Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***Bf1-Liquidator*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzung der Einhebung nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit von HR ***AB*** für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt Wien 2/12/20/21 einen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid für 2007. Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Am erließ das Finanzamt Wien 2/12/20/21 Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2011 - 2016 sowie Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2008 - 2015. Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages und führte in der Begründung an, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei. Ebenfalls am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 15.588,89.
Am langte bei der belangten Behörde eine "Beschwerde mit Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht" ein. Gleichzeitig wurde erneut die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuernachforderungen, Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen beantragt.
Bescheid
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde (nunmehr Finanzamt Österreich als Nachfolger des Finanzamtes Wien 2/20/21/22) den Antrag vom um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Umsatzsteuer 2008-2016, Körperschaftsteuer 2008-2016, Anspruchszinsen 2008-2015 und Aussetzungszinsen abgewiesen, weil die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erschiene.
Beschwerde
Gegen den Abweisungsbeschied wurde am Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde angegeben, dass die Feststellung des Finanzamtes, dass die Beschwerde wenig Erfolg versprechend wäre, falsch sei.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der eingewendeten Unrichtigkeit der Abgabennachforderungen wurde auf die Feststellungen der Außenprüfung verwiesen.
Vorlageantrag
Am langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Bekanntgaben:
Mit Bekanntgabe vom teilte das Finanzamt Österreich mit, dass das Hauptverfahren (U, K 2007-2016) mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7104360/2019, abgeschlossen wurde.
Mit Bekanntgabe vom teilte das Finanzamt Österreich mit, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom entschieden und der Beschwerde teilweise Folge gegeben; die Aussetzungszinsen wurden nun in Höhe von € 6.868,14 festgesetzt (dies führte zu einer Gutschrift von € 8.720,75).
Mit Bekanntgabe vom teilte das Finanzamt Österreich mit, dass auch gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Mündliche Verhandlung:
Mit Ladung vom wurden beide Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung am geladen. Die Ladung für die Beschwerdeführerin wurde am bei der Poststelle 2304 hinterlegt. An der mündlichen Verhandlung am nahm kein Vertreter der Beschwerdeführerin teil. Nach Vortrag des Sachverhaltes beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Mündliche Verhandlung zur GZ RV/7101023/2022
Am fand die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung zur Beschwerde, die zur Geschäftszahl RV/7101023/2022 (Aussetzungszinsen) protokolliert wurde, statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass er die mündliche Verhandlung am versäumt habe, jedoch noch ein Vorbringen erstatten möchte. Dazu wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist bis eingeräumt.
Vorbringen / Eingabe / per Fax
Am richtete die Beschwerdeführerin eine Eingabe / Vorbringen per Fax "zu GZ RV/7101023/2022" an das Bundesfinanzgericht, wobei bereits aus der ersten Seite hervorgeht, dass sich die "Beschwerde richtet sich gegen folgende nicht rechtskräftig festgesetzten Beträge USt 2007-2016, KÖST 2007-2016, KEST 2007-2016 […]". Darüber hinaus enthält das Vorbringen eine Reihe von Anträgen. Unter anderem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung neuerlich durchzuführen, weil bei der letzten mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin nicht teilnehmen konnte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am erließ das Finanzamt Wien 2/12/20/21 einen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für 2007. Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt.
Bereits am erließ das Finanzamt Wien 2/12/20/21 einen Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Anspruchszinsenbescheide für 2009 und 2010. Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben.
Am erließ das Finanzamt Wien 2/12/20/21 Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2011- 2016 sowie Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2008 und 2011 - 2015. Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben.
Ebenfalls am erließ das Finanzamt Wien 2/12/20/21 Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Beschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für 2009 und 2010. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurde ebenfalls mit Eingabe vom ein Vorlageantrag gestellt.
In den Eingaben vom und vom wurden auch Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Über diese Anträge wurde zunächst nicht entschieden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hat das Finanzamt die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 sowie 2011-2016, Körperschaftsteuerbescheide 2007 sowie 2011-2016 und Anspruchszinsenbescheide 2007-2015 als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages und führte in der Begründung an, dass die dem Antrag zu Grunde liegenden Beschwerden bereits erledigt seien.
Mit Eingabe vom (datiert mit ) wurden an mehreren Stellen Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Insgesamt wurde für
-) Umsatzsteuer 2007-2016,
-) Körperschaftsteuer 2007-2016,
-) Anspruchszinsen 2007-2016,
-) Säumniszuschlag und
-) Aussetzungszinsen
die Aussetzung der Einhebung beantragt. Die belangte Behörde hat die Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom hinsichtlich
-) Umsatzsteuer 2008-2016,
-) Körperschaftsteuer 2008-2016,
-) Anspruchszinsen 2008-2015 und
-) Aussetzungszinsen (Bescheid vom )
mit Bescheid vom abgewiesen. Die dagegen am eingebrachte Beschwerde hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich der Vorlageantrag vom .
Die Abgaben, die mit dem Antrag vom ausgesetzt werden sollten, betreffen einerseits ein Beschwerdeverfahren, welches das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7104360/2019 erledigt hatte und die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für 2007 bis 2016 abgeändert hatte; die Beschwerde hinsichtlich der Anspruchszinsen 2008 - 2015 wurde als unbegründet abgewiesen.
Andererseits wurde die Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen beantragt. Die Beschwerde vom , die sich gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom richtet, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.
Strittig ist nun in diesem Verfahren, ob die Abweisung der beantragten Aussetzungen der Einhebung vom zu Recht erfolgte.
Die Beschwerdeführerin ist trotz Aufhebung des Konkursverfahren nach wie vor im Firmenbuch eingetragen. Die Ladung für die mündliche Verhandlung am wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt, wobei der der erste Tag der Abholfrist war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin ortsabwesend war.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007-2016 sowie der Anspruchszinsen 2007-2015 ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten dieses Beschwerdeverfahrens, des Beschwerdeverfahrens zur Geschäftszahl RV/7101023/2022 sowie aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom zur Geschäftszahl RV/7104360/2019.
Die Feststellungen zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung ergibt sich insbesondere aus den letzten beiden Seiten des Schreibens vom (datiert: ). Die Feststellungen zum Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages ergeben sich aus dem Bescheid vom , mit dem die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung für bestimmte, genau bezeichnete Abgaben abgewiesen wurde. Aus der Aufzählung der Abgaben, deren Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt wurde, geht hervor, dass - abweichend vom Antrag im Schreiben vom - die Aussetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 3.266,67, einer Umsatzsteuer 2007 und einer Körperschaftsteuer 2007 nicht behandelt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
Im Schreiben vom findet sich auf der vorletzten und der letzten Seite der Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Hinsichtlich 2007 und 2008 wurde folgende Formulierung gewählt (bzw. durch Kopieren von anderen Texten eingefügt):
Der Bescheid vom ist jener Bescheid, mit dem Anträge auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurden, weil zu diesem Zeitpunkt keine offenen Beschwerden mehr anhängig waren. In diesem (automationsunterstützt erstellten) Bescheid sind die maßgeblichen Abgabenarten und Beträge genannt. Daraus ist ersichtlich, dass ein Antrag hinsichtlich "USt 2008 über EUR 40.000,00" nicht abgewiesen wurden, sondern ein Antrag hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 über € 40.000,00, ein Antrag hinsichtlich Körperschaftsteuer 2007 über € 37.250,00 und ein Säumniszuschlag 1 über € 3.266,67.
An anderer Stelle im Schreiben vom (auf Seite 5) findet sich ein eigener Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 und Körperschaftsteuer 2010 (in Verbindung mit einem Vorlageantrag).
Bereits auf Seite 4 im Schreiben vom heißt es: "Verbunden mit dem (neuerlichen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung für USt Köst und Anspruchszinsen für die Zeiträume 2007 bis 2016".
Die Feststellungen zum Aussetzungszinsenbescheid vom gründen sich auf die Einsichtnahme in diesen Bescheid sowie auf die Einsichtnahme in die Beschwerdevorentscheidung vom , die mittels Hinterlegung zugestellt wurde (laut Rückschein war der erste Tag der Abholfrist der ).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin stets im Firmenbuch eingetragen ist, gründet sich auf eine Einsichtnahme in das Firmenbuch.
Die Feststellung zur Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung durch Hinterlegung ergibt sich aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstellt; insofern ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit der Angaben am Zustellnachweis zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht ortsabwesend war, ergibt sich einerseits daraus, dass ein diesbezügliches Vorbringen in keinem der umfangreichen Eingaben erstattet wurde. Darüber hinaus erfolgte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am eine telefonische Nachfrage bei der Poststelle, bei der die Schriftstücke für die Beschwerdeführerin stets hinterlegt werden. Diese Nachfrage ergab, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin alle Schriftstücke abgeholt habe. Damit ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass keine Ortsabwesenheit vorlag.
Rechtslage
§ 212a BAO lautet:
§ 212a (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (). Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom , mit dem mehrere Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) abgewiesen wurden. Im angefochtenen Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung für folgende Abgaben abgewiesen:
-) Umsatzsteuer 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016; [nicht: 2007]
-) Körperschaftsteuer 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 [nicht: 2007]
-) Anspruchszinsen 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 [nicht: Säumniszuschlag 2007]
-) Aussetzungszinsen
Da im angefochtenen Bescheid über keine Abgabe aus dem Jahr 2007 und auch nicht hinsichtlich eines Säumniszuschlages abgesprochen wurde, ist das Bundesfinanzgericht diesbezüglich nicht zuständig.
Sofern sich die Anträge auf Aussetzung der Einhebung auf die Umsatzsteuern 2008 - 2016, auf die Körperschaftsteuer 2008-2016 oder auf Anspruchszinsen 2008-2015 bezieht, wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom zur Geschäftszahl RV/7104360/2019 entschieden.
Sofern sich der Antrag auf Aussetzung der Einhebung auf den Aussetzungszinsenbescheid vom bezieht, gegen den (zusammen mit einem Vorlageantrag für andere Abgaben) mit Eingabe vom Beschwerde erhoben wurde, wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom vorerst beendet.
Das Bundesfinanzgericht hat nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. etwa ).
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aussetzung der Einhebung setzt gemäß § 212a BAO voraus, dass die Einhebung der betreffenden Abgabe von der Erledigung einer Beschwerde abhängt.
Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen ().
Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zu entscheiden. Voraussetzung ist eine Abgabe, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Ein Erkenntnis iSd § 279 Abs 1 BAO tritt, sofern es den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos aufhebt, ab seiner Erlassung an dessen Stelle (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 Anm 6). Eine Beschwerde iSd BAO ist jedoch gegen ein Erkenntnis nicht zulässig.
Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO orientiert, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte (). Die Bestimmungen für das Verfahren vor den Höchstgerichten sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG) als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen.
Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtkräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl ; ; vgl auch ).
Da mit dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104360/2019, keine Beschwerde mehr hinsichtlich Umsatzsteuer 2007-2016, Körperschaftsteuer 2007-2016 und Anspruchszinsen 2008-2015 anhängig ist, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen (vgl ; ; ). Eine Behandlung der Frage, ob die von der belangten Behörde gewählte Begründung (dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend erscheint) zutreffend ist, erübrigt sich ebenfalls aus diesem Grund und der Tatsache, dass sich eine Beschwerde nur gegen den Spruch eines Bescheides richten kann. Die Beschwerde war daher in diesem Ausmaß als unbegründet abzuweisen.
Mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom (mit welcher der Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen teilweise Folge gegeben wurde), war auch diese Beschwerde iSd § 212a Abs 5 BAO nicht mehr anhängig. Eine damit im Zusammenhang stehende Aussetzung der Einhebung wäre zu beenden. Somit ist auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen (Bescheid vom ) wendet, abzuweisen.
Sofern sich die Anträge im "VORBRINGEN / EINGABE/ PER FAX" (ohne Datum), das am auch per Post am Bundesfinanzgericht eingelangt ist, auch auf das gegenständliche Verfahren beziehen sollten (zumal in einem der zahlreichen Anträge vorgebracht wird, dass die letzte mündliche Verhandlung versäumt wurde), ist dazu folgendes festzuhalten:
Zum Antrag auf "Zusammenlegung der noch offenen Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht" ist anzumerken, dass die am Bundesfinanzgericht einlangenden Geschäftsstücke nach der geltenden Geschäftsverteilung verteilt werden. Eine Verbindung von Beschwerden im Sinne des § 267 BAO hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten wurde oder gegen einen Bescheid mehrere Beschwerden eingebracht wurden. In der gegenständlichen Sache wurde gegen einen Bescheid (Abweisungsbescheid vom ) von einer Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben. Eine Verbindung dieses Beschwerdeverfahren mit anderen Beschwerdeverfahren scheidet daher aus.
Zum Antrag auf "Behebung sämtlicher Bescheide, welche durch das Fa erlassen wurden" ist auszuführen, dass gegen jeden Bescheid, den das Finanzamt erlassen hat, die Möglichkeit einer Beschwerde besteht. Von dieser Beschwerdemöglichkeit ist die Beschwerdeführerin auch in Kenntnis, zumal tatsächlich jeder (!) Bescheid, selbst wenn damit eine zuvor festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird, mit Beschwerde bekämpft wird. Abgesehen davon wurden die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer 2007-2016, Körperschaftsteuer 2007-2016 und Anspruchszinsen 2008-2016 vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom entschieden. Diese Entscheidung wurde sowohl der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin zugestellt.
Zum Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel des VwGH zu RV/7104360/2019 ist auszuführen, dass eine Aussetzung der Entscheidung gem § 271 BAO (durch das Verwaltungsgericht) möglich ist, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über diese Beschwerde ist. Die Aussetzung gemäß § 271 BAO liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde besteht nicht (). Es ist nicht ersichtlich, dass bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für dieses Beschwerdeverfahren wäre. Es ist auch keine Beschwerde wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage anhängig. Dem Antrag ist daher nicht nachzukommen.
Zum Antrag auf Einvernahme von ***AB***, ***CD*** zum gesamten Vorbingen, von ***EF*** zur Zahlungsunfähigkeit und zum gesamten Vorbingen und von ***GH*** zum Wissensstand des Finanzamtes und zum gesamten Vorbringen: Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (). Darüber hinaus hat ein nach § 183 Abs. 3 BAO beachtlicher Beweisantrag ein ausreichend präzisiertes Beweisthema anzugeben: das Beweisthema "gesamtes Vorbringen" erfüllt diese Voraussetzungen nicht; das gilt auch für den "Wissensstand des FA seit 2016". Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit ist für die Frage, ob die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu recht erfolgte (nur darum geht es in diesem Beschwerdeverfahren), irrelevant. Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (, 0023). Darüber hinaus ist von der Aufnahme beantragter Beweise gem § 183 Abs 2 BAO abzusehen, wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Verschleppungsabsicht liegt etwa vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher gestellt werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar war, warum die Anträge nicht bereits früher gestellt wurden (vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 283 Rz 13).
Zum Antrag, Eingaben die an das Finanzamt als Abgabenbehörde zu richten sind und über welche eine Abgabenbehörde zu entscheiden hat, direkt durch das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ist anzumerken, dass dafür keine Zuständigkeit besteht.
Zum Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung ist anzuführen, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Verhandlung bereits stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin sowohl per Fax als auch per Post eine 14-seitige Eingabe zuzüglich Beilagen erstattet. Da die mündliche Verhandlung am nicht vertagt, sondern geschlossen wurde, war dem Begehren nicht nachzukommen.
Im Vorlagebericht zur Geschäftszahl RV/7104360/2019, der am beim Bundesfinanzgericht eingelangt ist, hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass vor dem Straflandesgericht Wien zur GZ ***GZ*** wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 (1) und 38 (1) FinStrG Anklage erhoben. Dieses Verfahren dürfte - wie Medienberichten zu entnehmen ist (siehe Tageszeitung ***Zeitungsbericht***) - bis zum Anschluss des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Abgabenfestsetzung (Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) ausgesetzt sein. Die zahlreichen Anträge, die nichts mit dem gegenständlichen Verfahren zu tun haben und darauf gerichtet sind, die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Abgaben entweder nachzusehen, zu löschen oder die Abgabenfestsetzung auf anderem Wege rückgängig zu machen, haben wohl vielmehr mit diesem Strafverfahren zu tun.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 112a BAO, wonach Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Abgabenhörde in Anspruch nimmt, eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101916.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at