Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2022, RV/7400022/2016

Bindung der Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom , ***6*** über die Vorschreibung von Parkometerabgabe iHv EUR 52,00 gem. Parkometergesetz 2006, LGBl. Wien Nr. 9/2006 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Folgende Zahlungsaufforderung des Magistrats erging am 16.3.12015 zur Zahl ***5***/***10***: "Dem Beschwerdeführer (Bf) wird für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 52,00 vorgeschrieben.
Abstellzeitraum und -ort: vom , 21:11 Uhr bis , 21:00 Uhr in ***11*** gegenüber 12 (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-22:00)
Rechtsgrundlage: § 203 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idgF; § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idgF; § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF; § 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idF ABI. Nr. 29/2013.
Berechnung des zu entrichtenden Betrages:
Datum (Uhrzeit) Bis (Uhrzeit)
Dauer Betrag (Std )
Mi, 21:00 22: 00 01:00 EUR *****2,00
Do, 09:00 22:00 13:00 EUR ****26,00
Fr, 09:00 21:00 12:00 EUR ****24,00
Summe : EUR ****52,00


Begründung: Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe (mit gültigen Parkscheinen) gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war. Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der bzw. den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen. Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist."

Wegen der Zahlungsverweigerung des Bf - Eingabe vom mit Bezugnahme auf eine Nachfrage beim ***12***, wonach den ausgewiesenen Mitarbeitern gestattet gewesen sei vom null Uhr bis zum null Uhr in der ***13*** zw. ***3*** und ***2*** ohne Parkometerabgabepflicht zu parken - erging folgender Bescheid:

Im beschwerdeanhängigen o. im Spruch näher bezeichneter Bescheid an den Bf über die Vorschreibung von Parkometerabgabe iHv Euro 52,00 wurde entscheidungswesentlich ausgeführt wie folgt:

"Die Abgabe war bereits fällig.
Abstellzeitraum und -ort: vom , 21 :1 1 Uhr bis , 21:00 Uhr in ***11*** gegenüber 12 (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-22:00)

Rechtsgrundlage :
§ 203 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idgF
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idgF
§ 1 Abs. 4 und 5 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF
§ 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idF ABI. Nr. 29/2013
Berechnung des zu entrichtenden Betrages: ...(Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]: wie bereits oben zur Zahlungsaufforderung vom detailliert ausgeführt wurde.)
Begründung:

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,-, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet. Die o.a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht. Im vorliegenden Fall geht aus einer Organstrafverfügung bzw. einer Anzeige von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war. Sie waren laut Auskunft der Zulassungsbesitzerin (Halterin), nämlich der ***9***, zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Lenker des oben genannten Fahrzeuges. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt. Mit Schreiben vom haben Sie im Wesentlichen mitgeteilt, dass Sie zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Lenker des oben genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie hätten das gegenständliche Fahrzeug auf Anweisung von Ordnungskräften des ***14*** im genannten Bereich abgestellt und seien dafür mit einer Berechtigungskarte ausgestattet worden, die gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt worden sei. Den ausgewiesenen Mitarbeitern habe ein dementsprechender Bescheid gestattet, ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der ***13*** zwischen ***3*** und ***2*** zu parken. Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten. Hierzu wird Folgendes festgestellt: Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort grundsätzlich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, dessen Lenker im gegenständlichen Zeitraum Sie waren. Auch der Abstellzeitraum wird von Ihnen nicht in Abrede gestellt. Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird.

Der Abstellort befand sich während des Vorschreibungszeitraumes innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat und aus den Anzeigedaten hervorgeht, war das Fahrzeug außerhalb des transportablen Halte- und Parkverbots (ausgenommen mit offizieller Wiener ***21*** Wagenkarte) abgestellt. Somit entfaltete die im Fahrzeug angebrachte Wagenkarte keine Wirkung und es bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Im Zuge eines von der Magistratsabteilung 67 gegen Sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung des Parkometergesetzes am um 21:11 Uhr haben Sie anlässlich einer Verhandlung am ein volles Geständnis über die angelastete Tat abgelegt. Von der Magistratsabteilung 67 wurde festgestellt, dass Sie eine Übertretung begangen und die Parkometerabgabe verkürzt haben, jedoch wurde wegen geringfügigen Verschuldens von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches. Die Möglichkeit einer Ermahnung wegen geringfügigen Verschuldens - von der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Gebrauch gemacht wurde - besteht im Abgabenrecht nicht.

Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert, kann auf etwaige subjektive Umstände (z.B. geringes Verschulden) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt wurde.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ( ZI. 98/17/0160).

Die Parkometerabgabe war daher Ihnen als Lenker spruchgemäß vorzuschreiben. Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. hindert eine bereits erfolgte Bestrafung in Form einer Ermahnung nicht die nachträgliche Einforderung der Abgabe, die für die Abstellung des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif EUR 1,-- pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen."

In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Bf im Wesentlichen aus wie folgt:
"Beantragt wird: Aufhebung des Bescheids, Rückerstattung der Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 52,00 sowie eine mündliche Verhandlung.
Begründung: Im Bescheid ***6*** wird eingestanden, dass ich grundsätzlich durch Bescheid MA 46-***16*** berechtigt war, das von mir gelenkte Fahrzeug in der ***15*** zwischen ***3*** und ***2*** ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Zeit vom 00.00 Uhr bis zum 00.00 Uhr abzustellen. Ebenso wird nicht bestritten, dass das Fahrzeug dafür korrekt ausgewiesen war. Wenn ich den ersten Satz im 2. Absatz auf Seite 3 des Bescheids ***6*** trotz dessen origineller Konstruktion richtig verstanden habe, stützt sich die Abgabenforderung im Wesentlichen darauf, dass das Fahrzeug außerhalb des gemäß Bescheid MA 46-***16*** definierten Bereichs gestanden wäre, wie ein angebliches Ermittlungsverfahren ergeben hätte. Auch im Bescheid ***6*** wird als Abstellort "***11*** gegenüber 12" angegeben, was richtigerweise den Tatsachen entspricht. Wie in Abb. 1 zweifelsfrei zu erkennen ist, bezeichnet diese Position den gesamten Bereich, welcher in Bescheid MA 46-***16*** als nicht abgabenpflichtig für den ebendort bestimmten Zeitraum für entsprechend ausgewiesene Fahrzeuge festgelegt ist. In Abb. 2, 3 und 4 ist die Situation dokumentiert, wie ich sie nach Wiedererreichen meines Fahrzeuges am um etwa 21:45 Uhr vorgefunden habe. Das beleuchtete Fahrzeug ist das von mir abgestellte. Auch die Art und Position des Verkehrszeichens entspricht jener, wie ich sie zum Zeitpunkt, als ich das Fahrzeug abstellte, vorfand. Darauf ist deutlich ersichtlich über welchen Zeitraum sich die Sonderregelung erstreckt. Selbst wenn das Verkehrszeichen im inkriminierten Zeitraum vom 08. Oktober bis zum entfernt worden wäre (Mutmaßung, da ich in diesem Zeitraum das Fahrzeug nicht aufsuchte), hebt das nicht die Bestimmungen des Bescheids MA 46-***16*** auf. Auch ist es mir nicht zuzumuten, dass ich das Fahrzeug stündlich aufsuche, um zu sehen, ob ein bewegliches Verkehrszeichen seinen Aufstellungsort geändert hat, wenn bei Ankunft der Zeitraum der Gültigkeit ersichtlich ist. Ich begab mich nur bei Notwendigkeit zum Fahrzeug, um darin untergebrachtes Werkzeug abzuholen oder wieder abzulegen.

Des Weiteren wird mir ein von mir bei einer Verhandlung am bei der Magistratsabteilung 67 abgelegtes Geständnis zur Last gelegt. Diesem ist keinerlei Bedeutung zuzumessen, da es unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zustande kam. Mir wurde zugesichert, dass die Unterzeichnung der Niederschrift MA ***17*** jeden Schaden von mir wenden würde und das Verfahren in voller Breite zum Stillstand brächte. Ich argwöhnte bereits damals, dass es sich um eine Falle handle und meine Position im Verfahren gegen die ***5*** schwächen würde, und äußerte diese meine Bedenken auch gegenüber Frau ***18***. Diese versicherte mir jedoch, dass ich mit der Unterschrift sämtliche weiteren Unannehmlichkeiten in dieser Angelegenheit unterdrücken würde und die ***5*** nur die Buchhaltungsabteilung der MA 67 wäre. Da mir die Aussicht, in dieser Causa keinen weiteren Kontakt zu Behörden mehr erdulden zu müssen, zu verlockend erschien, unterzeichnete ich, zugegebenermaßen leichtfertig, die Niederschrift. Den Vorwurf der Vertrauensseligkeit gegenüber den Worten einer österreichischen Amtsperson ohne entsprechenden Bescheid kann ich nicht entkräften. Dennoch ersuche ich, das Geständnis so zu betrachten als wäre es unter Folter entstanden und somit wertlos."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde begründet wie folgt:

"Rechtsgrundlagen: §§ 262 Abs. 1 und 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idgF.
Dem Beschwerdeführer wurde als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem o.a. aktenkundigen Kennzeichen mittels Bescheid die Parkometerabgabe für die Abstellung dieses Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***20*** gegenüber 12 vom , 21:11 Uhr bis , 21:00 Uhr; vorgeschrieben. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug in der ***13*** zwischen ***3*** und ***2*** innerhalb des in dem von der MA 46 mittels Bescheid bewilligten und definierten Bereiches abgestellt und mit einer Wagenkarte gekennzeichnet gewesen sei. Des Weiteren übermittelte er am aufgenommene Fotos des Fahrzeuges, welches sich innerhalb der bewilligten Zone befunden habe, für die die ausgestellte Wagenkarte Gültigkeit gehabt habe. Die Fotos würden jene Situation darstellen, wie sie am um ca. 21:45 Uhr vom Beschwerdeführer vorgefunden worden sei. Das im Bemessungsbescheid angeführte und vor der Magistratsabteilung 67 abgelegte Geständnis über die begangene Verwaltungsübertretung(en) habe keine Gültigkeit, da es unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zustande gekommen sei. Es sei versichert worden, dass die Unterzeichnung der Niederschrift jeden Schaden abwenden würde und sämtliche Unannehmlichkeiten unterdrückt würden.
Hierzu wird Folgendes festgestellt: Gem. § 262 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen. Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Unbestritten ist, dass der im Spruch bezeichnete Abstellort innerhalb eines gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereichs liegt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, dessen Lenker im gegenständlichen Zeitraum der Beschwerdeführer war. Auch der Abstellzeitraum wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.
Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand 5 verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der jeweilige Abstellort befand sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Die mittels Bescheid der Magistratsabteilung 46 erteilte Bewilligung im Bereich ***13*** ONr. 3 (ident mit ggü. ONr. 12) gemäß der Straßenverkehrsordnung erforderte die ordnungsgemäße Kundmachung der verordneten Halteverbote durch entsprechende Verkehrszeichen. Im Fall eines Kundmachungsmangels, das Fehlen der Verkehrszeichen, bzw. der Abstellung der Fahrzeuge außerhalb der kundgemachten Parkverbote entfalten weder die Bewilligung alleine, noch in Verbindung mit der ausgestellten Wagenkarten eine Gültigkeit. Strittig ist nun, ob die Kundmachung der mobilen Halteverbotszone ordnungsgemäß erfolgte bzw. ob der Abstellort des mittels Wagenkarte gekennzeichneten Fahrzeugs im Vorschreibungszeitraum innerhalb oder außerhalb des mittels mobiler Verkehrszeichen kundgemachten Halte- und Parkverbots lag. Gemäß § 167 Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das gegenständliche Kfz wurde am um 21:11 Uhr (Organstrafverfügung) erstmals, und in der Folge am um 21:00 Uhr (Anzeige) beanstandet. In der Anzeige vom ist vermerkt, dass sich die Organstrafverfügung vom noch am Fahrzeug befunden hat. In der Organstrafverfügung vom ist ausdrücklich vermerkt, dass das Fahrzeug außerhalb des transportablen Halteverbotes abgestellt war. Die Parkraumüberwachungsorgane haben das Fahrzeug dem Kennzeichen und der Marke nach genau und richtig beschrieben, weshalb eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden kann. Es besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Parkraumüberwachungsorgane in Zweifel zu ziehen, zumal den zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten und hierfür besonders geschulten Organen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere betreffend eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kfz, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität der meldungslegenden Organe zu zweifeln. Diese sind zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass die Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten, (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegen sie auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sein Geständnis abzuschwächen bzw. für nichtig zu erklären versucht, ist darauf zu verweisen, dass sich die Feststellungen der Abgabenbehörde nicht auf das vor der Magistratsabteilung 67 abgelegte Geständnis stützten, sondern auf die Wahrnehmung der Parkraumüberwachungsorgane und auf den Inhalt der Anzeigen. Das Geständnis bestätigte lediglich die übrigen Beweismittel. Gemäß § 138 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere erfordert es die Mitwirkungspflicht, dass sich der Abgabepflichtige nicht darauf beschränkt, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (Erkenntnis vom , Zien. 864/80, 2324/80, und vom , ZI. 91/17/0054). Die vom Beschwerdeführer am aufgenommenen Fotos sind nicht geeignet, die Feststellungen der Parkraumüberwachungsorgane von 8. bzw. , dass das Fahrzeug außerhalb der kundgemachten Halteverbotszone abgestellt war, zu entkräften. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnten die Angaben des Beschwerdeführers, dass das Fahrzeug innerhalb des transportablen Halteverbotes abgestellt gewesen sei, somit nicht erhärtet werden und hat er sein Vorbringen auch durch keinerlei taugliche Beweismittel glaubhaft gemacht, denn die vorgelegten Fotos des Fahrzeuges entstanden nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers erst am und haben daher für den gegenständlichen Vorschreibungszeitraum (8. bis ) keine Beweiskraft. Da vom Beschwerdeführer keine das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehenden Beweismittel vorgelegt wurden, sieht es die Bescheid erlassende Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass das Fahrzeug im Vorschreibungszeitraum durchgehend in dem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich und außerhalb der für die Wagenkarte gültigen weitergehenden Verkehrsbeschränkung abgestellt war, weshalb die Vorschreibung der Parkometerabgabe in der festgesetzten Höhe zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom führte der Bf im Wesentlichen aus wie folgt:
"Im Bescheid ***6*** wird eingestanden, dass ich grundsätzlich durch Bescheid MA 46-***16*** berechtigt war, das von mir gelenkte Fahrzeug in der ***15*** zwischen ***3*** und ***2*** ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Zeit vom 00.00 Uhr bis zum 00.00 Uhr abzustellen. Ebenso wird nicht bestritten, dass das Fahrzeug dafür korrekt ausgewiesen war. In der Beschwerdevorentscheidung wird vorgebracht, dass die Bewilligung zum kostenfreien Abstellen eines Fahrzeuges von der Kundmachung abhängig war. Diese Kundmachung war sowohl bei meinem Eintreffen am als auch beim Abholen des Fahrzeuges am als auch bei einigen Besuchen beim Fahrzeug, deren Daten ich nicht mehr benennen kann, in der Weise vorhanden, wie sie in Abb. 1 und Abb. 2 dokumentiert sind. Für die Richtigkeit meiner Aussage kann ich auch zwei Zeugen benennen: ***8*** (mit Angabe der Adresse) und ***7*** (mit Tel.Nr., Adresse kann nachgereicht werden).
Allein schon die Tatsache, dass das abgestellte Fahrzeug bis zum nicht beanstandet wurde, dient als Beweis meiner Aussage. Ich ging nun davon aus, mich auf die am Schild kundgetanen Angaben verlassen zu können, ziehe allerdings die von den Parkraumüberwachungsorganen gemachten Beobachtungen ebenfalls nicht in Zweifel, da ein mobiles Verkehrszeichen leicht zu bewegen ist. Es bleibt ein Geheimnis, wo die Schilder im beanstandeten Zeitraum waren, müssen sie doch noch vorhanden gewesen sein, weil laut Angaben des Parkraumüberwachungsorgans mein Fahrzeug außerhalb der erlaubten Zone stand. (Zitat einer von mir zu diesem Fall zu Rate gezogenen Verkehrsjuristin: "Da wird halt ein Lustiger das Schild verschoben haben.") Ich gebe zu bedenken, dass während der Zeit des Wiener ***21*** im Bereich des ***22*** eine große Anzahl schwer alkoholisierter Personen unterwegs ist, deren Zurechnungsfähigkeit als beschränkt betrachtet werden muss. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ich für das Fehlverhalten Dritter belangt werden kann. Sollten mobile Verkehrszeichen beliebig bewegt werden dürfen und dementsprechend ihre Wirkung entfalten, wäre jegliche Rechtssicherheit mit den in Verbindung zu diesen Verkehrszeichen stehenden Handlungen obsolet. In logischer Konsequenz müsste man dann, wollte man Schaden vermeiden, in Abständen von höchstens einer halben Stunde nachsehen, ob das Verkehrszeichen noch an seinem ursprünglich vorgefundenen Ort platziert ist. Es steht wohl außer Zweifel, dass dies einer Überprüfung der Zumutbarkeit nicht standhält. Nach dem scheint die ordnungsgemäße Beschilderung wiederhergestellt worden zu sein, weshalb es bis zum Abend des zu keinen weiteren Beanstandungen mehr kam und ich die Situation dokumentieren konnte. Weshalb diesen Bildern in der Beschwerdevorentscheidung keine Beweiskraft beigemessen wird, entzieht sich völlig meinem Verständnis für Logik. Auf dem Schild ist klar der Zeitraum der Gültigkeit erkennbar, und die Beanstandung fällt in diesen Zeitraum. Wenn man in der Beurteilung der Situation die Existenz von Paralleluniversen und Rissen im Zeit-Raum-Kontinuum außer Betracht lässt, kann ich nicht für eine Tat in einem Zeitraum belangt werden, für den die Beschilderung eindeutig aussagt, dass die Tat folgenlos bleibt. Sollte der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben werden, würde das bedeuten, dass das beliebige Verschieben von mobilen Verkehrszeichen gestattet ist, was mir zukünftige Wienbesuche sehr erleichtern würde, da ich mir dann auf der Suche nach einem Parkplatz diverse mobile Verkehrszeichen zu meinem Vorteil richten könnte, zumal ich Arbeitshandschuhe und eine Sackrodel fast immer mit an Bord führe."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte der ***4*** (***5***) aus wie folgt:
"- Bezughabende Normen: § 2 Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, § 1 Abs. 4 und 5 Parkometergesetz 2006, § 203 Bundesabgabenordnung (BAO).

Sachverhalt und Anträge
Das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug war im Vorschreibungszeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war. Beim Beschwerdeführer und Abgabepflichtigen handelt es sich um den Lenker des Fahrzeuges. Nach Erlassung einer formlosen Zahlungsaufforderung wurde auf Grund der Bestreitung der Abgabepflicht die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben. Beweismittel: Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Kontrollorganen der Landespolizeidirektion Wien. Anzeigen werden u.a. dann von den Kontrollorganen ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist und mit einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigeverständigung versehen ist, die zu einem früheren Zeitpunkt für den selben Abstellort ausgestellt wurde und auf Grund derer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug unverändert abgestellt geblieben ist. Kontrollorgane überprüfen die Daten der am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügung bzw. der zuletzt ausgestellten Anzeigeverständigung und vermerken diese auf der Anzeige oder fertigen Fotos davon an. Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass seit dem Anbringen dieser jeweiligen Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren (bewegt) wurde (Indizienbeweis). Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorlageantrag: Da im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde, wird auf die Begründung des Bemessungsbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Im Übrigen wäre auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nach dessen ständiger Rechtsprechung die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, dass damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. ZI. 2007/03/0201). Liegt also eine rechtskräftige Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe (Anm.: Verhandlung bei der Magistratsabteilung 67 am und verkündete Ermahnung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe) vor, ist die Behörde jedenfalls daran gebunden, dass der Bf die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim Magistrat am dokumentierte Tat begangen hat, weshalb auch die Bestrafung in Form der (rechtskräftigen) Ermahnung durch den Magistrat ergangen ist (vgl. ZI. Ra 2014/11/0027, vom , ZI. Ra 2015/02/0132). Vor diesem Hintergrund (Geständnis im Verwaltungsstrafverfahren - rechtskräftige Ermahnung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe) ist der Entscheidung der Abgabenbehörde daher zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum das betreffende Kraftfahrzeug gelenkt und am Tatort abgestellt - und dabei die Parkometerabgabe verkürzt - hat. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Sollte - aus anderen Gründen - dennoch eine Verhandlung stattfinden, möge die Abgabenbehörde hierzu eingeladen werden."

Der Bf zog den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die Amtspartei beantragte von vornherein keine mündliche Verhandlung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Den o.a. Sachverhaltsfeststellungen dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) vor. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird. Der jeweilige Abstellort befand sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens.

Bezug genommen wird beschwerdegegenständlich auf das bereits in einem vorhergehenden Verfahren abgewickelte Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. MA ***17*** betreffend gegenständlichen Tatbestand, welches mit dem Ausspruch einer Ermahnung durch den Magistrat am beendet wurde: Dem Bf wurde im dortigen Verwaltungsstrafverfahren die Verwaltungsübertretung iVm der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe angelastet. In der Verhandlung am beim ***4***, MA 67, Parkraumüberwachung legte der Bf ein volles Geständnis über die angelastete Tat ab. Das Strafverfahren wurde in Folge nicht eingestellt, sondern der Magistrat erließ eine Ermahnung. Zu dieser Ermahnung gab der Bf einen Rechtsmittelverzicht ab, die Ermahnung ist rechtskräftig (AS 23 ff).

Die Behörde (der Magistrat) ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis ). Daher sind die Behörde und in Folge auch das Gericht an die Tatsachen der Handlungen bzw. Unterlassungen, die aus der durchgeführten Verhandlung beim Magistrat iVm der vom Magistrat ausgesprochenen Ermahnung am hervorgehen, gebunden. Im damaligen Verfahren handelt es sich um ein Strafverfahren, welches mit einer rechtskräftigen Ermahnung geendet hat.

Darüber hinaus besteht auch grundsätzlich kein Mangel in der Beweiswürdigung, wenn den früheren Ausführungen des Bf (beschwerdegegenständlich dem vollen Geständnis über die angelastete Tat im Zuge der durchgeführten Verhandlung am beim Magistrat; s. Niederschrift über die Verhandlung vom ; AS 23 f) mehr Glauben bzw. Glaubwürdigkeit geschenkt wird, als den späteren Behauptungen im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Das Bundesfinanzgericht wie auch der Magistrat sind an die Feststellungen über die Tatsachen und unterlassenen Handlungen im Strafverfahren zur Zahl MA 67-PA-***24***, in welchem der Bf ein volles Geständnis über die angelastete Tat abgelegt hat, und welches weiters mit der rechtskräftigen Ermahnung nach durchgeführten Verhandlung am abgeschlossen wurde, gebunden (Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung am , in der auch die von der Leiterin der Amtshandlung beim Magistrat verkündete Ermahnung mit detaillierter Angabe des Tathergangs dokumentiert ist; AS 23 f).

Aus angeführten Gründen ist das Bundesfinanzgericht zur Erkenntnis gelangt, dass das dem Bf in beschwerdegegenständlichem Verfahren vorgeworfene Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Abgabe erwiesen ist.

Sowohl die Behörde (der Magistrat) als auch das Gericht sind an den/die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden, sowie im Strafverfahren ausführlich dokumentierten Sachverhalt/Ausführungen über die tatsächlichen Verhältnisse gebunden (s. Niederschrift über den Verlauf der Verhandlung einschließlich der vom Magistrat ausgesprochenen Bestrafung in Form einer Ermahnung am [Anwesende: Leiterin der Amtshandlung des Magistrats und der Bf] iVm Akten des Verwaltungsstrafverfahrens). Von dieser Bindungswirkung sind auch Ermahnungen /Strafverfügungen erfasst ().
Die belangte Behörde (der Magistrat) hatte daher grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen über den tatsächlichen Sachverhalt für die Vorschreibung der Parkometerabgabe im beschwerdegegenständlichen oben im Spruch näher bezeichneten Bescheid anzustellen, da das Abstellen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone als erwiesen anzusehen war.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundesfinanzgericht (BFG) zur Erkenntnis gelangt, dass die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Abgabentatbestandes, dokumentiert im Zuge der Verhandlung beim Magistrat am im oben angeführten Verwaltungsstrafverfahren, welches mit Ausspruch einer Ermahnung durch den Magistrat (Niederschrift des Magistrats über die Verhandlung vom ) beendet war, als erwiesen anzusehen ist. Nach hL und hRspr ist der Magistrat betreffend beschwerdegegenständlicher bescheidmäßiger Abgabenvorschreibung im beschwerdeanhängigen o. im Spruch angeführten Bescheid an die der Ermahnung vom im Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen gebunden (; ZI. Ra 2014/11/0027, ZI. Ra 2015/02/0132).

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt (jedoch) kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) vor. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung für die Entstehung des Abgabenanspruches. Die Möglichkeit einer Ermahnung wegen geringfügigen Verschuldens - von der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wie oben ausgeführt Gebrauch gemacht wurde - besteht im Abgabenrecht nicht.

Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert, kann auf etwaige subjektive Umstände (z.B. geringes Verschulden) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörde wie auch das Gericht (Bundesfinanzgericht, Verwaltungsgericht) an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Ermahnungen bzw. Strafverfügungen erfasst (vgl. u.v.a. etwa das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2007/03/0201).

Als erwiesen ist der Umstand anzusehen, dass der Bf die in der durch den Magistrat niederschriftlich festgehaltenen Verhandlung iVm der Ermahnung dargestellte Tat begangen hat.

Liegt wie im hier vorliegenden Fall daher eine rechtskräftige Ermahnung (Bestrafung) wegen eines Vergehens zur Parkometerabgabe vor, ist das Gericht ebenso wie die Behörde - im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Bundesfinanzgericht (wie auch das Verwaltungsgericht) -
an die in der rechtskräftigen Ermahnung durch den Magistrat in der diesbezüglichen Niederschrift vom detailliert dargestellten Sachverhaltsdarstellungen betreffend das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in dem im (oben im Spruch näher bezeichneten) beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Zeitraum und angeführten Ort gebunden (vgl. z.B. VwGH - Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/11/0027, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist der Entscheidung des BFG daher zugrunde zu legen, dass die im beschwerdeanhängigen Bescheid angeführten Tatsachen über die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichten der Gebühren als erwiesen anzusehen sind (vgl. ).

Liegt also eine rechtskräftige Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe (Anm.: Verhandlung bei der Magistratsabteilung 67 am und verkündete Ermahnung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe) vor, ist die Behörde jedenfalls daran gebunden, dass der Bf die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim Magistrat am dokumentierte Tat begangen hat, weshalb auch die Bestrafung in Form der (rechtskräftigen) Ermahnung durch den Magistrat ergangen ist. Aus der Aktenlage geht darüber hinaus hervor, dass das Kraftfahrzeug den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unbewegt an dem im beschwerdegegenständlichen Bescheid angegebenen Ort abgestellt war.

Daher sind über den vorliegenden Sachverhalt des Abstellens des Fahrzeuges in beschwerdegegenständlichem Zeitraum an beschwerdegegenständlichem Ort (wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid ausgeführt) keine weiteren Ermittlungen anzustellen, zumal der Tathergang im Verwaltungsstrafverfahren gem. dem mit Ermahnung (Bestrafung) abgeschlossenen Strafverfahren als erwiesen anzusehen ist.

Damit sind auch die im beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Bescheid angeführten Tatsachen der Handlungen bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Abstellen des KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erwiesen.

Das Bundesfinanzgericht ist zur Erkenntnis gelangt, dass die verschuldensunabhängige Vorschreibung der Parkometerabgabe im oben im Spruch näher bezeichneten beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Recht erfolgt ist.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus angeführten Gründen aus allfälligen Einvernahmen der zwei vom Bf angebotenen Zeugen für sein Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden hätte können, weshalb diese Zeugen nicht einzuvernehmen waren.

Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Magistrats im Bescheid und in der o.a. BVE sowie auf die Ausführungen im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen und Ausführungen sind auch ausdrücklich Teile der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400022.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at