Bestandvertragsgebühr bei KFZ-Leasingverträgen: Vertragsdauer, Entgelt für Versicherung und sonstige Serviceleistungen
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0090. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom betreffend Gebühren 2010 bis 2012 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist im Bereich Leasing und Fuhrparkservice tätig und schloss im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2010 bis 2012) zahlreiche KFZ-Leasingverträge als Leasinggeberin ab. Strittig erweisen sich dabei die gebührenrechtliche Vertragsdauer (ob Verträge von bestimmter oder unbestimmter Dauer vorliegen) und ob die Versicherungsprämie und das Entgelt für sonstige Serviceleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Den Leasingverträgen lag ein Rahmenvertrag, ein Einzelleasingvertrag und die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB 2006 oder AGB 2011) zugrunde. Im Rahmen der Gebührenselbstberechnung ging die Beschwerdeführerin bei Verträgen, bei denen die Kalkulationsbasisdauer unter 36 Monaten lag, von einer bestimmten Vertragsdauer in Höhe der entsprechenden Kalkulationsbasisdauer aus. Verträge mit einer Kalkulationsbasisdauer von zumindest 36 Monaten beurteilte sie als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Versicherungsprämien und Serviceleistungen zog sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr mit ein.
Eine durchgeführte Außenprüfung führte im Wesentlichen zu den Prüfungsfeststellungen, dass die Beschwerdeführerin von falschen Vertragslaufzeiten ausgegangen sei und bestimmte Nebenleistungen nicht in die Gebührenbemessung miteinbezogen habe.
Die daraufhin an die Beschwerdeführerin als "Bescheid gemäß § 201 Bundesabgabenordnung über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957" bzw "Bescheid über die Festsetzung von Gebührenerhöhungen gemäß § 9 GebG 1957" betreffend die Jahre 2010 bis 2012 übermittelten Schriftstücke, jeweils datiert mit , wurden vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RV/7104136/2015, aufgrund eines erheblichen Zustellmangels als rechtlich nicht existent gewordene Erledigungen qualifiziert. Die zunächst dagegen erhobene Beschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde die mit datierten (gegenständlich angefochtenen) Bescheide, mit denen die Festsetzung der Bestandsvertragsgebühr nach § 201 BAO für die Jahre 2010 bis 2012 erfolgte:
2010 2011 2012
Selbstberechnete Gebühr: EUR 57.345,14 EUR 69.847,97 EUR 70.944,16
Bescheidmäßig festgesetzte
Gebühr: EUR 141.883,84 EUR 158.499,25 EUR 158.885,36
Nachforderung:EUR 84.538,70EUR 88.651,28EUR 87.941,20
Betreffend Abgabenerhöhung wurden von Seiten der belangten Behörde keine Bescheide erlassen.
Gegen die mit datierten Bescheide richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Von der Beschwerdeführerin wurde die Festsetzung der Gebühren entsprechend der vorgenommenen Selbstberechnung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die vollumfänglich abweisende Erledigung. Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlagebericht vom beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Zuge der am am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung erfolgte mit den Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Erörterung der Sach- und Rechtsfragen und weiteres Vorbringen wurde zur Niederschrift genommen. In Erfüllung der gerichtlich erteilten Aufträge erstatteten die Parteien in der Folge entsprechende Beantwortungen und brachten angeforderte Urkunden bei.
Die von den Parteien im Wesentlichen vertretenen Rechtsauffassungen können wie folgt dargestellt werden:
Nach Ansicht der belangten Behörde würden bei jenen Leasingverträgen, die den AGB 2006 unterlagen, zwar grundsätzlich Bestandverträge auf unbestimmte Vertragsdauer vorliegen, beide Vertragsteile seien jedoch faktisch zunächst für eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden, zumal die Kündigung des Einzelleasingvertrags während der Kalkulationsbasisdauer nur durch den Leasingnehmer und nur mit schriftlicher Zustimmung der Beschwerdeführerin möglich sei. Darüber hinaus sei eine vorzeitige Vertragsbeendigung jedenfalls mit einer Zahlungspflicht des Leasingnehmers bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer verbunden. Der Leasingnehmer hätte derart jedenfalls für eine bestimmte Dauer ein Entgelt zu leisten, weshalb zunächst Bestandverträge von bestimmter Dauer vorlägen, welche nach Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in Bestandverträge von unbestimmter Dauer übergingen.
Hinsichtlich der AGB 2011 seien die Vertragsbedingungen zur konkreten Ausübung des Kündigungsrechts der Erklärung eines Kündigungsverzichts für eine bestimmte Dauer gleichzuhalten, weshalb die Leasingverträge letztendlich als auf bestimmte Dauer (auf die Kalkulationsbasisdauer) abgeschlossen gelten würden, danach liege wieder eine unbestimmte Dauer vor.
Zumal nach den AGB eine Versicherungspflicht des Leasingnehmers bestehe, seien die Versicherungsprämien der Gebührenpflicht zu unterwerfen, genauso wie das Entgelt für sonstige Serviceleistungen, weil der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet sei, notwendige Reparaturen bzw Wartungsdienste pünktlich bei einem vom Hersteller autorisierten oder von der Beschwerdeführerin genehmigten Betrieb durchführen zu lassen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stehe hingegen beiden Parteien sowohl nach den AGB 2006 als auch nach den AGB 2011 ein Kündigungsrecht zu. Auch wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in den AGB nicht explizit erwähnt sei, komme der Beschwerdeführerin (mit Hinweis auf ) dennoch das Recht zu, den Leasingvertrag zu kündigen.
Betreffend den Umstand, dass die "Kündigung" des Einzelleasingvertrags durch den Leasingnehmer nach den AGB 2006 der Zustimmung der Beschwerdeführerin bedürfe, sei rechtlich von einem Angebot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung auszugehen. Die betreffende AGB-Klausel sei daher in sich widersprüchlich und daher gemäß § 915 ABGB zu Lasten der Verfasserin dieser Klausel (also der Beschwerdeführerin als Leasinggeberin) auszulegen, womit die ordentliche Kündigung uneingeschränkt offenstehe. Zudem würde sich der Ausschluss des Kündigungsrechts zum Nachteil des Leasingnehmers als gröblich benachteiligend und daher nach § 879 Abs 3 ABGB als sittenwidrig und somit nichtig darstellen. Im Endeffekt komme daher beiden Vertragsparteien ein einseitig ausübbares Kündigungsrecht auch während der jeweiligen Kalkulationsbasisdauer zu, weshalb gebührenrechtlich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - von einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrag auszugehen sei.
Die für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung vorgesehene Zahlungspflicht des Leasingnehmers sei wirtschaftlich als Reugeld bzw Pönale zu qualifizieren, die zwar die Realisierung der rechtlichen Kündigungsmöglichkeit erschwere, aber nichts an der jederzeitigen, einseitigen Kündigungsmöglichkeit ändere; es liege daher keine Bindung auf bestimmte Zeit vor, nachdem auch nicht in jedem Fall das volle Entgelt für die bestimmte Dauer zu leisten sei.
Im Anwendungsbereich der AGB 2011 komme (ohnehin), so die Beschwerdeführerin, beiden Vertragspartnern das ordentliche Kündigungsrecht zu. Der Leasingnehmer sei im Fall der vorzeitigen Beendigung keineswegs mit einer Belastung konfrontiert, die der Fortzahlung der Leasingrate gleichzuhalten sei, sondern von nicht unwesentlichen Teilen der Leistungsverpflichtung befreit. Generell könne eine Kündigung nicht als unwahrscheinlich angesehen werden.
Betreffend Einbeziehung der Versicherungsprämie in die Bemessungsgrundlage müsse sich der Leasingnehmer in keiner Weise zum Abschluss oder zur Vermittlung einer KFZ Versicherung verpflichten um ein Leasingfahrzeug zu erlangen und überhaupt ergebe sich die Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ohnehin bereits aus dem Gesetz (§ 59 iVm § 37 KFG). Sie stelle daher keine Voraussetzung für den Erhalt eines Leasingfahrzeuges dar, sondern sei vielmehr die Folge daraus. Versicherungsprämien seien auch keine Nebenleistungen für den Bestandvertrag und auch daher nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Schließlich sei das für die sonstigen Serviceleistungen geleistete Entgelt nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, weil es sich dabei nicht um Leistungen betreffend vertragliche, sondern gesetzliche Pflichten handle bzw unbeachtliche Nebenleistungen vorlägen. Aus diesem Grund seien diese Aufwendungen keine Leistung nach dem Bestandvertrag, sondern die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr einzubeziehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war/ist im Bereich Leasing und Fuhrparkservice tätig und schloss im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2010 bis 2012) mit unterschiedlichen Kunden KFZ-Leasingverträge ab. Der typische Vertragsabschluss lief derart ab, dass im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (als Leasinggeberin) und dem potentiellen Kunden (Leasingnehmer) zunächst der generelle Kundenbedarf erhoben wurde. Bei entsprechendem Übereinkommen wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kunden ein "Rahmenvertrag" abgeschlossen, in dem das grundsätzliche Interesse des Kunden zur Zusammenarbeit festgehalten und auf den (nachgelagert abzuschließenden) Einzelleasingvertrag sowie auf die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen wurde.
Im Rahmenvertrag wurde im Sinne eines "Baukastensystems" der potentielle Bedarf des Kunden festgehalten (durch Ankreuzen der im vorgedruckten Formular angeführten, vom Kunden jeweils gewünschten Serviceleistungen). Dabei konnte der Kunde etwa zwischen Wartung und Reparaturen, Reifenersatz, Tankkarten oder auch Kfz-Versicherung, darunter dann beispielsweise Haftpflicht-, Kasko- oder Rechtsschutzversicherung, etc, wählen. Beim Feld "Kfz-Versicherung" fand sich die konkrete Versicherung (in den vorgelegten Mustern: Wiener Städtische oder Allianz) vorgedruckt. Teilweise war in den Rahmenverträgen die Auswahlmöglichkeit angeführt, ob der Abschluss einer Versicherung durch den Leasingnehmer selbst vorgenommen wird, oder ob die Veranlassung des Versicherungsabschlusses für den Leasingnehmer durch die Beschwerdeführerin erfolgen soll.
In der Folge richtete der Kunde an die Beschwerdeführerin eine Angebotsanfrage (Leasingantrag). Dem Kunden wurde von der Beschwerdeführerin daraufhin ein entsprechendes Leasingangebot ausgestellt. Anfrage und Angebot beinhalteten die vom Leasingnehmer gewünschten sonstigen Serviceleistungen (wie etwa Reparatur und Wartung, Reifenersatz, etc) sowie die allenfalls gewünschte Veranlassung eines Versicherungsabschlusses durch die Beschwerdeführerin.
Wurde das Leasingangebot vom Kunden angenommen, erhielt er von der Beschwerdeführerin eine "Leasingbestätigung", die von der Beschwerdeführerin als "Einzelleasingvertrag" verstanden und benannt wurde. In diesem Einzelleasingvertrag fand sich ua das konkrete Fahrzeug mit der vorgesehenen "Kalkulationsbasisdauer" angeführt, in den neueren Vertragen fand sich zudem auch eine "Maximalkalkulationsbasisdauer" festgehalten.
Bei der Kalkulationsbasisdauer handelt es sich um die grundsätzliche Annahme der Beschwerdeführerin, wie lange der Leasingnehmer das Fahrzeug in Anspruch nimmt; sie diente der Beschwerdeführerin, genauso wie die Maximalkalkulationsdauer, als Rechengröße zur Berechnung der Leasingrate. Bei Erreichen der Maximalkalkulationsdauer erfolgte von der Beschwerdeführerin eine Information an den Leasingnehmer, dass er sein Fahrzeug zurückgeben könne und es wurde der weitere Bedarf abgefragt. Der Kunde durfte sein Fahrzeug aber auch einfach weiterleasen.
Ausdrücklich wurde im Einzelleasingvertrag auf die Zugrundelegung des abgeschlossenen Rahmenvertrags verwiesen "gerne bestätigen wir unter Zugrundelegung des mit Ihrem Unternehmen geschlossenen Rahmenvertrags den folgenden Leasingvertrag". Angeführt fanden sich im Einzelleasingvertrag ua die monatliche "Finanzleasingrate" sowie eine "Mietsonderzahlung" und diverse Vertragskonditionen. Unter dem Punkt "Weitere Dienstleistungen" wurden die unterschiedlichen Serviceleistungen detailliert aufgelistet, die der Kunde von der Beschwerdeführerin über die reine Bestandnahme des Fahrzeugs erwarb, etwa Wartung/Verschleiß, Reifenersatz, Tankkarte, Schadensabwicklung und, falls der Versicherungsabschluss auf Wunsch des Leasingnehmers durch die Beschwerdeführerin veranlasst wurde, die jeweilige Versicherung. Alle diese Serviceleistungen standen ausnahmslos in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung des Leasingfahrzeugs. Sie dienten der Sicherung, der Erhaltung oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches des in Bestand genommenen Fahrzeugs
Sämtliche von der Beschwerdeführerin dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Entgelte fanden sich detailliert im Einzelleasingvertrag aufgelistet: Finanzleasingrate zuzüglich Gesamtservicerate zuzüglich Umsatzsteuer, zusammengefasst als "Gesamtleasing- und Servicerate monatlich mit Mehrwertsteuer". Wurde über die Beschwerdeführerin auch der Versicherungsabschluss veranlasst, war auch die Versicherungsprämie ausgewiesen und in die Servicerate miteinbezogen. Teilweise (in den späteren Verträgen) fand sich nur eine bloße "Fullservicerate" ausgewiesen, ohne Aufgliederung der Einzelleistungen, aus denen sich die Rate zusammensetzte; diesfalls war auch nicht ersichtlich, ob eine Versicherungsprämie enthalten war, oder nicht.
Von der Beschwerdeführerin wurde die Gesamtrate/Fullservicerate monatlich inkassiert. In jenen Fällen, in denen die Beschwerdeführerin für den Leasingnehmer den Versicherungsabschluss veranlasste, wurde somit auch die Versicherungsprämie als Teil der monatlichen Gesamtrate/Fullservicerate an die Beschwerdeführerin bezahlt.
Mit dem Einzelleasingvertrag wurden dem Kunden die jeweils in Geltung stehenden AGB übermittelt. Betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum standen die ABG 2006 (Stand ) für Verträge mit Abschluss vor Oktober 2011 in Geltung, ab Oktober 2011 gelangten die ABG 2011 (Stand Oktober 2011) zur Anwendung.
Nach Punkt 2.5 der AGB 2006 sowie der ABG 2011 kam der Leasingvertrag mit schriftlicher Annahme (durch Übersenden des Einzelleasingvertrags/Bestellbestätigung) der Beschwerdeführerin oder durch Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer zustande.
Zur Vertragsdauer führten die AGB (vgl Punkt 2.5.2 der AGB 2006 bzw Punkt 2.7 der AGB 2011) aus, dass die im Einzelleasingvertrag festgelegte Kalkulationsbasisdauer, sofern diese unter 36 Monaten lag, die Vertragsdauer war. Andernfalls war der Vertrag laut AGB auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und der Leasingnehmer konnte den Vertrag diesfalls (grundsätzlich) schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Abgesehen von der Kalkulationsbasisdauer (bzw in den späteren Verträgen auch Maximalkalkulationsbasisdauer) fanden sich weder im Rahmenvertrag noch im Einzelleasingvertrag konkrete Ausführungen zur Vertragsdauer bzw zu den Kündigungskonditionen. Den AGB konnte diesbezüglich folgendes entnommen werden:
Kündigungsmöglichkeiten nach den AGB 2006
Gemäß Punkt der AGB 2006 war während der Kalkulationsbasisdauer die (ordentliche) Kündigung des Einzelleasingvertrags durch den Leasingnehmer nur nach schriftlicher Zustimmung der Beschwerdeführerin möglich. Bei erklärter Zustimmung stand der Beschwerdeführerin nach Punkt 2.5.2 der Anspruch auf die abgezinsten Leasingraten, die bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer angefallen wären, sowie des erzielten tatsächlichen abgezinsten Restwerts abzüglich des erzielten Verwertungserlöses und der Verwertungsspesen in Höhe von EUR 350,00 zu.
Punkt 2.5.2 der AGB 2006 lautet wörtlich:
"Leasingdauer
Die vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt mit der polizeilichen Zulassung, oder, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt, 7 Tage nach Bereitstellung. Die im Einzelvertrag festgelegte Kalkulationsdauer ist die Vertragsdauer, sofern diese unter 36 Monaten liegt. Andernfalls ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und der Kunde kann den Vertrag schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
Hat **BF** während der Kalkulationsbasisdauer der Kündigung des Einzelleasingvertrags mit schriftlicher Erklärung zugestimmt, so hat **BF** Anspruch auf die abgezinsten Leasingraten, die bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer anfallen würden, sowie des erzielten tatsächlichen abgezinsten Restwerts abzüglich des erzielten Verwertungserlöses der Verwertungsspesen in Höhe von € 350.
Wird das Fahrzeug nicht zum Ende der Kalkulationsbasisdauer zurückgegeben, werden dem Kunden für jeden angefangenen Monat ein aliquotes monatliches Leasingentgelt und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag fort. Ist die Kondition Kilometervertrag abgeschlossen, kann der Kunde nur mit Zustimmung von **BF** während der Kalkulationsbasisdauer kündigen. Unabhängig von dem vom Kunden mitgeteilten Kündigungstermin endet der Vertrag frühestens mit Rückgabe des Leasingfahrzeugs."
Punkt der AGB 2006 lautet wörtlich:
"Kündigung des Einzelleasingvertrags
Während der Kalkulationsbasisdauer ist die Kündigung des Einzelleasingvertrags nur nach schriftlicher Zustimmung von **BF** möglich.
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages bleibt unberührt."
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes war es der Beschwerdeführerin nach Punkt .1 der AGB 2006 möglich, den jeweiligen Einzelleasingvertrag fristlos (außerordentlich) zu kündigen; in einem solchen Fall stand ihr nach Punkt .2 ein Schadenersatzanspruch zu. Die Gründe (falsche Angaben über die eigenen Vermögensverhältnisse, die zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen führen können, qualifizierter Zahlungsverzug, erhebliche Verletzung von Vertragspflichten, wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Nichtvorlage von offenzulegenden Unterlagen trotz Mahnung) setzten ein grobes Fehlverhalten des Leasingnehmers voraus und konnten von der Beschwerdeführerin nicht nach freiem Belieben ausgeübt werden.
Punkt .1 der AGB 2006 lautet wörtlich:
"**BF** kann den jeweiligen Einzelleasingvertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
der Kunde falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen von **BF** in erheblichem Maße zu gefährden,
der Kunde mit einer Leasingrate oder anderen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von zumindest einer Leasingrate mehr als 30 Tage in Verzug ist,
der Kunde trotz Abmahnung seine Vertragsverpflichtungen erheblich verletzt, wobei eine Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn die Vertragsverletzung besonders schwerwiegend ist,
eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird,
der Kunde trotz schriftlicher Mahnung die gem. Rahmenvertrag offenzulegende Unterlagen (Auskünfte, Jahresabschlüsse) nicht vorlegt."
Punkt .2 Abs 1 der AGB 2006 lautet wörtlich:
"Schadenersatz aufgrund fristloser Kündigung
Bei fristloser Kündigung durch **BF** und - falls die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben - in allen sonstigen Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung schuldet der Kunde neben den rückständigen Leasingraten - auch im Fall der Insolvenz - einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch statt der Leistung; dieser berechnet sich aus der (gem Ziffer .3 abgezinsten) Summe der für die restliche Vertragsdauer noch geschuldeten Leasingentgelte sowie gem. Abs. (2) oder (3) ermittelten Beträgen."
Es ergibt sich daraus, dass nach den AGB 2006 eine Kündigung des Vertrags während der Kalkulationsbasisdauer in dem Sinn, dass beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen befreit sind, weder durch den Leasingnehmer noch durch die Beschwerdeführerin möglich war. Beide Vertragsteile waren faktisch auf diese bestimmte Dauer an den Vertrag gebunden. Für die Zeit danach, kam dem Leasingnehmer das Recht zu, den Vertrag ohne weiteres zu beenden.
Kündigungsmöglichkeiten nach den AGB 2011
Nach den AGB 2011 konnte der Vertrag von Seiten des Leasingnehmers nach Punkt 2.7 zwar ohne schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden, der Leasingnehmer war jedoch bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer zur Leistung einer (Teil-) Zahlung verpflichtet.
Punkt 2.7 der AGB 2011 lautet auszugsweise wörtlich:
"Leasingdauer
[…] Die im Einzelvertrag festgelegte Kalkulationsbasisdauer ist die Vertragsdauer, sofern diese unter 36 Monaten liegt. Andernfalls ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und der Kunde kann den Vertrag schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen kündigen."
Punkt 2.14 der AGB 2011 lautet wörtlich:
"Kündigung des Einzelleasingvertrages
Wird der Vertrag während der Kalkulationsbasisdauer durch Kündigung beendet, erfolgt die Abrechnung gemäß der Ziffern 2.9.1.3, 2.15 und 2.15.3. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermines - bleibt unberührt."
Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung durch die Beschwerdeführerin findet sich in Punkt 1.14.1 der ABG 2011 geregelt und entspricht wortgleich Punkt .1 der AGB 2006. Von Seiten des Gerichts wird auf die obigen Ausführungen zu den AGB 2006 verwiesen. Zum Schadenersatz aufgrund außerordentlicher Kündigung und Endabrechnung findet sich unter Punkt 2.14.2 der AGB 2011 wörtlich:
"Schadenersatz aufgrund außerordentlichen Kündigung
(1) Bei außerordentlicher Kündigung durch **BF** und - falls die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben - in allen sonstigen Fällen der Vertragsbeendigung vor Erreichen der Kalkulationsbasisdauer, ausgenommen im Falle des Diebstahls oder Totalschadens, schuldet der Kunde neben den rückständigen Leasingraten - auch im Fall der Insolvenz - einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch statt der Leistung; dieser berechnet sich aus den im Einzelleasingvertrag vereinbarten Tarifen gemäß der Ziffern 2.9.1.3 und 2.15 und 2.15.3."
Punkt 2.9.1.3 der AGB 2011 lautet wörtlich:
"Endabrechnung
Die Endabrechnung der Mehr- oder Minderkilometer erfolgt am Ende des Leasingvertrages gemäß den vereinbarten Abrechnungstarifen nach dem Kilometerstand bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges durch den Kunden, zuzüglich aller Kilometer, die mit einem ersetzten Kilometerzähler bis zur **BF** Rückgabestation gefahren wurden. Gleichzeitig findet eine Abrechnung zwischen der vertraglich vorgesehenen Kalkulationsbasisdauer und der tatsächlichen Nutzungsdauer statt. Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer unter der vorgesehenen Kalkulationsbasisdauer wird die Differenz gemäß den im Einzelleasingvertrag festgelegten Abrechnungstarifen dem Kunden belastet."
Es ist daraus wiederum abzuleiten, dass eine Kündigung des Vertrags innerhalb der Kalkulationsbasisdauer im Rahmen der AGB 2011 in dem Sinn, dass beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen befreit sind, weder durch den Leasingnehmer noch durch die Beschwerdeführerin möglich war. Beide Vertragsteile waren somit nach dem erklärten Vertragswillen faktisch auf diese bestimmte Dauer an den Vertrag gebunden. Erst nach der Kalkulationsbasisdauer konnte der Vertrag ohne weitere Leistungsverpflichtung aufgekündigt werden.
Versicherungsprämie
War der Kunde an einem durch die Beschwerdeführerin veranlassten Versicherungsabschluss interessiert (in etwa einem Drittel der abgeschlossenen Leasingverträge war dies der Fall), fand sich dieser Umstand, wie ausgeführt, bereits im Rahmenvertrag, wie auch im Leasingangebot und im Einzelleasingvertrag konkret angeführt. Die Beschwerdeführerin agierte diesfalls als Versicherungsagentin (wofür sie auch über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügte). Von der jeweiligen Versicherung (etwa Wiener Städtische oder Allianz) wurde dem Kunden in der Folge eine Versicherungspolizze ausgestellt (teilweise dem Kunden selbst zugesendet, teilweise an die Beschwerdeführerin zu Handen des Kunden). Als "Zahlungsweise" fand sich darin etwa in der Polizze der Wiener StädtischenVersicherung angeführt, dass die Prämienverrechnung über Sammelinkasso stattfinde.
Da der Abschluss des KFZ-Leasings und auch der Versicherung mittels einheitlichem Formular erfolgte (sowohl bereits im Rahmenvertrag, als auch in der Angebotsanfrage und im Einzelleasingvertrag), eine gegenseitige Bezugnahme und Abstimmung der Leistungen auf das konkret geleaste Fahrzeug vorlag und etwa auch Leistungen betroffen waren, bezüglich derer den Leasingnehmer aufgrund der AGB eine Verpflichtung traf, lag eine von der Beschwerdeführerin angebotene, aufeinander abgestimmte Gesamtlösung vor.
In den AGB finden sich zur Versicherung folgende beschwerdegegenständlich relevante Bestimmungen:
Punkt 2.5.8.1 der AGB 2006 sowie Punkt 2.12.1. der AGB 2011 lauten wörtlich:
"Auf Wunsch vermittelt **BF** einen Versicherungsschutz auf Basis der jeweils gültigen allgemeinen Versicherungs- und der jeweils gültigen Tarifbestimmungen der in Anspruch genommenen Versicherungsgesellschaft.
Schließt der Kunde eine Kaskoversicherung ab, ist diese kostenfrei und nachweislich zugunsten von **BF** zu vinkulieren. Der Deckungsumfang ist **BF** mittels Versicherungspolizze nachzuweisen. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages hat der Leasingnehmer alle Obliegenheiten und Verpflichtungen, insbesondere zur Prämienzahlung, pünktlich zu erfüllen. Allfällige Kosten aus einem Deckungsverlust infolge von Prämienverzug bzw. mit der Vinkulierung verbundene Kosten gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Einhaltung dieser Verpflichtungen ist **BF** berechtigt, ihr zustehende Rechte wie z.B. Kennzeicheneinzug auszuüben."
Punkt 2.5.8.2 der AGB 2006 sowie Punkt 2.12.2 der AGB 2011 lauten wörtlich:
"Der Kunde tritt bereits hiermit seine Rechte aus den für das Leasingfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen (unabhängig davon, wer den Versicherungsschutz eingedeckt hat) sowie alle Ansprüche wegen Beschädigung des Leasingfahrzeuges gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherungen an **BF** ab, die die Abtretungen annimmt. Die Abtretungen besichern alle Zahlungsansprüche, die **BF** aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Leasingvertrag zustehen.
Der Kunde ist verpflichtet, **BF** bei der Durchsetzung von Versicherungsansprüchen - welche während der Vertragslaufzeit entstanden sind ggf. auch noch nach Vertragsbeendigung - nach besten Kräften zu unterstützen. Im Falle eines Kaskoschadens ist der Kunde verpflichtet, **BF** neben der Weiterleitung bzw. Abtretung der Ansprüche gegen den Kaskoversicherer den Betrag der Selbstbeteiligung zu erstatten, wenn die Abwicklung des Schadens über **BF** erfolgt. Wird **BF** diesbezüglich in Anspruch genommen, so hat der Kunde **BF** klag- und schadlos zu halten."
Sonstige Serviceleistungen
Wie oben ausgeführt, konnte der Leasingnehmer bereits im Rahmenvertrag diverse von der Beschwerdeführerin angebotene sonstige Serviceleistungen, wie etwa Wartung/Verschleiß, Reifenersatz, Tankkarte oder Schadensabwicklung auswählen. Diesfalls brauchte der Leasingnehmer, beispielsweise wenn er das jährliche KFZ-Service durchführen ließ, nichts zu bezahlen, sondern rechnete die KFZ-Werkstätte direkt mit der Beschwerdeführerin ab. Die vom Leasingnehmer jeweils erworbenen Serviceleistungen wurden von der Beschwerdeführerin ua im Einzelleasingvertrag konkret angeführt.
Der Leasingnehmer war nach Punkt 2.5.7.6 der AGB 2006 bzw Punkt 2.11.6 der AGB 2011 vertraglich verpflichtet, die notwendigen Reparaturen und die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsdienste pünktlich bei einem vom Hersteller autorisierten oder bei einem von der Beschwerdeführerin genehmigten Betrieb durchführen zu lassen, das Leasingfahrzeug in einem ordnungsgemäßen und funktionstauglichen Zustand zu erhalten und die termingerechte Vorführung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen.
Punkt 2.5.7.6 der AGB 2006 ("Instandhaltungspflichten des Leasingnehmers") lautet wörtlich:
"Der Kunde wird dafür sorgen, dass das Leasingfahrzeug gem. Betriebsanleitung bedient und beladen sowie sachgemäß, pfleglich und schonend behandelt wird. Er wird die notwendigen Reparaturen sowie vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsdienste pünktlich bei einem vom Hersteller autorisierten oder von **BF** genehmigten Betrieb durchführen lassen und da Leasingfahrzeug in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand erhalten. Sollte der Kunde eine nicht autorisierte Werkstatt aufsuchen, so hat er **BF** so zu stellen als hätte er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Weitergehende Ansprüche von **BF** bleiben unberührt.
Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haftet der Kunde für alle Leasingfahrzeug-bezogenen Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern sowie für sämtliche Wartungs-, Betriebs- und Reparaturkosten, die bis zur Rückgabe des Leasingfahrzeuges anfallen. Der Kunde wird für die termingerechte Vorführung zu gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (z.B. § 57a KFG Überprüfung) sorgen und **BF** von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf das Leasingfahrzeug freistellen."
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vorliegenden Rahmen- und Einzelleasingverträgen, den AGB 2006 und AGB 2011 und den schriftlich und mündlich vorgetragenen Ausführungen beider Parteien. Darüber hinaus gründen sie sich auf von den Parteien im Zuge gerichtlich erteilter Aufträge erstatteter Beantwortungen und beigebrachter Dokumente.
Zu den Feststellungen betreffend Vertragsdauer ist auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin, in Entsprechung eines Auftrags des Gerichts, die interne Email-Korrespondenz betreffend zwei Fälle, in denen vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wurde, vorgelegt wurde. In beiden Fällen erfolgte die vorzeitige Auflösung auf Initiierung durch den Leasingnehmer und jeweils wurden von der Beschwerdeführerin die vorgesehenen "normalen Stornokosten" in Rechnung gestellt. Trotz gerichtlicher Aufforderung wurde kein Fall vorgelegt, in dem eine vorzeitige Vertragsauflösung von der Beschwerdeführerin ausging.
Die Feststellungen zur Versicherungsprämie und zu den sonstigen Serviceleistungen beruhen insbesondere auf den vorliegenden Rahmen- und Einzelleasingverträgen. Demnach konnte ein Leasingnehmer bereits in den Rahmenverträgen auswählen, ob er an der Veranlassung des Versicherungsabschlusses durch die Beschwerdeführerin interessiert war, bzw konnte er zwischen zahlreichen, im Formular angeführten sonstigen Serviceleistungen auswählen. In den Einzelleasingverträgen erfolgte eine genaue Aufschlüsselung der vom Leasingnehmer gewählten Serviceleistungen/Versicherungsleistungen.
Anzumerken ist, dass von Seiten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift gegeben wurde, dass in jenen Fällen, in denen vom Leasingnehmer eine Versicherung über die Beschwerdeführerin gewählt wurde, neben dem Leasingvertrag gleichzeitig auch ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Von Seiten des Gerichts wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, einen beispielhaften Dokumentensatz vorzulegen (Einzelleasingvertrag samt korrespondierender Urkunden über den Abschluss des Versicherungsvertrags). Von der Beschwerdeführerin wurden zwei beispielhafte Dokumentsätze vorgelegt, aus denen sich jedoch ergab, dass kein eigener Versicherungsvertrag in dem Sinne vorlag, dass von Seiten des Kunden ein konkretes Versicherungsformular ausgefüllt und unterzeichnet worden wäre. Vielmehr erfolgte die Auswahl und Beschreibung der Versicherung über Formulare/Dokumente der Beschwerdeführerin (Rahmenvertrag, Leasingangebot, Einzelleasingvertrag) und wurde von Seiten der Versicherung im Anschluss daran bloß eine Versicherungspolizze ausgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Bestandverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, der Gebühr für Rechtsgeschäfte. Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen gemäß § 33 TP 5 Abs 2 GebG auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
Leasingverträge haben keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf. Erfüllt ein Leasingvertrag ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale, die gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG erforderlich sind, unterliegt dieser der Gebührenpflicht. Im gegenständlichen Verfahren sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, die Leasingverträge unterliegen klar der Rechtsgeschäftsgebühr des § 33 TP 5 GebG, wovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen.
Nach § 33 TP 5 Abs 3 GebG sind die wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes.
Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß § 17 Abs 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Im gegenständlichen Fall errichtete die Beschwerdeführerin über die Leasingverträge Urkunden im Sinne des § 15 Abs 1 GebG. Konkret lag dem gegenständlichen KFZ-Leasing ein Urkundengeflecht bestehend aus Rahmenvertrag, Einzelleasingvertrag (Leasingbestätigung) und den jeweils in Geltung stehenden AGB (2006 oder 2011) zugrunde. Die angeführten Urkunden nehmen gegenseitig aufeinander Bezug. Es ist somit der Inhalt all dieser Schriften als Urkundeninhalt, der nach § 17 Abs 1 GebG für die Gebührenfestsetzung maßgebend ist, anzusehen.
Zur gebührenrechtlich maßgeblichen Vertragsdauer
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Frage, ob gebührenrechtlich ein Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Dauer vorliegt, nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrags, sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgebend (vgl etwa ; , 2007/16/0149). Entscheidend ist, ob die Vertragsparteien nach dem erklärten Vertragswillen für eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen, bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, steht der Beurteilung des Vertrages als auf bestimmte Zeit abgeschlossen nicht im Wege (vgl ).
Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn sich aus seinem Inhalt ergibt, dass das Vertragsverhältnis entweder von keinem der Vertragspartner einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne, im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist ().
Zu den Kündigungsmöglichkeiten nach den AGB 2006
Nach dem Wortlaut der AGB 2006 stelle die im Einzelleasingvertrag festgelegte Kalkulationsbasisdauer die Vertragsdauer dar, sofern sie unter 36 Monaten liegt. Andernfalls sei der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wobei die AGB dem Leasingnehmer (nur diesem) diesfalls das grundsätzliche Recht einräumten, den Vertrag schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen.
Innerhalb der Kalkulationsbasisdauer bedurfte die Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasingnehmer jedoch der schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin. Erfolgte die Zustimmung, stand der Beschwerdeführerin der Anspruch auf die abgezinsten Leasingraten, die bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer angefallen wären, sowie des erzielten tatsächlichen abgezinsten Restwerts abzüglich des erzielten Verwertungserlöses und der Verwertungsspesen in Höhe von € 350,00 zu.
Es zeigt sich, dass dem Leasingnehmer somit bereits grundsätzlich nicht das Recht zukam, den Vertrag innerhalb der Kalkulationsbasisdauer nach eigener freier Willensentscheidung aufzulösen. Vielmehr bedurfte die Auflösung der ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin, womit innerhalb der Kalkulationsbasisdauer faktisch nur die Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsauflösung offenstand.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dieser Beurteilung der Einwand entgegengestellt, dass eine Kündigung, die nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich ist, rechtlich keine Kündigung, sondern ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung sei. Die diesbezügliche AGB-Klausel (Punkt ) sei daher in sich irreführend und widersprüchlich und müsse gemäß § 915 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zu Lasten der Beschwerdeführerin als Verfasserin der Klausel und zum Vorteil des Leasingnehmers ausgelegt werden und sei dabei so zu interpretieren, dass ein uneingeschränktes Kündigungsrecht des Leasingnehmers (somit auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin) bestehe.
Dem wird vom Bundesfinanzgericht wiederum entgegengehalten, dass die Zweifelsregel nach § 915 ABGB im gegenständlichen Fall gar nicht zur Anwendung gelangen kann, da der der betreffenden Klausel zugrundeliegende Parteiwille nämlich bereits im Weg der einfachen Vertragsauslegung nach § 914 ABGB klar feststellbar ist: Ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin als Leasinggeberin soll der Leasingnehmer innerhalb der vereinbarten Kalkulationsbasisdauer den Vertrag nicht aus freiem Willen beenden können. Eine undeutliche Äußerung ist in besagter Klausel nicht zu erblicken.
Erst wenn die Bemühungen auf Ebene der einfachen Auslegung nach § 914 ABGB (Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien) zu keinem klaren Ergebnis führen würden, wäre subsidiär auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB zurückzugreifen (vgl dazu P. Bydlikski, Bürgerliches Recht AT8 [2018] Rz 6/45; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 915 ABGB Rz 1). Der gegenständliche Wille der Parteien erweist sich jedoch weder als unklar, noch als in sich widersprüchlich, weshalb eine Anwendung des § 915 ABGB nicht in Frage kommt. Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 17 Abs 2 GebG zu verweisen, wonach in jenen Fällen, bei denen aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweise jener Tatbestand vermutet wird, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Falle einer Auslegung, nach der (faktisch) nur ihr als Leasinggeberin ein (uneingeschränktes) ordentliches Kündigungsrecht zukomme und eine freie Kündigung des Leasingnehmers innerhalb der Kalkulationsbasisdauer nicht möglich wäre, dies eine Sittenwidrigkeit der entsprechenden AGB-Klausel iSd § 879 Abs 3 ABGB darstelle. Da die Klausel diesfalls den Leasingnehmer gröblich benachteilige, sei sie unwirksam und nichtig, womit ein volles Kündigungsrecht des Leasingnehmers bestehen bleibe.
Dem hält das Bundesfinanzgericht zunächst entgegen, dass der Beschwerdeführerin als Leasinggeberin ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukommt (siehe dazu die unten getroffene Beurteilung). Die von der Beschwerdeführerin behauptete gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers besteht somit bereits schon aus diesem Grund nicht.
Nach der nach § 864a ABGB durchzuführenden Geltungskontrolle ergibt sich, dass die in Rede stehende Klausel weder ungewöhnlich, benachteiligend oder überraschend ist (es liegt kein "Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt" im Sinne der Rechtsprechung des OGH vor - vgl etwa ); die Klausel wurde somit Vertragsinhalt. Betreffend die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ist auszuführen, dass keine gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen (hier also des Leasingnehmers) festgemacht werden kann. Er verzichtet faktisch bloß auf sein Kündigungsrecht während der Kalkulationsbasisdauer und kann sein Kündigungsrecht erst nach dieser Zeit frei ausüben - während die Beschwerdeführerin als Leasinggeberin vollkommen auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet hat. Abgesehen davon kann sich die Beschwerdeführerin, als jene Vertragspartnerin, die von sich aus die fragliche Klausel in den Vertrag eingebracht hat, ohnehin nicht auf eine gröbliche Benachteiligung berufen (vgl etwa P. Bydlikski, Bürgerliches Recht AT8 [2018] Rz 6/29; OGH 1 Ob 214/17b). Schließlich würde ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB außerdem nach herrschender Ansicht nur zu einer relativen und nicht zu einer absoluten Nichtigkeit führen; die Unwirksamkeit der Klausel müsste daher von der betreffenden Partei (dem Leasingnehmer) eingewendet werden. Außerdem ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 23 Abs 4 BAO für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde.
Schließlich müsste der Leasingnehmer (bei Zustimmung der Beschwerdeführerin zu einer Kündigung innerhalb der Kalkulationsbasisdauer) eine "Abschlusszahlung" leisten, die sich aus den abgezinsten Leasingraten, die bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer anfallen, sowie des erzielten tatsächlichen abgezinsten Restwerts abzüglich des erzielten Verwertungserlöses und der Verwertungsspesen in Höhe von EUR 350,00, errechnet.
Selbst bei einer durch die Beschwerdeführerin "erlaubten" vorzeitigen Vertragsauflösung wäre der Leasingnehmer somit nicht von seinen Leistungsverpflichtungen befreit. Eine derartige finanzielle Belastung des Leasingnehmers ist der Fortzahlung der Leasingrate gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin kann über das zurückgegebene Fahrzeug frei verfügen und erhält weiterhin bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer einen beträchtlichen Teil des Leasingentgelts. Der Leasingnehmer hingegen verliert die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs, während er weiter einen wesentlichen Teil des Entgelts begleichen muss. Im Endeffekt wird der Beschwerdeführerin somit ein Entgelt bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer gesichert.
Zur Kündigungsmöglichkeit durch die Beschwerdeführerin ist nochmals festzuhalten, dass ihr nach dem AGB-Wortlaut generell kein ordentliches Kündigungsrecht zukommt. Vielmehr werden konkrete Kündigungsgründe angeführt (falsche Angaben über die eigenen Vermögensverhältnisse, die zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen führen können, qualifizierter Zahlungsverzug, erhebliche Verletzung von Vertragspflichten, wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Nichtvorlage von offenzulegenden Unterlagen trotz Mahnung), die der Beschwerdeführerin eine einseitige, fristlose Vertragsauflösung ermöglichen (und zu einem Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin führen). Alle angeführten Gründe stehen im Zusammenhang mit einem erheblichen Fehlverhalten des Leasingnehmers.
Handelt der Leasingnehmer vertragskonform, kommt der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit zu, eigenständig den Vertrag zu beenden. Da die angeführten Kündigungsgründe somit dem Einfluss der Beschwerdeführerin entzogen sind und von ihr derart nicht aufgrund eigener freier Entscheidung ins Treffen geführt werden können, sind sie gegenständlich nicht weiter in Betracht zu ziehen (vgl ). Daneben sei noch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen, bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung, dass der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, nicht im Wege steht (vgl ).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin, stehe ihr jedoch, auch wenn von den AGB nicht erwähnt, bereits nach § 1116 ABGB ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Bloß weil die AGB die ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Leasinggeber nicht erwähnten, könne nicht auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen werden. Die laut AGB für den Fall des Fehlverhaltens des Leasingnehmers geregelte Kündigungsmöglichkeit schaffe bloß ein zusätzliches Kündigungsrecht, das eine fristlose Vertragsauflösung ermögliche. Im Übrigen sei diese in den AGB geregelte Kündigung nicht auf bestimmte Fälle beschränkt, da die AGB-Bestimmung laute, dass "insbesondere" fristlos gekündigt werden könne, "wenn …". Nach dieser Formulierung stünden der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den aufgezählten Kündigungsgründen auch weitere, nicht ausdrücklich genannte Kündigungsgründe zur Verfügung.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird darauf verwiesen, dass § 1116 ABGB den Vertragsparteien das Recht einräumt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den Bestandvertrag über eine bewegliche Sache mit einer Frist von 24 Stunden zu kündigen. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch sehr wohl anderes vereinbart. So wurde das ordentliche Kündigungsrecht in den AGB klar geregelt, aber dem klaren Wortlaut nach grundsätzlich nur dem Leasingnehmer eingeräumt.
Demgegenüber ist bei der in den AGB geregelten Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung klar von beiden Parteien die Rede, weshalb sich die Frage eines stillschweigenden Verzichts nicht stellt. Ausdrücklich soll die Beschwerdeführerin diesfalls eben nur bei einem erheblichem Fehlverhalten des Leasingnehmers den Vertrag auflösen können. Darauf hingewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin bei vertragskonformen Verhalten ihres Leasingnehmers im Hinblick auf die ohnehin faktisch begrenzte Produktlebensdauer bzw aufgrund des eintretenden Wertverlustes eines verleasten Fahrzeugs in der Regel auch gar kein Interesse daran haben wird, den Bestandvertrag vorzeitig aufzulösen.
Auch aus der Formulierung, dass "insbesondere" bei Eintritt von bestimmten Gründen gekündigt werden könne, ergibt sich nichts anderes. Es kann daraus lediglich geschlossen werden, dass auch weitere, in der Klausel nicht genannte Fälle eines Fehlverhaltens des Leasingnehmers, die außerordentliche (fristlose) Kündigung durch die Beschwerdeführerin ermöglichen. Hingegen kann daraus nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, abgeleitet werden, dass ihr ansonsten ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Anders, als es die Beschwerdeführerin vorbringt, muss ein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich ein solcher - wie im gegenständlichen Fall - auch aus der Parteienabsicht ergeben (vgl etwa Pesek in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar4 § 1116 ABGB Rz 10).
Dem von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verweis auf die Entscheidung des , nach der sich ergebe, dass, wenn die ordentliche Kündigung nicht erwähnt werde, dennoch auf die ordentliche Kündigung nicht verzichtet worden sei, und das Recht zur ordentlichen Kündigung daher bestehen bleibe, tritt das Bundesfinanzgericht damit entgegen, dass im Sachverhalt des zitierten OGH-Urteils offenbar überhaupt keine Regelungen zur ordentlichen Kündigung getroffen wurden; demgegenüber regeln die AGB im beschwerdegegenständlichen Fall klar das ordentliche Kündigungsrecht, nur räumen sie eben bloß dem Leasingnehmer und nicht der Leasinggeberin ein solches ein. Darüber hinaus scheint es einleuchtend, dass es im Fall eines Kreditkartenvertrags, zu dem die OGH-Entscheidung erging, irgendeine Möglichkeit zur Auflösung gegeben sein muss, während im beschwerdegegenständlichen Fall des Fahrzeugleasings ohnehin der Leasingnehmer ein Interesse daran haben wird, den Vertrag nach einigen Jahren zu beenden, zumal der Wert des geleasten Fahrzeugs permanent sinkt und sich die faktische Produktlebensdauer dem Ende zuneigt. Die Beschwerdeführerin kann daher ohnedies davon ausgehen, dass der Vertrag nach einer gewissen Zeit beendet werden wird.
Zu alldem ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine freie Auflösbarkeit des Vertrags nur dann vorliegt, wenn eine Kündigung auch die tatsächliche Befreiung von den Leistungsverpflichtungen für die Zeit nach der Vertragsauflösung bewirkt (vgl ; , 97/16/0027). Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, ist auch die vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung bei Vertragsauflösung innerhalb der Kalkulationsbasisdauer einem Kündigungsverzicht für diese Dauer gleichzuhalten.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die zu leistende "Abschlusszahlung" wirtschaftlich als Pönale zu qualifizieren. Die ausstehenden Leasingraten würden mit einem fixen Zinssatz abgezinst und darüber hinaus dem Leasingnehmer nur jener Betrag gutgeschrieben, um den der tatsächliche Verwertungserlös nach kürzerer Vertragsdauer den anfangs angenommenen Restwert am Ende der Vertragsdauer übersteigt. Dadurch umfasse der Anspruch der Beschwerdeführerin bei weitem nicht den gesamten Mietzins bzw die gesamten noch ausstehenden Leasingraten. Vielmehr habe der Leasingnehmer aufgrund der Abzinsung der Leasingraten und der Gutschrift (zumindest eines Teils) der Substanz- bzw Abschreibungskomponente einen wesentlichen Teil der nach vorzeitiger Beendigung noch anfallenden Leasingraten jedenfalls nicht mehr zu tragen. Ein etwaiger noch verbleibender vom Leasingnehmer zu entrichtender Betrag sei als Reugeld zu qualifizieren und diesbezüglich ergebe sich, dass dadurch zwar die Realisierung der rechtlichen Kündigungsmöglichkeit erschwert werden könne, dies aber nichts an der jederzeitigen, einseitigen Kündigungsmöglichkeit ändere und demzufolge keine Bindung auf eine bestimmte Zeit vorliege.
Das Bundesfinanzgericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen und entgegnet ihr (in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde), dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche nutzungsabhängige Kosten, wie Verschleiß, Wertverlust, etc, nicht mehr weiter anfallen. Durch die Rückstellung des Fahrzeugs kann die Beschwerdeführerin über das Fahrzeug wieder frei verfügen und erhält dennoch weiterhin einen beträchtlichen Teil der Gesamtrate, der Leasingnehmer verliert hingegen die Vorteile der Fahrzeugnutzung bei gleichzeitiger Pflicht zur Teilentgeltfortzahlung. Letztendlich sieht sich der Leasingnehmer somit mit einem Vertragsgeflecht konfrontiert, welches im Ergebnis der Beschwerdeführerin ein Entgelt bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer sichert. Die vereinbarte Regelung stellt somit für den Leasingnehmer keinen Vorteil dar.
Der durch den Abrechnungstarif zu ermittelnde Betrag kann daher nicht als Reuegeld angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Entgeltfortzahlung abzüglich gewisser, der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter anfallender Kosten. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 15/0701/80, vermag somit ihren Standpunkt nicht zu unterstützen.
Vielmehr ist diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom , 93/16/0133, zu verweisen, wonach, sofern dem Mieter ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht, dieser jedoch im Fall der Kündigung dem Vermieter eine "Pönale" im Ausmaß des Mietzinses für eine festgelegte Dauer zu entrichten hat, dem Vermieter jedenfalls das Mietentgelt für eine Bestanddauer von dieser festgelegten Dauer gesichert ist. Eine Aufkündigung durch den Mieter stellt sich im Ergebnis als Verzicht auf seinen Leistungsanspruch bei Aufrechterhaltung des Anspruchs des Vermieters auf das Entgelt für die festgelegte Vertragsdauer dar. Eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt jedoch nur dann vor, wenn die durch die Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (vgl ). Die Vereinbarung darüber, dass der Leasingnehmer jedenfalls den Bestandzins bzw beträchtliche Teile davon für eine gewisse Bestanddauer zu leisten hat, ist somit der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten.
Gebührenrechtlich ist somit zunächst von auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertragsverhältnissen auszugehen. Da die Verträge mit Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge übergehen, ist für die Zeit danach von auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verträgen auszugehen. Für Zwecke des § 33 TP 5 GebG sind die Leasingverträge auf Basis des vervielfachten Jahreswerts der bestimmten Vertragsdauer und zusätzlich für die unbestimmte Vertragsdauer auf Basis des 3-fachen Jahreswerts zu vergebühren (vgl ).
Zu den Kündigungsmöglichkeiten nach den AGB 2011
Auch nach den AGB 2011 soll die im Einzelleasingvertrag festgelegte Kalkulationsbasisdauer als Vertragsdauer gelten, sofern diese unter 36 Monaten liegt und anderenfalls soll ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag vorliegen. Im Gegensatz zu den AGB 2006 wird das Kündigungsrecht des Leasingnehmers jedoch nicht mehr an die Zustimmung der Beschwerdeführerin geknüpft, sondern wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, den Vertrag jederzeit schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung ist laut den AGB 2011 in wortgleicher Regelung zu den AGB 2006 möglich (diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur Kündigungsmöglichkeit nach den AGB 2006 verwiesen).
Allerdings ist auch nach den AGB 2011 im Fall einer Vertragsbeendigung vor Erreichen der Kalkulationsbasisdauer (sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außerordentlichen Kündigung) eine Zahlungsverpflichtung (Endabrechnung) des Leasingnehmers vorgesehen. Die Höhe bemisst sich anhand des im jeweiligen Einzelleasingvertrag festgelegten Abrechnungstarifs für Mindertage auf Basis der Differenz zwischen tatsächlicher Nutzungsdauer und Kalkulationsbasisdauer.
Wie bereits zur Kündigungsmöglichkeit nach den AGB 2006 ausgeführt, geht das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde davon aus, dass eine derartige finanzielle Belastung des Leasingnehmers der Fortzahlung der Leasingrate gleichzusetzen ist; dies insbesondere wiederum deshalb, weil die Beschwerdeführerin über das zurückgegebene Fahrzeug frei verfügen kann und sie bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer einen beträchtlichen Teil des Leasingentgelts weiter erhält. Der Leasingnehmer hingegen verliert die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs, während er weiter einen Teil des Entgelts zahlen muss. Im Endeffekt wird der Beschwerdeführerin ein Entgelt bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer gesichert.
Nach Punkt 2.9.1.3 der AGB 2011 erfolgt bei Beendigung des Leasingvertrages eine Endabrechnung der Mehr- oder Minderkilometer gemäß den einzelvertraglich vereinbarten Abrechnungstarifen und nach dem Kilometerstand bei Rückgabe. Dies ändert, wie bereits oben zu den AGB 2006 ausgeführt, wiederum nichts an der Beurteilung, dass jedenfalls ein Teil des Leasingentgelts, trotz Verlust des Leasingfahrzeuges, weiterhin bezahlt werden muss. Es führen somit auch allfällige Minderkilometer zu keinem anderen Ergebnis.
Zur Ausführung der Beschwerdeführerin, dass die zu leistende "Abschlusszahlung" wirtschaftlich als Pönale zu qualifizieren sei, wird auf die Ausführungen des Gerichts zu den AGB 2006 verwiesen.
Die Kündigungsmöglichkeiten der AGB 2011 führen somit, trotz vorliegender Abweichungen (etwa fällt die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Vertragsauflösung weg), zum gleichen Ergebnis wie bei den ABG 2006. Es liegen somit, wie oben, zunächst gebührenrechtlich auf bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge vor, welche nach Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge übergehen. Die Verträge sind somit für Zwecke des § 33 TP 5 GebG ebenso auf Basis des vervielfachten Jahreswerts der bestimmten Vertragsdauer und zusätzlich für die unbestimmte Vertragsdauer auf Basis des 3-fachen Jahreswerts zu vergebühren.
Zum gebührenrechtlich maßgeblichen Entgelt
Versicherungsprämie samt motorbezogener Versicherungssteuer
Entsprechend obiger Feststellungen veranlasste die Beschwerdeführerin auf Wunsch des Leasingnehmers den Versicherungsabschluss für das geleaste Fahrzeug. In diesen Fällen wurde das Entgelt für die Versicherungsprämie im Einzelleasingvertrag ausgewiesen und als Teil der Leasingrate vom Leasingnehmer monatlich an die Beschwerdeführerin bezahlt.
Von der belangten Behörde wurde die Versicherungsprämie diesfalls in die Bemessungsgrundlage der Bestandsvertragsgebühr miteinbezogen. Begründet wurde dies mit einer Versicherungspflicht des Leasingnehmers.
Die Beschwerdeführerin tritt dem damit entgegen, dass sich aus dem Urkundeninhalt (weder aus den Einzelleasingverträgen, noch aus den AGB, noch aus den jeweiligen Rahmenverträgen) keine Verpflichtung des Leasingnehmers herauslesen oder ableiten lasse, das Fahrzeug überhaupt zu versichern. Betreffend genereller rechtlicher Versicherungspflicht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese Pflicht keine Voraussetzung für den Leasingnehmer sei, um an den Leasinggegenstand zu gelangen, sondern viel mehr eine Folge des Vertragsabschlusses und der anschließenden Verwendung des Fahrzeuges durch den Leasingnehmer im öffentlichen Verkehr. Werde das Fahrzeug etwa nur am Betriebsgelände des Leasingnehmers, wie etwa auf Flughäfen, verwendet, bestehe überhaupt keine Versicherungspflicht - und dennoch könne ein Flughafenbetreiber von der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden AGB Fahrzeuge leasen. Ähnlich gestalte sich die Rechtslage für Fahrzeuge, die sich im Besitz des Bundes, der Länder und bestimmter anderer Gebietskörperschaften befänden. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Vinkulierung an den Leasinggeber stelle nach den GebR (Rz 670) keine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung dar.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird einleitend nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass die belangte Behörde die Versicherungsprämien nur in jenen Fällen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, in denen die Versicherung urkundlich vereinbart und die Versicherungsprämie daher vom Leasingnehmer an die Beschwerdeführerin geleistet wurde.
Beim Verhältnis Leasingvertrag zu Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um voneinander unabhängige Verträge, vielmehr lagen einheitliche Bestandverträge vor. Die vereinbarten Leistungen, einerseits die Bestandgabe des Fahrzeugs und andererseits die Versicherung desselben, waren entsprechend obiger Feststellungen im Sinne einer von der Beschwerdeführerin angebotenen Gesamtlösung aufeinander abgestimmt, die konkrete Versicherung wurde Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde, die Versicherungsprämie Teil der Leasingrate.
Ob sich somit aus den AGB oder aus anderen Vertragswerken eine Versicherungspflicht ableiten lässt, bzw der Umstand, dass ein Leasingvertrag auch ohne gleichzeitigem Abschluss eines Versicherungsvertrags eingegangen werden konnte, erweist sich in diesem Zusammenhang letztendlich als irrelevant. Maßgebend für die Festsetzung der Gebühren ist im Sinne des § 17 Abs 1 GebG vielmehr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde und damit das im konkreten Fall tatsächlich Vereinbarte (vgl ; , 97/16/0038).
Erfolgte die Veranlassung des Versicherungsabschlusses durch die Beschwerdeführerin, war es ihre Sache, für den Versicherungsschutz zu sorgen. Die vom Leasingnehmer derart an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Versicherungsprämien sind daher, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nur als Vermittlerin agierte und die Prämien an den jeweiligen Versicherer weiterleitete, materiell als Betriebskosten zu qualifizieren (vgl 974/73), die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeugs standen. Sie zählen daher zum "Wert" iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG, da sie zu den (einmaligen oder wiederkehrenden) Leistungen zählen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hatte, um in den Genuss des Gebrauchsrechts an der Bestandsache zu gelangen (vgl dazu , explizit zum Versicherungsschutz).
In jenen Fällen, in denen die Versicherung (egal ob Haftpflicht, Kasko, etc) somit urkundlich vereinbart, derart als Teil der Leasingrate ausgewiesen und an die Beschwerdeführerin bezahlt wurde, ist die Versicherungsprämie (allenfalls samt motorbezogener Versicherungssteuer) der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Serviceleistungen
Schließlich rechnete die belangte Behörde auch das Entgelt für die jeweils in Anspruch genommenen sonstigen Serviceleistungen in die Gebührenbemessungsgrundlage ein. Sie begründete dies damit, dass der Leasingnehmer nach den AGB 2006 bzw ABG 2011 verpflichtet sei, die notwendigen Reparaturen, sowie die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsdienste pünktlich bei einem vom Hersteller autorisierten oder von der Beschwerdeführerin genehmigten Betrieb durchführen zu lassen, das Leasingfahrzeug in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten und die termingerechte Vorführung zu gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin verneint die Einbeziehung dieser Entgelte im Wesentlichen damit, dass das für die sonstigen Serviceleistungen geleistete Entgelt nicht vertragliche Leistungen betreffe, sondern gesetzliche Pflichten bzw lägen ohnehin unbeachtliche Nebenleistungen vor.
Das Bundesfinanzgericht weist darauf hin, dass von Seiten der belangten Behörde nur die Entgelte für jene sonstigen Serviceleistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden, die vom Leasingnehmer zuvor ausdrücklich ausgewählt wurden. Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Serviceleistungen wurden damit urkundlich im Leasingvertrag festgeschrieben und das Entgelt vom Leasingnehmer als Teil der monatlichen "Gesamtleasing- und Servicerate" bzw "Fullservicerate" an die Beschwerdeführerin bezahlt. Gegenständlich ist sohin nicht etwa die Frage der Verpflichtung der Wartung des Leasingfahrzeugs in einer autorisierten oder genehmigten Werkstätte, etc. Vielmehr wurde (bloß) das Entgelt für von der Beschwerdeführerin zu erbringende anderstypische Leistungen, die ausnahmslos in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung des Leasingfahrzeugs standen (etwa Wartung/Verschleiß, Reifenersatz, Tankkarte, Schadensabwicklung), die der Sicherung, der Erhaltung oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches des in Bestand genommenen Fahrzeugs dienten, der Gebührenbemessungsgrundlage unterworfen.
Das Entgelt, das der Leasingnehmer für den Erhalt der der sonstigen Serviceleistungen an die Beschwerdeführerin leisten musste, ist somit gleichfalls ein Teil des Preises und insoweit der Bemessungsgrundlage (; , 2008/16/0182). Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang mit der Überlassung der Bestandsache ist klar erfüllt.
Ergebnis
Im Ergebnis erfolgte die von der belangten Behörde vorgenommene Gebührenberechnung, die sich an der in den Einzelleasingverträgen ausgewiesenen "Gesamtleasing- und Servicerate monatlich mit Mehrwertsteuer" bzw an der "Fullservicerate" orientierte, somit rechtmäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen gründet sich auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 915 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 879 Abs. 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 864a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 23 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1116 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102153.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at