Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom
hinsichtlich Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, der ihm Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger in die Schweiz bezog, verfügte über einen inländischen Krankenversicherungsschutz bei der ***1*** Versicherung, wobei als Versicherungsnehmerin seine Lebensgefährtin aufschien. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Prämienanteil belief sich für das Streitjahr auf € 2.442,78.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Prämienanteil an der Krankenversicherung als Werbungskosten in Abzug bringen könne, entschied das Bundesfinanzgericht in einem ersten Rechtsgang, dass dies bei Subsumtion unter § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. g EStG 1988 in gesetzeskonformer Weise möglich sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Dagegen brachte das Finanzamt eine Amtsrevision ein, in der es ausführte, das BFG habe an eine private Krankenversicherung geleistete Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers in unzutreffender Weise unter § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. g EStG 1988 subsumiert - dieser Tatbestand beziehe sich auf Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Tatsächlich handle es sich aber um Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht, welche gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig seien, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen.
So habe etwa das Finanzgericht zuletzt im Erkenntnis , festgestellt, dass Beiträge eines Grenzgängers an eine private Krankenversicherung in einem gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß von 7,65 % des Jahresbruttolohnes als Werbungskosten in Abzug gebracht werden könnten.
Gegenständlich wäre daher nicht der gesamte Prämienanteil von € 2.442,78, sondern lediglich ein Betrag von 7,65 % des Bruttojahresbezuges, das sind € 1.377,95, als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen.
Mit Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0032, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf und führte aus:
Unter § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. g EStG 1988 seien Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu subsumieren. Solche lägen im Revisionsfall unstrittig nicht vor, zumal es sich bei der ***1*** Versicherung um ein privates Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich handle. Die Beiträge könnten aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet worden wären und der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen.
Es ist gegenständlich nicht strittig, dass die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet wurden.
Der Beitragssatz für Angestellte beträgt 7,65 % und ist so lange von Bruttobezug zu berechnen, bis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist. Im Streitfall liegt der Jahresbruttobezug von € 18.012,38 (= CHF 22.211) unter der Jahreshöchstbeitragsgrundlage von € 63.420,00 (www.sozialversicherung.at).
Es sind daher Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. € 1.377,95 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 abzugsfähig. Der Differenzbetrag von € 1.064,83 zum tatsächlich geleisteten, auf den Beschwerdeführer entfallenden Prämienanteil von € 2.442,78, war im Rahmen der Sonderausgaben einer Berücksichtigung zugänglich (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).
Weitere Streitpunkte sind nicht offen geblieben, weshalb insgesamt wie im Spruch zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Streitfall zu lösende Rechtsfrage war bereits als solche Gegenstand der höchstgerichtlichen Beurteilung.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100194.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at