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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2022, RV/7500106/2022

Inhaltliche Ausführungen in Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde vom der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 vom , ***Geschäftszahl*** in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: ***Geschäftszahl*** wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am , um 10:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, ***Adresse*** abgestellt zu haben, ohne für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, weil der Parkschein ***Nummer*** Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe.

Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 140,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden) zuzüglich EUR 14,00 als Kostenbeitrag, verhängt.

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: ***Geschäftszahl*** wurde hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten.

Am erging in der streitgegenständlichen Beschwerdesache eine Mahnung hinsichtlich des offenen Strafbetrages iHv EUR 140,00, zuzüglich EUR 14,00 Kostenbeitrag. Zudem wurde eine Mahngebühr iHv EUR 5,00 vorgeschrieben.

Am erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 VVG die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte die Beschwerdeführerin auf, die rechtskräftige Geldstrafe von EUR 140,00, zuzüglich EUR 14,00 Kostenbeitrag und zuzüglich EUR 5,00 Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung gemäß § 54b Abs. 1a VStG insgesamt auf 159,00 Euro belief.

Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag nunmehr vollstreckbar war, wurde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

Mit E-Mail vom versendete die Beschwerdeführerin folgende Eingabe:

"Betreff: GZ. ***Geschäftszahl***

BESCHWERDE

Sehr geehrte Damen und Herren

Zur Mahnung mit der o.g. GZ lege ich hiermit Beschwerde ein. Nach meiner Aufforderung zur Rechtfertigung, habe ich tektonisch Kontakt aufgenommen um zu fragen, wie ich Beweisen kann, daß der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt war. Mir wurde gesagt am besten einen Termin vereinbaren und den Parkschein persönlich vorlegen. Leider war es mir nicht möglich da ich nicht in Wien war und mein Freund gesundheitsbedingt nicht konnte. Vor einigen Tagen habe ich angerufen um einen Termin zu vereinbaren, doch mir wurde gesagt, das geht auf Grund der Corona Maßnahmen nicht, ich soll am Besten ein Foto/Scan vom Parkschein senden. Somit übermittle ich Ihnen den Parkschein als Bild per Mail. Ich hoffe das reicht. Falls nicht bin ich jeder Zeit bereit den Parkschein persönlich vorzulegen.
***Bf1***"

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin auf, darzulegen, ob sich ihre Eingabe gegen das Straferkenntnis vom , Zahl: ***Geschäftszahl***, gegen die Mahnung vom , Zahl: ***Geschäftszahl*** oder gegen die Vollstreckungsverfügung vom , Zahl: ***Geschäftszahl*** richte.

Eine Vorhaltbeantwortung unterblieb innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Das der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangenen Straferkenntnisses vom wurde nachweislich in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten (Zustellnachweis). Die Beschwerdeführerin machte keine Zustellmängel des Straferkenntnisses vom geltend. Somit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis am rechtmäßig zugestellt wurde.

Das Straferkenntnis enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."

Da die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet einen tauglichen Vollstreckungstitel.

Der Vorhalt vom zur Erforschung des Parteiwillens blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Mangels der Geltendmachung von Zustellmängeln wäre eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom als verspätet zurückzuweisen. Die Mahnung, eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu bezahlen, ist kein Bescheid, sondern eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung (vgl ). Da es sich bei einer Mahnung nicht um einen Bescheid handelt, kann diese nicht mit einer Beschwerde angefochten werden. Die Vollstreckungsverfügung vom und die gegenständliche Beschwerde vom stehen zudem im zeitlichen Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in Erforschung des Parteiwillens davon aus, dass sich die Eingabe vom trotz Bezeichnung als Beschwerde zur "Mahnung" gegen die Vollstreckungsverfügung vom richtete. Eine allenfalls gegenteilige Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist trotz Aufforderung nicht fristgerecht erfolgt.

Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

Mit ihrem Vorbringen, der Parkschein sei ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Titelbescheid. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (vgl ), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da die Beschwerdeführerin somit nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500106.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at