Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.05.2022, VH/7100007/2022

Abweisung Verfahrenshilfe - Keine besonderen Schwierigkeiten

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1*** ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Bf1_Vertreter***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen des Finanzamtes Österreich vom zur Steuernummer ***BF1StNr2*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22 (Vorgänger des Finanzamtes Österreich) an die Antragstellerin einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 15.588,89 für einen Zeitraum vom bis .

Am langte bei der belangten Behörde ein mit datiertes Schreiben ein, das unter anderem eine Beschwerde gegen diesen Aussetzungszinsenbescheid enthält. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Aussetzungszinsen mit 6.868,14 Euro festgesetzt, weil die Berechnung der Aussetzungszinsen dem Spruch des BFG-Erkenntnis vom ,
RV/7104360/2019, anzupassen war. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

In der mündlichen Verhandlung am legte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine neunseitige Eingabe (bezeichnet als "Vorbringen / Eingabe zu GZ RV/7101023/2022") vor, die bereits kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung persönlich in der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts eingebracht wurde. Darin wird zunächst ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen "folgende nicht rechtskräftig festgesetzten Beträge USt 2007 - 2016, KÖST 2007 - 2016, KEST 2007 - bis 2016, sowie die auf Grund der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen, und gegen die Abweisung der beim FA eingebrachten Anträge diesbezüglich, welche bis dato nicht abschließend behandelt wurden. Sowie deren unrichtige Vorschreibung / Festsetzung" richtet. Weiters wird ausgeführt, dass gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, in der über die Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern und Kapitalertragsteuern abgesprochen wurde, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

In dieser Eingabe, die auch in der Verhandlung vorgebracht wurde, sind verschiedene Anträge enthalten; unter anderem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der schließlich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten wurde.

Am richtete die Beschwerdeführerin eine Eingabe / Vorbringen per Fax "zu GZ RV/7101023/2022" an das Bundesfinanzgericht, die teilweise ident ist mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Erneut findet sich in dieser Eingabe der Antrag auf Verfahrenshilfe, der nun wie folgt formuliert ist:
"Auf Bewilligung der VERFAHRENSHILFE - die Sache ist rechtlich kompliziert und umfangreich - die Beschwerdeführerin kann sich aus eigenem keinen Anwalt/ Steuerberater - leisten und kann dem Verfahren auch nicht inhaltlich vollkommen folgen - Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Verfahren nicht wirksam alleine vertreten

Es sind Schwierigkeiten tatsächlicher Hinsicht, etwa im Hinblick auf die Ermittlung des Sachverhalts und der zu lösenden Rechtsfragen zu berücksichtigen"

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 3 BAO ist einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. Verfahrenshilfe ist also nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen zu gewähren (1352 BlgNR 25 GP 18).

§ 292 Abs. 1 BAO schließt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ().

Die Rechtsfrage, die im Verfahren zur Geschäftszahl RV/7101023/2022 zu entscheiden ist, lautet, ob gegenüber einer Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von beschwerdegegenständlichen Abgaben gestellt hat, Aussetzungszinsen festzusetzen sind, nachdem das Beschwerdeverfahren zunächst durch Beschwerdevorentscheidung und in weiterer Folge durch ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erledigt wurde und die Höhe der zunächst festgesetzten Aussetzungszinsen mit Beschwerdevorentscheidung angepasst (herabgesetzt) wurde. Bereits § 212a Abs 9 BAO normiert, dass für Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen zu entrichten sind, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung , über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erweist sich die Abgabenschuldigkeit im anhängigen Verfahren als nicht berechtigt, fallen bei Aussetzung der Einhebung - im Hinblick auf die rückwirkende Berücksichtigung des Verfahrensergebnisses - keine Aussetzungszinsen an; stellt sich diese Abgabenschuldigkeit im anhängigen Verfahren hingegen als berechtigt heraus, hat jener, der die Aussetzung beantragt hat, Aussetzungszinsen zu bezahlen (). Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus; im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern ().
Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtkräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl ; , Ro 2015/07/0018; vgl auch ). Eine ungeklärte Rechtsfrage ist somit nicht ersichtlich.

Besondere Schwierigkeiten in tatsächliche Hinsicht liegen auch nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin ohnedies gegen jeden Bescheid des Finanzamtes - damit auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen - ein Rechtsmittel erhoben hat. Sachverhaltsmäßig ist Voraussetzung, dass ein Aussetzungsantrag gestellt wurde und die Gründe für eine Aussetzung der Einhebung weggefallen sind (zB in Folge einer Beschwerdevorentscheidung). Eine besondere Schwierigkeit in der Feststellung dieses Sachverhaltes ist nicht ersichtlich.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Die Beschwerdeführerin hat - vertreten durch ihren Liquidator - fristgerecht gegen sämtliche Bescheide des Finanzamtes Beschwerde erhoben und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Erst in der mündlichen Verhandlung - somit gegen Ende des Rechtsmittelverfahrens - wurde erstmals ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, der noch in derselben mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Die Zurücknahme eines Antrages hat grundsätzlich den Verlust des Rechts zur Folge (vgl zur Zurücknahme einer Beschwerde).
Erst einige Tage später - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - wurde der Antrag erneut gestellt. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin, der selbst auch jahrelang Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war und noch Geschäftsführer einer anderen Kapitalgesellschaft ist, bereits in der mündlichen Verhandlung am seine Sicht der Dinge und seine Rechtsanschauung dargelegt hat, muss insofern auch von einer Mutwilligkeit der erneuten Antragstellung ausgegangen werden.
Bei einer Person, die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt, ist davon auszugehen, dass sie die Fähigkeiten besitzt, ihr Anliegen wirksam vorzubringen (). Dies ist auch während des gesamten Rechtsmittelverfahrens geschehen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, für welche (noch vorzunehmenden) Verfahrensschritte ein Verfahrenshelfer bestellt werden sollte.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100007.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at