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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2022, RV/7500198/2022

Parkometerabgabe; Beweiswürdigung, ob im Fahrzeug zur Beanstandungszeit das Original oder eine Farbkopie eines Parkausweises eingelegt war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 20:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 179, beanstandet, da es sich nach den eigenen Wahrnehmungen des Organes bei dem im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 um eine Farbkopie gehandelt hat.

Das Kontrollorgan machte im Zuge der Anzeige folgende Notiz: "29b Ausweis Nr 123, gültig bis , ist eine Farbkopie und mit buchfolie eingepackt, kein Rand der folierung vorhanden tixostreifen oben und unten keine runden kanten, Rollstuhl Symbole nicht ersichtlich Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte"

Mit Anonymverfügung vom wurde ***Bf1*** als Zulassungsbesitzerin (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) des näher bezeichneten Fahrzeuges wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

In Reaktion darauf schrieb die Bf. der MA 67 mit E-Mails vom 2. und , dass sie gerade eine grundlose Strafe von € 48,00 erhalten habe, obwohl sie einen Behindertenpass besitze, der ersichtlich hinter der Windschutzscheibe liege. Sie habe nunmehr schon das zweite Mal grundlos eine Strafe erhalten.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. von der MA 67 informationshalber mitgeteilt, dass gegen die Anonymverfügung kein Rechtsmittel möglich sei und, wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden sei, lediglich die Möglichkeit bestehe, die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe nicht zu begleichen und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht einen Einspruch zu erheben. Erst dann könne ein Ermittlungsverfahren begonnen werden, in welchem der Sachverhalt erhoben und gewürdigt werde.

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, sie habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 179, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:44 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch (E-Mail vom ) zusammengefasst vor, dass sie einen Behindertenpass besitze und diesen, soweit sie sich erinnern könne, hinter der Windschutzscheibe ersichtlich hinterlegt gehabt habe. Dem Einspruch war ein Foto des Parkausweises beigefügt.

Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde der Bf. unter Anführung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Die Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass sie, wie besprochen, den Behindertenpass sende. Die Behörde möge ihr nicht jeden zweiten Monat grundlose Anzeigen oder Erlagscheine schicken. Da sie weder Zeit habe, jedes Mal RS-Briefe von der Post abzuholen und weder wisse warum sie grundlos Strafen zahlen solle. Wenn ja, möge ihr die Behörde erklären, um was es sich zB bei dieser Anzeige handle. Sie sei keine Geldeinnahmequelle des Landes.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass die Bf. der Behörde mit E-Mail vom ein Foto des Ausweises übermittelt. Ein Vergleich des Fotos mit den anlässlich der Beanstandung vom Meldungsleger angefertigten Fotos habe ergeben, dass das Erscheinungsbild der beiden Fotos der Ausweise nicht ident sei. Der Ausweis auf dem Anzeigefoto habe spitze Ecken und sei in Buchfolie eingepackt. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich bei dem im Fahrzeug sichtbar eingelegten Ausweis nicht um das Original gehandelt habe. Die Behörde nehme somit als erwiesen an, dass im Fahrzeug lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO eingelegt gewesen sei.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und der Rechtfertigung der Bf. als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Dieser Verpflichtung sie die Bf. nicht nachgekommen und habe daher die Parkomterabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.

Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Eine Kopie eines solchen Ausweises befreie nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe.

Nach näheren Ausführungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass der Bf. eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, weshalb der ihr angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass sie einen Behindertenausweis habe und es sich nicht um eine Farbkopie handle. Dies habe sie bewiesen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Unstrittig ist, dass die Bf. das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 179, abgestellt hat.

Im Fahrzeug befand sich zur Beanstandungszeit (20:44 Uhr) der Parkausweis mit der Nr. 123, gültig bis .

Strittig ist, ob es sich bei dem Parkausweis um das Original oder um eine Farbkopie gehandelt hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Meldungslegers, dessen Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus den von der Bf. vorgelegten Aufnahmen des Parkausweises (MA-Akt AS 33/63).

Das Kontrollorgan machte im Zuge der Anzeige folgende Notiz:
"29b Ausweis Nr 123, gültig bis , ist eine Farbkopie und mit buchfolie eingepackt, kein Rand der folierung vorhanden tixostreifen oben und unten keine runden kanten, Rollstuhl Symbole nicht ersichtlich."

Zunächst wird festgehalten, dass der Parkausweis laut § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen plastifiziert ist. Dementsprechend erhält der Antragsteller den Parkausweis in einer sogenannten Laminatfolie eingeschweißt.

Auf dem vom Kontrollorgan angefertigten Foto (siehe unten, MA-Akt AS 33/63) ist keine Laminierung bzw. kein Laminierungsrand erkennbar. Der Parkausweis befand sich, wie vom Organ in der Anzeige beschrieben, in einer (Buch)folie oder sonstigen Schutzhülle. Dies lässt sich auch im linken unteren Eck an den Knitterstellen erkennen.

Auf dem von der Bf. vorgelegten Foto (MA-Akt AS 26/63) - siehe unten - ist deutlich ein, einige Millimeter breiter, Laminierungsrand zu sehen. Knitterstellen bzw. Ablösen der Folienlaminierung der linken unteren Eck des Ausweises sind nicht ersichtlich.

Vergleicht man das vom Meldungsleger angefertigte Foto mit dem von der Bf. im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Foto des Parkausweises, so ergeben sich augenscheinlich die bereits beschriebenen Unterschiede (siehe Pfeile).

Daraus ergibt sich nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts, dass der von der Bf. fotografierte Parkausweis (MA-Akt AS 26/63) nicht jener war, der im Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt hinterlegt war. Das Bundesfinanzgericht zieht die eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers und dessen in der Anzeige festgehaltenen genauen Feststellungen, wonach es sich bei dem im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinterlegten Parkausweis um eine Farbkopie gehandelt hat, nicht in Zweifel und geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten aus.

Die Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB , , , ).

Entscheidend ist auch nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht ist (vgl. ).

Zur subjektiven Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbildentspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält."

Die Verwendung eines kopierten § 29b-StVO-Ausweises weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die auf solche Art eine Befreiung von der Parkometerabgabe vortäuscht, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Indem die Bf. eine Farbkopie des Ausweises gemäß §29b StVO im Fahrzeug hinterlegt hat, hat sie nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Behörde hat innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365 Euro und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. , ).

Die Behörde setzte die Geldstrafe mit € 60,00 (entspricht ca. 17 % der Höchststrafe) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden fest. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Höhe der verhängten Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht der getroffenen Feststellungen als keinesfalls überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500198.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at