Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2022, RV/7103870/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe - Vorliegen einer Ausbildung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2017 bis September 2019 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf den Zeitraum März 2017 bis August 2017 eingeschränkt. Für den Zeitraum September 2017 bis September 2019 wird Familienbeihilfe gewährt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bescheid an die Beschwerdeführerin (Bf.) über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter S, geb. im September 1995, erging für den Zeitraum März 2017 bis September 2019.

Die Begründung lautete:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.

Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt."

Dagegen brachte die Bf. eine Beschwerde mit folgender Begründung ein:

"Meine Tochter S hat sowohl davor an der Uni Wien als auchin der Zeit von März 2017 bis September 2019 an der FH St. Pölten sozialeArbeit studiert und die erforderlichen Prüfungen absolviert. Ich wusste leidernicht, dass sie nicht über die erforderlichen Nachweise verfügen. Weil sieerfolgreich studiert hat, hat sie auch Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ichschicke ihnen beiliegend die erforderlichen Inskriptionsbestätigungen,Studienbestätigungen und die Sammelzeugnisse bzw. Prüfungsnachweise."

Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde wie folgt begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichenAufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannteEinrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie dievorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder dievorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG 1967 ist es, die fachlicheQualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßigauch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somitwesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung ( und ,97/15/0111).

Familienbeihilfenanspruch besteht somit nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebigbetrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung derPrüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungstermineninnerhalb eines angemessen Zeitraums antritt.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Ihre Tochter S studierte seit dem Wintersemester 2016/17 an der Universität Wien dasStudium "Bachelorstudium Lehramt Sek. Lehrverbund". Die letzte Prüfung in diesem Studiumwurde am abgelegt. Mit Wintersemester 2017/18 inskribierte sie an der FH St. Pöltenden Weiterbildungslehrgang "Sozialpädagogik", welcher noch besucht wird.

Da S im Sommersemester 2017 keine Prüfungen mehr abgelegt hat, kann nicht von einemernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werden. Erst mit dem Studium ab September2017 an der FH St. Pölten liegt wieder eine Berufsausbildung vor.

Daher wird Ihnen die Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2017 bis September 2019zuerkannt und der Zeitraum März 2017 bis August 2017 rückgefordert."

Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"Ich erhebeEinspruchaufdie Mitteilungzur Rückzahlung derFamilienbeihilfefür ein Semester2017 für S.Meine Tochter hatdas Studiumsehrernsthaft betrieben. Nach Rücksprachemit Ihr, hatsie mir gesagt, dass siebereitsim Wintersemesteralle Prüfungen, die lautStudienplan im Jahrmöglichwaren, gemacht.Da das Studium modulhaft aufgebaut ist, konnteundmusste sie, weil sie schon im Wintersemester alle Prüfungen gemacht hatte, im Sommersemester keine mehrmachen. Sie hat im Sommersemester für diePrüfung des kleinen Latinums, das ihr fehlte, da sie Im Gymnasium kein Lateinhatte und das für ihr Studium Voraussetzung ist, gelernt. Diese Zeit warnotwendig, da dies Schüler sonst in zwei Jahrenlernen Sie hatkonzentriertund geblockt für das kleine Latinum gelernt. Sie hatdaher das Studiumernsthaft betrieben."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind S für den Zeitraum März 2017 bis September 2019 zurückgefordert. In der BVE vom wurde der Rückforderungszeitraum auf März 2017 bis August 2017 eingeschränkt. Strittig ist nun mehr nur noch, ob in diesem Zeitraum eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.

Im Oktober 2015 begann S mit dem Bachelorstudium Politikwissenschaften. In diesem Studium wurden Prüfungen und Kurse im Gesamtausmaß von 23 ECTS absolviert. Die letzte Prüfung wurde am abgeschlossen.

Im Oktober 2016 inskribierte S für das Studium Lehramt Deutsch und Geschichte. In diesem Studium konnten Prüfungen und Kurse im Umfang von 21 ECTS abgeschlossen werden. Die letzte Prüfung wurde am abgelegt. Am meldete sich S von diesem Studium ab.

Ab September 2019 war S an der FH St. Pölten für den akademischen Lehrgang Sozialpädagogik inskribiert. Innerhalb dieser Ausbildung konnten folgende ECTS erzielt werden:

Wintersemester 2017: 30

Sommersemester 2018: 30

Wintersemester 2018: 37,5

Sommersemester 2019: 27,5

Wintersemester 2019: 12,5"

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/tw. Stattgabe)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeitraum nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag (KAB) von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, d.h. bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im StudFG1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der FB. Anspruch auf FB besteht daher nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt,

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).

Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer.

Erst ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen.

Als Zeiten der "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG können aber nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Daher ist die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals: Inskription) als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung im genannten Sinne nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (,, sowie -I/13).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach judiziert, dass der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder zur Voraussetzung hat, dass das volljährige Kind in Berufsausbildung steht. Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außenerkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschlussbemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden () bzw. zu diesen zumindest angetreten wird ().

Alleine der laufende Besuch von Lehrveranstaltungen reicht somit nicht aus, um eine Berufsausbildung annehmen zu können (zB ). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar ().

Aus folgenden Gründen wurde der Nachweis für den Streitzeitraum März 2017 bis August 2017 nicht erbracht:

Da in diesem Zeitraum keine einzige Prüfung abgelegt wurde und die Tochter der Bf. ab September 2017 an der FH St. Pölten ein anderes Studium begann und sich im November 2018 von diesem vorigen Studium abmeldete, vermochte die Bf. betreffend den Beschwerdezeitraum März 2017 bis August 2017 nicht nachzuweisen, dass von ihrer Tochter die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, was dann anzunehmen sein wird, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Daran konnte auch das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach sich die Tochter der Bf. in diesem Zeitraum auf das kleine Latinum vorbereitet hat, nichts zu ändern, weil sie einerseits kein Zeugnis über die Ablegung dieser Prüfung vorgelegt hat und andererseits jenes Studium, für dessen erfolgreiche Absolvierung diese Prüfung notwendig gewesen wäre, später abgebrochen hat.

Da für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 keine Prüfungsantritte nachgewiesen wurden, erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für diesen Zeitraum zurecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at