Anfechtung der Begründung eines Bescheides, Nichterfüllung des diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101026/2022-RS1 | Die bloße Anfechtung der Begründung eines Bescheides und Beantragung der Änderung (Richtigstellung) der Bescheidbegründung sind kein geeignetes Beschwerdebegehren iSd § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO. |
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit (iVm) 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt Österreich erließ an den Beschwerdeführer (Bf.) den angefochtenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2020, wobei in den darin angeführten Bemessungsgrundlagen, welche Spruchbestandteil sind, nichts von Diätverpflegung oder Magenkrankheit oder dem diesbezüglichen Pauschbetrag gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen steht. Hingegen wird in der Begründung des Bescheides diesbezüglich ausgeführt: "Es wurde jedochkeine Diätverpflegung wegen Magenkrankheitbescheinigt."
Der Bf. brachte über FinanzOnline am zu dem vorgenannten Bescheid ein Anbringen ein, welches vom Finanzamt Österreich als Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid aufgefasst wurde, und in welchem Folgendes vorgebracht wurde: "… bei nochmaligerDurchsicht habe ich bemerkt, dass Sie mit diesem Bescheidvielleicht gar nicht mich gemeint haben und zwar geht esdarum, dass Sie in dem Bescheid wegen Diätverpflegung beiMagenkrankheit schreiben, bitte um Richtigstellung …"
Das Finanzamt Österreich richtete ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. betreffend Bescheinigung für die Diätverpflegung, welches nicht beantwortet wurde
Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom an den Bf.
Der Bf. reagierte darauf mit einem Schreiben, welches am beim Finanzamt Österreich einlangte und als Vorlageantrag (=Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) aufgefasst wurde. Der Bf. brachte darin u.a. vor, dass in seinen Augen ein Bescheid wie ein Dokument sei, in dem alle Daten zu 100% passen müssten. Zur Magendiät: Der Bf. habe noch nie etwas derartiges gehabt oder beantragt. Somit sei ein Fehler im Schreiben des Finanzamtes. Damit sei dieser Bescheid nicht gültig. Weiters ersuchte der Bf. um einige Aufklärungen.
Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. einen mit datierten Mängelbehebungsauftrag mit Antwortfrist , weil der Beschwerde die notwendigen Bestandteile gemäß § 250 Abs. 1 BAO fehlen würden.
Am legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In dem diesbezüglichen Vorlagebericht vom brachte das Finanzamt Österreich vor, dass die Beschwerde als zurückgenommen zu beurteilen sei, weil die Frist des Mängelbehebungsauftrages versäumt worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Satz in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Diätverpflegung wegen Magenkrankheit ist nur irrtümlich angeführt worden. Es ist dem Bf. zuzugestehen, dass dies ein Fehler des Bescheides ist; jedoch ist es ein Fehler, der den Bf. rechtlich nicht benachteiligt. Das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 129 bis 132 B-VG und §§ 243 ff. BAO ist nur auf solche Fehler zugeschnitten, welche den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen. Ein Fehler in der Begründung verletzt aber in der Regel den Bescheidadressaten nicht in seinen Rechten; jedenfalls gibt es hier keine Verletzung des Bf. in seinen (subjektiven) Rechten. Ein derartiger Fehler macht den Bescheid auch nicht ungültig.
Es ist dem Finanzamt Österreich zuzustimmen, dass es die Eingabe des Bf. vom als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 aufgefasst hat, weil darin eine Richtigstellung am Bescheid beantragt wird.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Beschwerde enthalten:
"a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) entspricht die Beschwerde den Anforderungen gemäß § 250 Abs. 1 lit. a und d BAO.
Hingegen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO. Denn der Bf. ficht einen Bestandteil der Begründung (betr. Magenkrankheit) an und beantragt deren Richtigstellung. Jedoch ist nur der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig und nur der Bescheidspruch kann Anfechtungsgegenstand iSd lit. b sein (Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 7), und nur am Spruch des Bescheides können taugliche Änderungen iSd lit. c BAO beantragt werden (vgl. auch Ellinger et al., § 250 BAO E 72). Insofern war die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO geboten.
§ 85 Abs. 2 BAO bestimmt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Mit Ablauf des ist mangels Behebung der Mängel der Beschwerde die im Mängelbehebungsantrag auf Seite 2 angekündigte Rechtsfolge ("Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen") eingetreten. Dass die gegenständliche Beschwerde seit dem Ablauf des als zurückgenommen gilt, wird mit dem vorliegenden Beschluss festgestellt.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu lösende Rechtsfrage - ob Einwendungen gegen die Begründung eines Bescheides und beantragte Änderungen an der Begründung ein geeignetes Beschwerdebegehren darstellen - ist im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0215 dahingehend gelöst worden, dass dies kein geeignetes Beschwerdebegehren darstellt. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101026.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at