Beschwerdefrist - der Tag der Abgabe einer Beschwerde eines Häftlings an die Gefangenenhausleitung ist maßgebend.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , zugestellt am , setzte das Finanzamt für die Eingabe einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Gebühr von € 240,00 sowie eine Gebührenerhöhung von € 120,00 fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
In der dagegen eingebrachten (als "Widerspruch" bezeichneten) Beschwerde (Übergabe an die Poststelle in der Justizanstalt am ) beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) einen Kostenerlass wg. Mittellosigkeit und die Gebühren für uneinbringlich mangels Einkommen aufgrund von Inhaftierung zu erklären.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. dagegen Beschwerde und führte dazu aus, dass er seine Beschwerde nachweislich am an die Poststelle der Justizanstalt übergeben habe und daher Rechtzeitigkeit gegeben sei. Inhaltlich beantragte er ein weiteres Mal den Kostenerlass.
Zur Zurückweisung der Beschwerde führte die Abgabenbehörde im Vorlagebericht unter Verweis auf Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 108 E34 aus, dass bei einem in Haft befindlichen Einschreiter nicht der Zeitpunkt der Übergabe an einen mit dem Strafvollzug befassten Organwalter rechtserheblich sei, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Übergabe des Schriftstückes an die Post erfolgte. ( 469/71).
Mit Vorhalt vom an die Justizanstalt wurde um Vorlage des vom Bf. als Nachweis angeführten Fristenbuches/Rechtsmittelbuches ersucht. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde am der entsprechende Auszug aus dem Rechtsmittel/Fristenbuch dem Gericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
In der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zu E2 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und der gestellte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hatte somit über gebührenpflichtige Eingaben des Bf. entschieden, wobei die Eingabegebühr von Euro 240,00 vom Bf. nicht entrichtet wurde.
Daher übersandte der VfGH dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr.
Die Gebühr für die gegenständliche Beschwerde wurde bis zur Bescheiderlassung nicht an das Finanzamt entrichtet.
Mit Bescheid vom , zugestellt am setzte die Abgabenbehörde die Gebühr für die Eingabe an den VfGH zu E1 mit 240,00 Euro sowie die gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 ebenfalls zu entrichtende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der Gebühr in Höhe von 120,00 Euro, gesamt also 360,00 Euro fest.
Dagegen brachte der Bf. eine mit datierte, am der Poststelle der Justizanstalt übergebene Beschwerde ein und beantragte den Kostenerlass mangels Vermögen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
Im Vorlageantrag erklärte der Bf. vor, dass er seine Beschwerde fristgerecht und nachweislich am der Poststelle der Justizanstalt übergeben hat und diese in das Rechtsmittel/Fristenbuch eingetragen worden ist. Der Auszug aus dem Fristenbuch wurde - nach Aufforderung - vorgelegt und bestätigt die Angaben des Bf.
Weiters beantragte der Bf. einen Kostenerlass aufgrund seiner Vermögenslosigkeit.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte des Finanzamtes sowie den vorgelegten Auszug aus dem Fristenbuch der Justizanstalt.
Rechtliche Beurteilung
§ 108 BAO (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 98 BAO
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
Dieser Verweis auf das Zustellgesetz führt im konkreten Fall zur Frage, wie die Zustellung an Insassen einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen haben.
Dazu legt das Zustellgesetz fest, dass
§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde von Häftlingen erging in der Vergangenheit widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
In seiner Entscheidung vom zu 84/10/0084 führte der VwGH dazu folgendermaßen aus:
"Wird die Übergabe einer Sendung durch den Gefangenen an die Haftanstalt zur Weiterbeförderung noch nicht dem Postlauf zugerechnet, hat dies zur Folge, daß die für die Überwachung des Briefverkehrs erforderliche Zeit, die der Häftling nach durchschnittlichen Erfahrungswerten berücksichtigen müßte (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 7502/A und 7671 /A) ihm die Rechtsmittelfrist entsprechend, verkürzt; diese Folge kann jedoch weder durch das Strafübel, welches dem Strafgefangenen durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zugefügt werden soll, noch durch den Zweck einer Vorhaft gerechtfertigt erscheinen und somit der Absicht des Gesetzgebers nicht unterstellt werden.
Mit § 14 des am in Kraft getretenen Zustellgesetzes, BGBl. 1982/200, wurde vom Gesetzgeber nämlich ein Hinweis dafür geliefert, daß bei Vorliegen eines Einordnungsverhältnisses, dem ein Häftling unterliegt, die Tätigkeit des Leiters der Anstalt und der durch diesen bestimmten Personen bei der Beförderung der Häftlingspost in den Zustellvorgang eingebunden wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Sendung dann, wenn der Empfänger einer Anstaltsordnung untersteht und ihm auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben. Aus § 14 ZustellG kann erschlossen werden, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post (§ 2 ZustellG) als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben."
Weiters stellte der VwGH klar, dass trotz bis dato widersprechender Rechtsprechung (Hinweis E , 1781/59, E , 0469/71, E , 1852/79) bei Anstaltshäftlingen für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend ist, da die Rechtslage durch § 14 ZustellG mit geändert wurde.
Die für die Argumentation der Abgabenbehörde herangezogene Literatur verwies auf ältere Judikatur des VwGH zu einer alten Rechtslage und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.
Unstrittig ist, dass der Bescheid dem Bf. am zugestellt wurde.
Der Bf. hat nachweislich (siehe Auszug aus dem Fristenbuch der Justizanstalt) die Beschwerde am der Poststelle der Justizanstalt übergeben und somit fristwahrend und zeitgerecht das Rechtsmittel ergriffen.
Gemäß § 17a Z 1 VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.
Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig.
Im Übrigen sind gemäß § 17a Z 7 VfGG auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.
Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.
Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach § 64 Abs. 3 ZPO Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua ; , 0375; sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. ).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).
§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ).
Nach § 17a Z 7 VfGG iVm § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von der Bf. im eigenen Namen eingebracht und wurde sie daher vom Finanzamt zu Recht als Schuldnerin der Gebühr in Anspruch genommen.
Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Bf. ist nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, sondern erst bei der Einhebung der festgesetzten Gebühren. Rechtsakte der Einhebung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.
Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Wird eine feste Gebühr (im gegenständlichen Fall gemäß § 17a VfGG) mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).
Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis basiert auf oa eindeutiger Rechtsprechung des VwGH. Daher liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 35 Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100483.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at