Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2022, RV/2100308/2012

Die Begünstigung nach §§ 8 und 9 EnFG steht nur Betreibern von Wasserkraftanlagen zu.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Körperschaftsteuer 2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 mit einem Betrag von 15.159,35 € festgesetzt.

Als Begründung wurde auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die in der Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Darin wurde ausgeführt, dass im Jahr 2009 die KZ 670 - EnFG-begünstigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und somit der Hälftesteuersatz geltend gemacht worden sei.
Gem. § 9 Abs. 1 Energieförderungsgesetz (EnFG) ermäßige sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Dies sei in der KöSt-Erklärung unter der Kennzahl 670 einzutragen. Gem. § 8 Abs. 1 können Elektrizitätsunternehmen, die von den §§ 1 bis 6 EnFG keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 10.000 kW nicht übersteige, von § 9 Gebrauch machen. Voraussetzung sei, dass die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstelle, dass es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handle, die nach dem in Betrieb genommen worden seien, die energiewirtschaftlich zweckmäßig seien und für die eine vorzeitige Abschreibung gem. § 8 Abs. 4 Z 4 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, und dass der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werde.
Da es sich gegenständlich um eine Biogasanlage und nicht um eine Wasserkraftanlage handle, seien die oa. Voraussetzungen nicht erfüllt. Aufgrund dessen stehe der Hälftesteuersatz nicht zu.

In der als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom wurde dargelegt, dass es sich bei der Bf. um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 EnFG handle. Nach Anführung der Bezug habenden Gesetzesstellen wurde ausgeführt, Ziel des EnFG sei ursprünglich die Versorgung der Bevölkerung mit kostengünstiger elektrischer Energie gewesen. Strom aus Wasserkraft habe als erneuerbare Energie gegolten und sollte gefördert werden. Die ursprüngliche Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken stamme vom und habe bereits den ermäßigten Steuersatz für Wasserkraftwerke vorgesehen. Ursprünglich sei geplant gewesen Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und kostengünstig zu besteuern.
Auch eine Biogasanlage produziere Strom aus erneuerbaren Energien. Im Jahr 1979 und davor zählte man nur Strom aus Wasserkraftanlagen zu den erneuerbaren Energien. In dieser Zeit war an Strom aus Biogas als erneuerbare Energiequelle nicht zu denken. In den vergangenen 32 Jahren seien jedoch auch andere erneuerbare Energieträger wie Biomasse, Biogas, Sonnenlicht, geothermische Energie und Wind als Basis für die Erzeugung von Strom zur Versorgung der Bevölkerung auf den Markt gekommen.

In der abweisenden BVE vom wurde durch das Finanzamt ausgeführt, dass mit dem VfGH-Erkenntnis vom das EnFG unverändert in Kraft gesetzt worden sei. Demzufolge kämen für die Begünstigung gem. § 9 (1) EnFG 1979 nur Wasserkraftwerke, wie in § 8 (1) EnFG 1979 ausgeführt, in Betracht.

Im Vorlageantrag vom wurde dargelegt, dass der ausschließliche Unternehmensgegenstand der Bf. in der Erzeugung von Strom aus Biogas (Biomasse) zur Einspeisung ins öffentliche Netz liege. Es handle sich dabei um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (§ 1 EnFG). Laut EnFG § 8 Abs. 1 könnten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die von § 1 bis 6 keinen Gebrauch machen, vom § 9 Gebrauch machen und die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des geltenden Satzes auf die Dauer von 20 Jahren reduzieren, wenn es sich um Strom aus Wasserkraft handle. Folge dessen habe das Finanzamt die Begünstigung, die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des geltenden Satzes, nämlich 12,5 % auf den angefallenen Gewinn festzusetzen, verwehrt, da der Energieträger nicht Wasserkraft, sondern Biogas sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Stromerzeugung aus Biogas und anderer erneuerbarer Energieträger nicht unterschiedlich zu behandeln als die Stromerzeugung aus Wasserkraft. Denn ursprüngliches Ziel des EnFG 1979 sei die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewesen, auch die Bf. stelle ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen dar.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Bei der Bf. handelt sich um eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde und im Firmenbuch beim LG f. ZRS Graz eingetragen ist. Als Geschäftszweig ist "Bioenergie" vermerkt.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Geltendmachung des von der Bf. in Anspruch genommenen Halbsatzes gem. §§ 8, 9 EnFG auf die Körperschaftsteuer versagt. Das Finanzamt führte als Begründung an, dass diese Begünstigung, neben anderer Voraussetzungen, nur jene Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Anspruch nehmen können, die Strom aus Wasserkraft gewinnen. Da die Bf. jedoch Strom aus Biogas erzeugt, stehe dieser Umstand der Inanspruchnahme des Halbsatzes entgegen.

Die Bf. wendet dagegen ein, ursprüngliche Intention des EnFG sei gewesen, die Erzeugung von Strom durch erneuerbare Energieträger zu fördern. Im Jahr 1979 sei darunter nur die Stromerzeugung aus Wasserkraft gegeben gewesen. Heutzutage sei auch die Energiegewinnung durch Wind, Sonne, Geothermik und auch aus Biogas und Biomasse machbar, sodass der Bf. sehr wohl auch der Hälftesteuersatz zustehe.

Beweiswürdigung

Der oben wiedergegebene Sachverhalt findet im Akteninhalt Deckung und wird auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

§ 8. (1) EnFG 1979: Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1), die von den §§ 1 bis 6 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 10 000 kW nicht übersteigt, können von § 9 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, dass es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem in Betrieb genommen wurden, die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20) und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, und dass der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.

9. (1) EnFG 1979: Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

Die Bf. gibt in ihren Schriftsätzen (Beschwerde und Vorlageantrag) selbst zu, dass sie keine Wasserkraftanlage betreibt, sondern Strom aus Biogas erzeugt. Somit ist das Schicksal dieses Rechtsmittels besiegelt. Die Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes nach § 9 EnFG sieht die Bf. darin gegeben, dass nach ihrer Argumentation der Gesetzgeber die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern gewinnen, begünstigen wollte.

Dabei übersieht die Bf. jedoch, dass der Gesetzeswortlaut des § 8 (1) EnFG einen klaren und eindeutigen Inhalt hat, der keiner weiteren Auslegung zugänglich ist. Als eine der Grundvoraussetzungen ist darin angeführt, dass es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handeln müsse. Wollte der Gesetzgeber tatsächlich sämtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern gewinnen, begünstigen, so hätte er es in der Hand, eine Ausdehnung des Kreises der Begünstigten herbeizuführen.

Auch ein Verwaltungsgericht wie das BFG ist verhalten, gesetzliche Bestimmungen, so lange sie in Kraft sind, anzuwenden. Es ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden (vgl. schon ). Für eine inhaltliche Interpretation in Form einer Ausweitung des Geltungsbereiches der Anwendung des Hälftesteuersatzes besteht keine rechtliche Handhabe.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keine der vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind, vor allem handelt es sich nicht um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 8 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
§ 9 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100308.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at