer als "Rechtsträger" in welcher Spalte zu nennen ist. Klar ist: RA1 beherrscht die Gesellschaft1 sowie die Gesellschaft2, die ihrerseits an der ***Bf1*** beteiligt sind. Somit ist er wirtschaftlicher Eigentümer der letzteren. …

BMF2 (BMF Sektion III, WiEReG - Registerbehörde) an STB2:

Sehr geehrter Herr STB2, für eine bessere Unterstützung müssten Sie uns bitte einige genauere Hinweise geben. Woran scheitert die Eingabe konkret? Wenn eine Eingabe fehlerhaft ist, gibt es i.d.R. am oberen Bildschirmrand eine detailliertere Beschreibung, mit deren Hilfe man zumeist die Eingabe korrigieren kann. Eventuell bietet es sich an, ein neues Meldeformular zu verwenden, zumal der Fall eher einfacher Natur zu sein scheint. Die beiden obersten Rechtsträger wären im Reiter "oberster Rechtsträger lt einzutragen, der indirekte wirtschaftliche Eigentümer wird im Reiter "indirekter wirtschaftlicher Eigentümer" mit dem korrekten Namen (Karl, nicht Carl) hinzuzufügen. Darunter findet sich die Unterüberschrift "oberster Rechtsträger", hier sind die beiden zuvor eingetragenen obersten Rechtsträger aus dem Dropdown Menü hinzuzufügen. Die entsprechenden Beteiligungsprozentsätze sind natürlich anzugeben. Die Seite … gibt für die Meldung anhand von Screenshots Hilfestellung.

Von STB2, gesendet Mittwoch, :

S.g. Herr BMF2, mit Dank für Ihre Hilfsbereitschaft möchte ich als ehemaliger Mitarbeiter der FV und Freund des früheren Sektionschefs Dr. Nolz doch festhalten: Das von wem immer erzwungene WiEReg ist nicht ganz gelungen! Weder bildet es den Wissensstand ab den Finanzverwaltung und Firmenbuch sowieso haben noch kann es als Erfolg des Wirtschaftsministeriums mit der Zielstellung Digitalisierung gelten. So führt die Finanz den Steuerpflichtigen ständig als "Carl" während das genau von der Finanz verwaltete WiEReg nicht finden will. Selbst ein leitender Mitarbeiter im Finanzamt wo die Verwaltung hingeschoben wurde (wieso eigentlich nicht beim Firmenbuch?) beklagt, dass die "Betriebsanleitung" etwas sinnfälliger gestaltet sein könnte. Welche Angst besteht eigentlich bezüglich missbräuchlicher Eingaben? Im konkreten Fall gelingt es uns jedenfalls nicht, die klaren vorangesetzten Rechtsträger Gesellschaft1 und Gesellschaft2 einzugeben und sind wir inzwischen so weit, dass der selbstverständliche "Obereigentümer" und damit wirtschaftliche Eigentümer RA1 als Anwalt weder als direkter noch als indirekter wi. Eigentümer vom System akzeptiert wird. Kann das etwa daher kommen, dass schon so gut wie alle Eingabemöglichkeiten durchprobiert wurden und das System darauf mit Ablehnung reagiert? Müssen die Prozentsätze mit denen die fragliche Person an den beiden KG's beteiligt ist eingegeben werden? Ändert ja nichts am maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentum - oder? Kann der Fall schließlich von der Finanzverwaltung nach allen, wirklich allen dazu möglichen gemachten Angaben mit entsprechender Eingabe abgeschlossen werden? Nochmals Dank für Hilfe und beste Grüße!

Gesendet Mittwoch, , BMF2 an STB2:

In Ihrem Falle wäre Herr RA1 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer mit zwei obersten Rechtsträgern (der Gesellschaft1 und der Gesellschaft2) mit den entsprechend gehaltenen Anteilen zu melden. Hilfestellung bei der Meldung kann auch die Beispielsammlung des BMF bieten. Als wir das letzte Mal telefoniert haben, haben Sie versucht einen "Carl RA1" zu melden. Einen solchen gibt es leider nicht. Da Sie aber nun via ZMR herausgefunden haben, dass die Person, zumindest im ZMR, "Karl RA1" heißt, sollte der Eintrag nun erfolgreich möglich sein.

In der Verhandlung wird vom Vertreter der Bf., RA1, bekannt gegeben, dass er bis dato keinen Ausdruck aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer machen konnte. Es wird ihm vom Richter ein aktueller Ausdruck übergeben. Nachdem RA1 im Ausdruck der wirtschaftlichen Eigentümer blätterte, gibt RA1 bekannt, dass die Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaft1 und Gesellschaft2 unrichtig sind. Die Eintragungen sind vom Steuerberater STB2 gemacht worden.

Die Bf. hält fest, dass nach ihrer Meinung die elektronische Einbringung in das Register nicht zwingend vorgesehen ist, weil das Gesetz nicht darauf hinweist das ausschließlich die Informationen im elektronischen Weg durchzuführen sind (§ 5 WiEReG). Sollten sich Schwierigkeiten bei der Eingabe ergeben dann ist es durchaus zulässig, den wirtschaftlichen Eigentümer in Briefform dem FA bekanntzugeben. Da der Zweck des Gesetzes ausschließlich die Hintanhaltung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dient. Dem Schutzzweck der Norm dieses Gesetzes ist ausschließlich strafbaren Handlungen entgegenzusetzen. Hätte der Gesetzgeber den konkreten Einzelfall bei Gesetzeswerdung mitgedacht, so hätte er die Eingabe in Briefform zugelassen. Auch aus der Wortinterpretation des Gesetzesgesetzes des § 5 Abs. 2 geht nicht hervor, dass eine briefliche Meldung in Sonderfällen nicht möglich ist. Aus der gesamten Rechtsordnung kann abgeleitet werde, dass alles was nicht verboten ist, erlaubt ist.

Herr RA1 legt Unterlagen (Mailverkehr mit STB2 vom ) dem BFG vor. Betreffend die Schwierigkeiten werden als Beweis verschiedenen Personen laut Aktenvermerk vorgebracht (u.a. Zeugen). Aus dem Registerauszug ist nicht ersichtlich welche Informationen unvollständig sei bzw. fehlen die zu einer unrichtigen Schlussfolgerung auf Seite 2 geführt haben (Beteiligungsverhältnisse). Jedenfalls sind in den Steuerunterlagen die Beteiligungsverhältnisse der aufscheinenden Gesellschaften im Unternehmensportal bekanntgeben worden. RA1 beantragt die im Aktenvermerk angeführten Personen laden und einzuvernehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der bekämpften Bescheide. In envento die Strafe wegen geringen Schuldgehaltes erheblich herabzusetzen oder bloß mit einer Mahnung vorzugehen.

Die Vertreterin des FA zeigt sich entsetzt, dass sich RA1 völlig unwissend über den Inhalt der Eintragungen gibt und die Eintragungen, trotz der langen verstrichenen Zeit, zusätzlich unrichtig sein sollen. Die Vertreterin des FA weist auf die Verpflichtung der Bf. zur jährlich vorzunehmenden Kontrollen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register hin. Nach Einsicht in den in der Verhandlung von der Bf. vorgelegten Aktenvermerk und den vorgelegten Mailverkehr über die behaupteten Schwierigkeiten bei der Eintragung in das Register weist die Vertreterin des FA darauf hin, dass der Mailverkehr vom Oktober 2021 stammt (Zwangsstrafen bereits von 2019). Die Vertreterin des FA beantragt die Abweisung der Beschwerden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 5 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) in der anzuwendenden Fassung lautet:

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

§ 5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) Vor- und Zuname;

b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Staatsangehörigkeit;

e) Wohnsitz;

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;

b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);

b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört;

c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.

d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.

e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.

(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

(4) Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.

§ 16 (WiEReG) in der anzuwendenden Fassung lautet:

Zwangsstrafen

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 111 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen."

Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird. Ohne Meldepflichten wäre dies kaum möglich. Aus obigen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist 3 Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (, Ritz: BAO, 7. Auflage, § 111, Tz1). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().

Die Bf. ist eine inländische GmbH und wurde 1996 in das Firmenbuch eingetragen Mit Eintragungen aus 2011 wurden die bis dato unveränderten Gesellschafterverhältnisse im Firmenbuch eingetragen. Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurden erst am Eintragungen durch den Rechtsträger (RT) vorgenommen. Eine Meldebefreiung besteht nicht.

Gegenstand dieser Entscheidung des BFGs ist in diesem Erkenntnis ausschließlich die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA vom (Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00). Mit Erinnerungsscheiben () wurde die Beschwerdeführerin, eine GmbH, aufgefordert, die nicht erstattete Meldung nach den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens nachzuholen. Eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 wurde im Falle der Nichtbefolgung angedroht. Dies entspricht der in § 16 WiEReG (alte Fassung) genannten Frist von drei Monaten. Mit Bescheid vom wurde vom FA eine Zwangsstrafe von Euro 1.000,00 festgesetzt und eine weitere Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist angedroht. Mit Schreiben des RA Dr. Karl RA1 in NÖ vom an das FA wurde von der Bf. in Briefform bekannt gegeben, dass der wirtschaftlicher Eigentümer der Bf. "Dr. Karl RA1" ist. Festgehalten wird, dass das Unternehmensserviceportal "für uns dzt nicht zugänglich ist". Mit Bescheid vom wurde vom FA die erste Zwangsstrafe festgesetzt (Begründung u.a.: Meldung wurde nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet).

Unstrittig ist, dass seitens der Bf. bis bzw. bis zur Erlassung des Zwangsstrafenbescheides (datiert mit ) die Meldung elektronisch nicht nachgeholt wurde und die Zwangsstrafe vorab angedroht wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, zu denen auch Auszüge aus dem Firmenbuch und dem WiEReG-Register zählen.

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbHs wie die Bf. zählen, haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG. Nach § 16 Abs 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde deren Vornahme der Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Nach der damaligen Fassung ist die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen (Anmerkung: Reduziert auf sechs Wochen in neueren Fassungen).

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger hat an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin zu erfolgen und zwar zwingend im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG, § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG): "Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen". Eine schriftliche Meldung in Briefform, wie im vorliegenden Falle (Schreiben vom ) an die Abgabenbehörde erfolgt, entspricht nicht der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal im Sinne des § 5 WiEReG. Postalische Meldungen an das Finanzamt oder Meldungen durch Vorsprachen an das FA sind nicht vorgesehen (vgl. -Vorsprache beim FA, keine Unzumutbarkeit der elektronischen Registrierung, da die Übermittlung der Daten auch vom steuerlichen Vertreter vorgenommen werden kann).

Maßgebend ist der diesbezügliche Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst nachher erfüllt oder befolgt (erst im Oktober 2021 erfolgte eine Meldung), so steht dies der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit eines Zwangsstrafenbescheides nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO, 7. Auflage, § 111, Tz1 sowie ebenso § 279, Tz. 33 zur maßgebenden Sach- und Rechtslage).

Aus den vorgebrachten und vorgelegten Mailverkehr vom Oktober 2021 (vorgebrachter "mehrtägiger Kontakt mit dem BMF") über Probleme bei der Eintragung kommt jedenfalls nicht Ausdruck, dass die Bf. Willens war, die WiEReG-Meldung irgendwie zeitnah durchzuführen oder allfällige vorgebrachte technische Schwierigkeiten, allfällige Anfangsschwierigkeiten und Datenprobleme zügig und zeitnah zu überwinden. Bemühungen und Bereitschaft zur Folgeleistung der Vornahme der Eintragung werden in keiner Weise dargetan mit Vorbringen über/bzw. laut Mailverkehr vom Oktober 2021 und einer tatsächlich erfolgten Eintragung im Oktober 2021, wenn die Zwangsstrafe vom Jänner 2019, somit über 2 Jahre davor, datiert. Laut Bf. in der mündlichen Verhandlung wurden Eintragungen im Register der wirtschaftliche Eigentümer vom STB STB2 getätigt. Eintragungen durch den STB sind erst mit Meldung vom ersichtlich (somit in unmittelbarer zeitlichen Nähe des vorgelegten Mailverkehrs vom Oktober 2021). Das Vorbringen des mehrtägigeren Kontaktes mit dem BMF im Oktober 2021 zeigt zusätzlich auf, dass es auch im Falle der Bf. nur weniger Tage bedarf, um zum Erfolg einer Eintragung zu kommen (alleinig die gesetzte Nachfrist betrug 3 Monate). Somit erweisen sich die beantragten Zeugeneinvernahmen, die Schwierigkeiten der Bf. hinsichtlich der elektronischer Eintragung bezeugen sollen, als insgesamt unerheblich (hinsichtlich inkompatibler Browser oder wechselnden Schnittstellen, siehe wie untenstehend) Diese beantragten Zeugeneinvernahmen dienen offensichtlich der Verfahrensverschleppung.

Die Bf. hatte nämlich lange Zeit (rechtzeitig) ihre Verpflichtungen zu den Eintragungen vorzunehmen und allfällige Anfangsschwierigkeiten samt Datenproblemen zu überwinden. Das WiEReG trat bereits am in Kraft trat und Meldungen gem. § 5 Abs. 1 waren erstmalig bis zum zu erstatten. In der Erinnerung vom wurde eine Nachfrist bis zum angesetzt. Der Zwangsstrafenbescheid datiert zudem erst mit .

Wenn sich RA1 als Geschäftsführer der Bf. und indirekt beherrschender Gesellschafter bei der mündlichen Verhandlung im April 2022 völlig unwissend über Inhalt und Ergebnis der vom beauftragten Steuerberater im Oktober 2021 durchgeführten Eintragungen gibt und in der Verhandlung vorgibt, den Unternehmensregisterausdruck der Bf. zum ersten Mal zu sehen, zeugt dies nicht davon, dass die Bf. ernsthaft ihren Verpflichtungen nachkommen wollte und nachkommen will. Die Vertreterin des FA war schlichtwegs zu Recht entsetzt. Laut vorgelegtem Aktenvermerk der Bf. (Punkt 1) wird zusätzlich noch angegeben, dass trotz Wechsel von Schnittstellen zumindest Einschau genommen hätte werden können.

Wenn die Bf. nicht selbst elektronische Eintragungen, aus welchen Gründen auch immer technisch vornehmen will oder sich nicht in der Lage sieht, solche vorzunehmen, oder durch unkorrekte Schreibweisen, inkompatible Browser oder wechselnde Schnittstellen im System selbst nicht weiterkommt, muss sich die Bf. zeitgerecht der Dienste geeigneter Personen mit geeigneter Ausstattung bedienen. Nach § 5 Abs. 2 WiEReG dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist jedenfalls zulässig. Vorbringen der Bf. über mangelnde Schulung oder Information durch den Gesetzgeber können schon aufgrund der langen Zeitspanne insgesamt nicht überzeugen. Eintragungen werden laufend vorgenommen. Der Geschäftsführer der Bf. ist zwar Rechtsanwalt und somit berufsmäßiger Parteienvertreter. Anzumerken ist, dass auch Rechtsanwälte regelmäßig die Dienste von Steuerberatern in Anspruch nehmen.

Solchen Parteienvertretern und allfälligen hilfeleistenden Ansprechpersonen (wie im BMF/Registerbehörde) müssen aber seitens der Bf. korrekte Auskünfte über wahrscheinliche Datenprobleme bei Einträgen geben werden, wie den unterschiedlichen Erfassungen und Schreibweisen der Vornamen Karl und Carl, unter denen u.a. Eingaben an das FA getätigt wurden (vgl. angeführte Beschwerdeschriften und Vorlageanträge der Bf., abwechselnd eingebracht durch RA Dr. Karl RA1 und RA Dr. Carl RA1, u.a. mit identer Adresse in NÖ, identer Handynummer im Briefkopf, identen Bankverbindungen und identer Kurzparaphe) oder allfälligen Adressen und Gesellschaften mit nicht völlig identem Datensatz. Auch im Internet scheint sowohl ein RA Dr. Karl RA1 als auch ein RA Dr. Carl RA1 mit identen Adresse an der Adresse der Bf. auf (AdresseKurz). Im obigen vorgelegten Mailverkehr vom Oktober 2021 wird dementsprechend vom BMF an den Steuerberater gemailt: "… haben Sie versucht einen "Carl RA1" zu melden. Einen solchen gibt es leider nicht". Anzumerken ist, dass ein Dr. Karl RA1 (Jahrgang XYZ) zumindest seit 1981 mit diversen Haupt- und Nebenwohnsitzen im Melderegister aufscheint, ab 2010 mit der Adresse AdresseWien als Hauptwohnsitz.

Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe wird ein Ermessensspielraum sowohl dem Grunde nach als auch - unter Beachtung des in § 111 Abs. 3 BAO normierten Höchstbetrages - der Höhe nach eingeräumt ist. Hinsichtlich der ersten Zwangsstrafe bei fehlenden oder nicht in gesetzlicher Form erfolgten Registereintragungen: Jene Euro 1000,00 werden regelmäßig durch Erkenntnisse des BFGs zur Höhe der ersten Zwangsstrafe bestätigt. Dies entspricht lediglich 1/5 des Höchstausmaßes von Euro 5.000,00. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dass die Bf. nicht in Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwickelt ist, wie in der Verhandlung vorgebracht, mag sein, ist aber keine Begründung keine Eintragung zeitnah vorzunehmen.

Zum nachträglichen mündlichen Antrag der Bf. bzw. von Rechtsanwalt RA2, auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung unter Hinweis auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ist hinzuweisen, dass es sich in der vorliegenden Abgabensache um eine Streitsache handelt, die nach Bundesabgabenordnung (BAO) abzuwickeln war (vgl. Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 274 BAO, Zwangsstrafe nach § 111 BAO). Zwangstrafen nach § 16 Abs. 1 (WiEReG) gelten nach Abs. 2 als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Ein Anwendungsfall des § 29 Abs. 5 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) mit dem System der verkürzten Ausfertigungen in Verbindung mit Verzicht auf Beschwerdeerhebung an Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, wie z.B. im Anwendungsbereich von Verwaltungsstrafsachen des Magistrats, liegt nicht vor.

Ein konkreter Zustellbevollmächtiger scheint bislang als elektronische Eintragung beim Finanzamt nicht auf. Die Zustellungen des FA erfolgten bis dato somit direkt an die Bf. selbst.

RA Dr. Karl RA1 (Personenidentität: Berufsmäßiger Parteienvertreter der Bf., Geschäftsführer der Bf. und wirtschaftlicher Eigentümer der Bf.) verwies in der Beschwerdeschrift (mit damalig angegebener Adresse in NÖ, Adresse nicht mehr aktuell laut Bekanntgabe in mündlicher Verhandlung) auf die nach § 8 RAO erteilte Vollmacht (ohne ersichtliche Einschränkungen). Eine solche uneingeschränkte Vollmacht umfasst auch die Zustellungsvollmacht. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht worden sein. Ein Widerruf, eine Kündigung, eine einvernehmliche Aufhebung oder eine Einschränkung der Vollmacht wurde dem BFG nicht bekannt gegeben. Eine allenfalls abweichende Zustelladresse zum aktuellen aufrechtem Hauptwohnsitz in Wien, wurde nicht bekannt gegeben (idente Adresse wie Bf.).

Zum Spruchpunkt Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen liegen in der vorliegenden Sache nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde und wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. oder ). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102048.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at