Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2022, RV/7500143/2022

Parkometerabgabe; der Antrag auf ein neues Parkpickerl wegen Fahrzeugwechsel bei gleichem Kennzeichen wurde erst gestellt, nachdem das neue Fahrzeug wegen dem fehlenden Parkpickerl beanstandet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/***Zahl***/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 3 und 6 Pauschalierungsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 30,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 40,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , an, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Güpferlingstraße 39 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 3 und 6 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 29/2007, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass es ihm auf Grund eines Autowechsels leider nicht möglich gewesen sei, die Plakette auf der Windschutzscheibe zu verkleben. Der Magistrat habe coronabedingt leider erst nach 14 Tagen eine Plakette zuschicken können. Die Überprüfung der Gültigkeit des Parkpickerls wäre wegen gleichbleibendem Kennzeichen möglich gewesen. Er bitte um Erlass der Strafe.

Mit Straferkenntnis vom , wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Güpferlingstraße 39 ggü, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 3 und 6 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 29/2007, idgF, iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens stellte die Behörde rechtlich Folgendes fest:

Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) sei der Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, die effiziente Kontrolle der zulässigen Abstelldauer in der Kurzparkzone zu ermöglichen.

Gegenständlich sei aktenkundig, dass der Parkkleber nicht entsprechend dieser Verpflichtung angebracht gewesen sei, da dieser nicht an der Windschutzscheibe aufgeklebt gewesen sei.

Der Parkkleber könne nur dann als Nachweis der (pauschalen) Abgabenentrichtung dienen, wenn er ordnungsgemäß angebracht sei. Allein der Besitz sei dafür nicht ausschlaggebend.

Zum Vorbringen des Bf. wurde festgestellt, dass das Fahrzeug der Marke Opel am abgemeldet und im Gegenzug das Fahrzeug der Marke Audi auf dasselbe Kennzeichen angemeldet worden sei. Der Parkkleber sei laut Einsicht in den Akt mit der GZ. 123/2021 des Magistratischen Bezirksamtes für den 9./17. Bezirk erst am schriftlich beantragt worden. Dieser sei am gleichen Tag ausgestellt und übermittelt worden.

Somit habe der Bf. bei Abstellung der bestehenden Kennzeichnungsverpflichtung nicht entsprochen und eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen hätten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Es seien daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006) erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass es ihm auf Grund eines Autowechsels nicht möglich gewesen sei, die Plakette auf der Windschutzscheibe zu verkleben. Der Magistrat habe coronabedingt leider erst nach 14 Tagen eine Plakette zuschicken können. Da das Kennzeichen gleichgeblieben sei, sei es allerdings möglich gewesen, die Gültigkeit zu überprüfen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (Audi) am um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Güpferlingstraße 39 ggü, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit war unstrittig weder ein gültiges Parkpickerl an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht noch lag ein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.

Aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamtes für den 9./17. Bezirk vom , GZ. 123-2021, geht hervor, dass dem Bf. die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Fahrzeug in der Zeit vom bis erteilt wurde.

Fest steht auch, dass das alte Kraftfahrzeug (Opel) am abgemeldet und das neue Kraftfahrzeug (Audi) am selben Tag angemeldet wurde.

Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass der Bf. bei der MBA 9/17 Parkraumbewirtschaftung erst am (E-Mail) einen Antrag auf Neuausstellung eines Parkpickerls wegen Fahrzeugwechsel eingebracht und die Behörde am selben Tag das Parkpickerl ausgestellt und übermittelt hat.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 normiert:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) iSd aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.

§ 5 Abs. 3 Pauschalierungseinrichtungsverordnung lautet:

Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

Gemäß § 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung kann anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs 1 und Abs 2 auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR- Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs 1 lit. a als Parkkleber. Dieser ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Zufolge der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung dürfen der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden.

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt daher erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend.

Auf der https://www.wien.gv.at/mba/ahs-info/parkpickerl-aenderungen.html#wechsel stehen zum Fahrzeugwechsel bei gleichem Kennzeichen folgende Informationen:

"Sie können bei Ihrem zuständigen Magistratischen Bezirksamt kostenlos ein neues elektronisches Parkpickerl abholen oder telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein neues elektronisches Parkpickerl anfordern. Es wird Ihnen per Post zugestellt. Sie müssen das neue Parkpickerl aber vor dem Abstellen des Autos in Ihrem Wohnbezirk auf der Windschutzscheibe anbringen."

Im gegenständlichen Fall hat es der Bf. verabsäumt, das neue Parkpickerl rechtzeitig vor dem Fahrzeugwechsel zu beantragen.

Der Antrag wurde vom Bf. erst am , somit einem Tag nach der Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Somit lag für den Beanstandungstag () kein gültiger Parkpickerl vor und waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht rechtzeitig vor Anmeldung des neuen Fahrzeuges bei der MB 9/17 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Parkpickerls eingebracht und das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone somit ohne gültigen Parknachweis abgestellt hat.

Mit dem Vorbringen, dass der Magistrat Corona bedingt leider erst nach 14 Tagen eine Plakette schicken habe können, kann der Bf. daher nichts für sich gewinnen.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , , , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung der dafür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen besteht.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im vorliegenden Fall als gering, da der Bf. die Parkometerabgabe ohnehin bis entrichtet hatte.

Überdies reicht der Strafrahmen bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 nur bis zu € 120,00.

Die von der Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe wird daher auf € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 erster Halbsatz VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Somit wurde der Kostenbeitrag in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der Sachverhalt ist unbestritten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500143.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at