Keine Berichtigung gemäß § 295 Abs. 1 BAO in Ermangelung von Grundlagenbescheiden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2006 vom , zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2006 vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab. Aus der Begründung des Änderungsbescheides geht hervor, dass die Bescheidänderung aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Klagenfurt zur Steuernummer ***6*** vom sowie aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Klagenfurt zur Steuernummer ***7*** erfolgte.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin (Bf.) ein, dass unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO Verjährung eingetreten sei und der Einkommensteuerbescheid 2006 daher ersatzlos aufzuheben sei. Des Weiteren beantragte sie die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Eingabe vom hat die Bf. ihren Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Bescheide setzen eine Abhängigkeit (somit ein Verhältnis Grundlagenbescheid zu abgeleitetem Bescheid) voraus. Wird ein Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassen, obwohl der hierfür herangezogene Grundlagenbescheid ins Leere gegangen ist (somit rechtlich nicht existent war), so ist diese Rechtswidrigkeit nicht dadurch sanierbar, dass nachträglich der Grundlagenbescheid erlassen wird (Hinweis auf ; RV/0570-I/03; , RV/0064-W/06; ; ). In diesem Fall ist einer gegen den Änderungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde stattzugeben und der Änderungsbescheid ist aufzuheben (Ritz/Koran, BAO7, § 295 Rz 3).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RV/4100544/2013, festgestellt, dass das als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierte Schriftstück, betreffend die ***5*** KG und Mitgesellschafter, StNr ***6***, auf das die belangte Behörde den streitgegenständlichen Berichtigungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 unter anderem stützte, mangels gesetzmäßiger Adressierung keine Rechtswirksamkeit erlangte und es sich daher um einen Nichtbescheid handelte.
Des Weiteren hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/4100542/2013, den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte der ***5*** KG, StNr ***7***, gemäß § 188 BAO, ersatzlos aufgehoben, womit der Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2006 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
Da somit beide Grundlagenbescheide, auf die sich der streitgegenständliche Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO stützte, nicht mehr im Rechtsbestand sind, wobei der Bescheid betreffend die ***5*** KG und Mitgesellschafter, StNr ***6***, bereits von Anfang an nicht im Rechtsbestand war (Nichtbescheid) und der Bescheid betreffend die ***5*** KG, StNr ***7***, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, war der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2006 ersatzlos aufzuheben.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die hier zu lösende Rechtsfrage von der höchstgerichtlichen Judikatur bereits hinreichend beantwortet worden ist (siehe Ritz, a.a.O., m.N.), war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101347.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at