Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2022, RV/1100101/2022

Besteuerungsrecht Österreich?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., N-Straße-aa, GDE H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt und Steuerberater, S-Straße-xx, Plz S, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Z (nunmehr: Finanzamt Österreich), Ge Z, T-Straße-zz, vertreten durch Mag. T, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 sowie Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und Folgejahre zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) - ein österreichischer Staatsbürger - war in den Streitjahren bei der liechtensteinischen Firma L AG beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am langte beim Finanzamt Z ein an die Finanzpolizei gerichtetes, den Bf. betreffendes Schreiben (anonyme Anzeige) mit folgendem Inhalt (wörtlich) ein:

  1. "Wohnt seit vielen Jahren mit seiner langjährigen Lebensgefährtin RD SA in X, B-Straße-yx.

  2. Arbeitet seit Jahren in Liechtenstein.

  3. Hat sich vor 2 Jahren in X amtlich abgemeldet und in der Schweiz in H angemeldet.

  4. Und wohnt seitdem trotzdem weiterhin wie vorher bei seiner Lebensgefährtin RD in X in der B-Straße-yx, d.h.

  5. Bf fährt jeden Morgen mit seinem Auto von X zur Arbeit nach FL und kommt jeden Abend mit seinem Auto nach X, B-Straße-yx zurück und wohnt dort werktags, wochenends, sonntags wie feiertags.

  6. Bf benützte seit gut zwei Jahren für seine Fahrten ein Auto mit schweizer Kennzeichen (G Kennzeichen) der Marke xyz, silbermetallic.

  7. Seit etwa zwei Wochen fährt Bf mit einem anderen Auto mit dem schweizer Kennzeichen abc der Marke xzy, silbermetallic, täglich nach Liechtenstein, in die Schweiz und wieder zurück nach X und dann ständig in Österreich herum.

  8. Demnächst werden Bf und seine Lebensgefährtin RD in eine Wohnanlage mit Tiefgarage in M-Staße-Xx in X umziehen."

Die Finanzpolizei hat daraufhin im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhaltes bezüglich der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichem Kennzeichen entsprechende Ermittlungen durchgeführt; dabei wurde ua. der Bf., Frau Rd und diverse Auskunftspersonen (Nachbarn) befragt und auch Erhebungen betreffend Trinkwasserverbrauch, Post-Nachsendeauftrag vorgenommen (vgl. die diesbezügliche finanzpolizeiliche Zusammenstellung ihrer Ermittlungen vom sowie die Niederschrift betreffend die Befragung des Bf. vom ).

Unter Verweis auf das laufende Rechtsmittelverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 und dem Hinweis, dass die Steuerpflicht weiter bestritten werde, reichte die steuerliche Vertretung des Bf. dessen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 samt Beilagen ein (elektronisch am bei der Abgabenbehörde eingelangt).

Ausgehend vom österreichischen Besteuerungsrecht veranlagte das Finanzamt in weiterer Folge den Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2016; im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der schweizerischen Steuer verwies es auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Jahres 2015. Gleichzeitig setzte das Finanzamt mit Bescheid vom selben Tag die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit 12.291,00 € fest.

Mit Anbringen vom wurde gegen diese beiden Bescheide vom jeweils Beschwerde erhoben, die unbeschränkte Steuerpflicht des Bf. in eventu die Nichtanrechnung der im Ausland entrichteten Steuern bekämpft und begründend auf das Vorbringen in den Beschwerdeverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 verwiesen.

Mit abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom behandelte das Finanzamt die liechtensteinischen nichtselbständigen Einkünfte des Bf. weiterhin voll steuerpflichtig und versagte die Anrechnung der geltend gemachten in der Schweiz entrichteten Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkten Bundessteuer. Dabei führte die Abgabenbehörde begründend aus, dass sich die Wohnsituation und die damit einhergehende unbeschränkte Steuerpflicht des Bf. im Jahr 2016 bzw. im Jahr 2018 entsprechend jener in den Jahren 2013 bis 2015 darstelle und verwies im Übrigen auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2013 bis 2015.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom (bei der Abgabenbehörde eingelangt am ) wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen beantragt, die Beschwerden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 sowie Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt wurde - die in Rede stehenden Beschwerden unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidungen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom , RV/1100244/2018, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 sowie Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und Folgejahre als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. erhob daraufhin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , E 3093/2018-10, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Aufgrund der in weiterer Folge erhobenen (außerordentlichen) Revision vom wurde das oben bezeichnete BFG-Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom , Ra 2020/15/0011-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass der Revisionsfall hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantworteten Rechtsfrage jenem, den das Höchstgericht mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/15/0010, entschieden hat, gleicht und sich aus den dort angeführten Erwägungen auch das gegenständlich angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Identität und Aussagen von Auskunftspersonen) belastet erweist.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG).

Die Verwaltungsgerichte sind im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Bei seiner neuerlichen Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht somit an die Rechtsanschauung des Höchstgerichtes gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses sind (vgl. zB ; , jeweils mwN).

Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang erlaubt sich das Bundesfinanzgericht auf jenen im BFG-Erkenntnis vom , RV/1100073/2022, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2017 und Folgejahre (fortgesetztes Verfahren) zu verweisen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:


Streit besteht im konkreten Beschwerdefall darüber, ob der Bf. in den Streitjahren mit seinen nichtselbstständigen liechtensteinischen Einkünften in Österreich steuerpflichtig ist oder nicht. Dabei ist im Konkreten strittig, ob der Bf. in den fraglichen Jahren über einen Wohnsitz bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügte und damit in den Beschwerdejahren in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und gegebenenfalls, zumal er auch in der Schweiz (unstrittig) über einen Wohnsitz bzw. eine ständige Wohnstätte verfügte, ob sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in den Streitjahren in Österreich befand. Sofern davon auszugehen ist, dass Österreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich der liechtensteinischen nichtselbständigen Einkünfte des Bf. zukommt, ist außerdem strittig, ob die vom Bf. in der Schweiz entrichtete Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer anzurechnen ist oder nicht.

Mit Erkenntnis vom , RV/1100073/2022, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2017 und Folgejahre hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittigen Fragen bereits für die genannten Beschwerdejahre (im fortgesetzten Verfahren) entschieden; dabei ging der erkennende Richter davon aus, dass der Bf. in den Streitjahren im Inland einen Wohnsitz hatte, er folglich in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist, damit über eine ständige Wohnstätte im Inland verfügte, sich weiters der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. nicht von Österreich in die Schweiz verlagert hat, sondern sich in den Streitjahren weiterhin in Österreich befunden hat, der Bf. sohin auch weiterhin in Österreich ansässig geblieben ist, damit seine aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Liechtenstein bezogenen Einkünfte im Inland besteuert werden durften und auch eine Anrechnung der strittigen in der Schweiz entrichteten Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkten Bundessteuer nicht in Betracht kommt.

Vor diesem Hintergrund kann auch den gegenständlichen Beschwerden kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom Bundesfinanzgericht beurteilten die Jahre 2013 bis 2015 und 2017 betreffenden Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert hat.

An dieser Stelle wird auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom selben Tag verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.

Zulässigkeit der Revision:


Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 15 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 15 Abs. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 23 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100101.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at