Aufwendungen für von einem Humanenergetiker empfohlene alternativmedizinische Präparate stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Harald Andreas Rumpler, Mattersburgerstraße 70, 7022 Schattendorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird auf Grundlage der Beschwerdevorentscheidung vom festgesetzt und lautet diese auf den Betrag von Euro 2.753,00.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , RV/7104441/2019, entschied das Bundesfinanzgericht über die o.a. Beschwerde und gab dieser teilweise Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend des bisherigen Verfahrensablaufes sowie des Vorbringens des Bf. auf die dort erstellten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Dagegen brachte das Finanzamt eine Revision ein. Mit Erkenntnis vom , Ro 2020/13/0008-3 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte und führte in dessen Rz 13 bis 18 dazu wörtlich wie folgt aus:
"Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. ). Zudem stellt nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. ).
Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. ; , 2001/15/0164).
Mag. G verfügt laut den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen des Finanzamtes über folgende Berechtigungen: Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen beziehungsweise energetischen Ausgewogenheit, mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden und mittels Interpretation der Aura unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Die Ausstellung medizinischer Verordnungen fällt nicht unter diese Berechtigung (vgl. zu Empfehlungen und Therapieplänen eines Physiotherapeuten ). Zudem ist ein Bioenergetiker nicht in der Lage, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, wenn ihm die entsprechende Ausbildung dafür fehlt. Die Verordnung und der Therapieplan von Mag. G sind daher jedenfalls nicht geeignet, die Notwendigkeit der Maßnahmen bzw. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bestätigen.
Das Bundesfinanzgericht hat somit die Rechtslage verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war."
Die gegenständliche Beschwerde gilt damit wiederum als unerledigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate bzw. ätherische Öle, die ein Humanenergetiker mit aufrechter Gewerbeberechtigung einer Person, die derart an Krebs erkrankt ist, dass bei dieser laut einem von einer Krankenanstalt erstellten Diskurs keine zielgerichtete Therapie möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes empfiehlt, als medizinisch indiziert anzusehen sind und damit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass das BFG gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der VwGH stellte, w.o. ausgeführt, fest, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führe. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme werde beispielsweise durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch die Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen. Der Bioenergetiker, der die in Streit stehenden Aufwendungen verordnet habe, habe über keine Berechtigung zur Ausstellung medizinischer Verordnungen verfügt. Zudem sei ein Bioenergetiker nicht in der Lage, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, wenn ihm die entsprechende Ausbildung dafür fehle. Dessen Verordnung und dessen Therapieplan seien daher jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Notwendigkeit der Maßnahmen bzw. die Zwangsläufigkeit der gegenständlichen Aufwendungen zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Vollziehung der Rechtsanschauung des VwGH in dieser Beschwerdesache. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101110.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-31009