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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.06.2022, RV/7101140/2022

Vorlageantrag - verspätet eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Mariahilfer Straße 140/2/15, 1150 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom mit dem der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***Bf1***, geb. ***2***1994, ab Juni 2014 abgewiesen wurde, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde der Antrag der Erwachsenenvertreterin auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***Bf1***, geb. ***2***1994 ab Juni 2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gemäß § 6 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt Abs. 5 nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf sie Anwendung finden.

Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Erwachsenenvertreterin des Bf. fristgerecht Beschwerde ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem fachärztlichen Befundbericht eindeutig hervorgehe, dass der Bf. seit Jahren an einer schweren psychischen Krankheit leide.
Es sollte ihm daher aufgrund des vorliegenden fachärztlichen Befundberichtes, welcher dem Bf. eindeutig einen Dauerzustand diagnostiziert, und aufgrund des geringen Einkommens aus öffentlichen Mitteln die Familienbeihilfe gewährt werden müssen.
Dem Bf. sei daher die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf die maximale Dauer zu gewähren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen, da der Bf. bei seiner Mutter wohne; ihm stehe daher kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu.

Dagegen wurde am ohne weitere Begründung von der Erwachsenenvertreterin des Bf. ein Vorlageantrag eingebracht.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sei.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Erwachsenenvertreterin des Bf. mitgeteilt, dass auf Grund der Aktenlage der Vorlageantrag hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe als verspätet erscheint.

Es erfolgte keine Stellungnahme.

Aufgrund des Ergebnisses des vom BFG durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdevorentscheidung erging am .

Der Vorlageantrag wurde am eingebracht.

Gegen die betreffende Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Vertreterin des Bf. keine Verlängerung der Frist zur Einreichung des Vorlageantrages gestellt.

Eine Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin hinsichtlich des verspätet eingebrachten Vorlageantrages erfolgte nicht.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen wurde nicht bestritten.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

…."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist und dem Bf. die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua.).

Mit Beschluss vom wurde der Erwachsenenvertreterin des Bf. vorgehalten, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe eingebrachte Vorlageantrag verspätet erscheine, zumal gegen die Beschwerdevorentscheidung vom der Vorlageantrag erst am eingebracht worden ist, somit nach Ablauf der Monatsfrist.

Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101140.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at