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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2022, RV/3200007/2018

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3200007/2018-RS1
Die Aussetzung gem. § 271 BAO liegt im Ermessen der Behörde (). Der Partei ist somit kein Rechtsanspruch auf Aussetzung eingeräumt (). Ein dennoch eingebrachter Antrag auf Aussetzung gem. § 271 BAO ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerden vom gegen die drei Bescheide des damaligen Zollamtes Innsbruck vom , Zln. ***1***, ***2*** und ***3***, betreffend Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO zu Recht erkannt:

  1. Der Spruch der angefochtenen drei Bescheide wird jeweils dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird.

  2. Im Übrigen werden die drei Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

a)

Mit Bescheid vom , Zl. ***4***, setzte das damalige Zollamt Innsbruck (kurz: Zollamt) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf*** den Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen im 1., 2., 3. und 4. Quartal 2013 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte der Bf. gem. § 271 BAO den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***1***, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***5***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

b)

Mit Bescheid vom , Zl. ***6***, setzte das Zollamt dem nunmehrigen Bf. den Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen im 1., 2., 3. und 4. Quartal 2014 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte der Bf. gem. § 271 BAO den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***2***, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***7***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

c)

Mit Bescheid vom , Zl. ***8***, setzte das Zollamt dem nunmehrigen Bf. den Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen im 1., 2., 3. und 4. Quartal 2015 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte der Bf. gem. § 271 BAO den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***3***, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***9***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom damaligen Zollamt Innsbruck elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte. Zusätzlich wurde auf die mittlerweile ergangenen unten näher angeführten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol Bedacht genommen.

Die entscheidungsmaßgeblichen sachverhaltsbezogenen Feststellungen des Zollamtes waren bedenkenlos als erwiesen anzunehmen. Sustantiierte Einwände dagegen hat der Bf. nicht vorgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Rechtslage:

§ 271 Abs. 1 BAO in der damals gültigen Fassung bestimmte:

Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Erwägungen:

Der Bf. begründet sein Begehren auf Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO in seinen o.a. drei Anträgen vom mit einem nicht näher bezeichneten Feststellungsbescheid der BH ***NN***. Erst aus den o.a. Beschwerden wird ersichtlich, dass sein Vorbringen darauf abzielt, das Zollamt möge den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Bescheide der BH ***NN*** vom , GZ. ***10*** und vom , GZ. ***11*** abwarten.

Die Aussetzung gem. § 271 BAO liegt im Ermessen der Behörde (). Der Partei ist somit kein Rechtsanspruch auf Aussetzung eingeräumt ().

Die Anträge vom waren daher mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden drei Beschwerden entscheidenden Feststellung folgt, dass mit Zurückweisung vorzugehen war (siehe auch ).

Bemerkt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zwischenzeitlich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom , Zl. ***12***, die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid der BH ***NN*** vom , GZ. ***11*** als unbegründet abgewiesen hat. Auch über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid der BH ***NN*** vom , GZ. ***10***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom , Zl. ***13***, bereits entschieden.

Daraus folgt, dass eine Aussetzung der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht mittlerweile nicht mehr in Betracht kommt.

Denn ein allfälliger Aussetzungsbescheid verliert seine Wirksamkeit durch die Beendigung jenes Verfahrens, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden ist (). Die vom Bf. begehrte Aussetzung der Entscheidung ist im vorliegenden Fall demnach auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes und Wahrung der Prozessökonomie) nicht geboten und der Bf. durch das vorliegende Erkenntnis nicht beschwert.

Hinweis:

Über die drei Beschwerden gegen die o.a. drei Abgabenbescheide vom betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages wird gesondert entschieden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Aussetzung gem. § 271 BAO besteht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200007.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at