Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2022, RV/7100177/2022

Rechtmäßigkeit des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung und der Aussetzungszinsen; Einwand, dass Entscheidung des VwGH abzuwarten sei

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100623/2021, wurde die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (=Bf.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Einkommensteuer 2019 teilweise Folge gegeben.

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung als Folge der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom durch die belangte Behörde verfügt und die Bf. ersucht, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer 2019 iHv € 44.263,02) bis zum zu entrichten.

Mit weiterem Bescheid vom wurden für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen im Betrag von € 205,21 für jene Abgaben festgesetzt, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat.

Gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen richten sich die Beschwerden vom . Es wird ersucht, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Einhebungsverfahren auszusetzen, bis über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des GZ RV/7100623/2021 durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden worden ist.

Gleichzeitig wird die Gewährung eines Zahlungsaufschubs bis zur Entscheidung des VwGH in dem noch einzuleitenden Revisionsverfahren beantragt und hiezu ausgeführt, dass die geforderten Beträge mehr als das doppelte ihres Jahreseinkommens betrügen, welche bei sofortiger Bezahlung derselben für sie nicht nur ruinös sondern auch existenzgefährdend wäre, wodurch sie der Armut und Not preisgegeben und auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen wäre. Eine Kopie des Pensionsbescheids für das Jahr 2021 lege ich bei mit dein Hinweis darauf, dass das Pflegegeld aus dem Zahlungsbetrag zu exzerpieren ist.

Unabhängig davon werde auch geltend gemacht, dass mit dem Erkenntnis des BFG der ursprünglich geforderte Betrag bereits um 69. % reduziert worden sei und das Erkenntnis selbst den durchaus berechtigten Schluss zulasse, dass es von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes nochmals aufgehoben werde, sodass es gelte, die Entscheidung abzuwarten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dabei ausgeführt:

"Anlässlich des zur Einkommensteuer 2019 ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Ablauf der damit in Zusammenhang stehenden Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO verfügt. Dieser Ablauf hatte entsprechend dem Gesetz verfügt zu werden. § 212a Abs. 5 BAO lautet auszugsweise:

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Der angefochtene Bescheid erging somit aufgrund der unmittelbaren Anordnung durch das Gesetz.

Mit dem Erkenntnis vom wurde das ordentliche Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) beendet. Die BAO als Ganzes und damit auch die Bestimmung des § 212a BAO im Speziellen, findet für das Verfahren vor den Höchstgerichten keine Anwendung. Ein allfälliger Zahlungsaufschub kann nur durch das Höchstgericht (VwGH) bzw. das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Bestimmung des § 30 VwGG erfolgen. Einem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung vom wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom nicht stattgegeben.

Der bekämpfte Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und der damit in Zusammenhang stehende Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen waren somit nicht rechtswidrig und die Beschwerden dagegen abzuweisen."

Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage des Behördenaktes an das Bundesfinanzgericht zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Entscheidung über die Anträge vom und erst im Anschluss hieran über die Beschwerde in der Form, dass den Anträgen Folge gegeben und das Einhebungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, gestellt.

Der Rechtsansicht in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass die Aussetzung der Einhebung von Gesetzes wegen zu beenden sei, da ein rechtskräftiges Erkenntnis vorliegen würde, werde entgegnet, dass der VwGH von Gesetzes wegen abweisende Aufschiebungsanträge abändern könne, sodass die belangte Behörde allein deswegen gehalten gewesen wäre, die Entscheidung des VwGH abzuwarten. Abgesehen davon sei die Beschwerde mit Anträgen auf Zahlungsaufschub und Aussetzung des Einhebungsverfahrens verbunden gewesen, über welche die belangte Behörde nicht entschieden habe, wodurch sie das Verfahren und ihre Entscheidung mit absoluter Rechtswidrigkeit behaftete, nachdem es in keiner Weise angehe, mit, der Behörde verbotener, Antizipation durch Ablehnung eines Antrags die weiteren Anträge unbeachtet zu lassen. Hätte die belangte Behörde über den Antrag auf Zahlungsaufschub, bzw. auf Aussetzung des Verfahrens entschieden, so hätte sie gar nicht über die Beschwerde entscheiden müssen, woraus die rechtswidrige Vorgangsweise auf Grund der Setzung von Verfahrensmängeln ersichtlich werde.

Im Vorlagebericht vom wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein von der Bf. am gestellter Antrag anlässlich der außerordentlichen Revision an den VwGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 VwGG vom abgewiesen wurde.

Mit Email vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter bezugnehmend auf die beiden Beschwerden vom mit, dass der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision bereits mit dem Beschluss vom , Ra 2021/13/0117, zurückgewiesen hat, wodurch die Frage bezüglich Aussetzungszinsen obsolet geworden sei.

Strittig ist in diesem Verfahren, ob der Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erfolgten.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:

"212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) …
(3) …
(4) …

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(6) …
(7) …
(8)…

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen
."

Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit grundsätzlich gesetzeskonform erfolgt. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 5 lit. b) BAO wurde anlässlich des Erkenntnisses des zu RV/7100623/2021 verfügt.

Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 verpflichtet. Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) nicht nachkommt, weil der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes bedarf, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung (nunmehr: Beschwerdeerledigung) im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte ().

Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen ().

Gemäß § 212a Abs 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht ().

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde (zB eines Erkenntnises - § 212a Abs 5 lit b BAO) bezüglich der Festsetzung der Abgabe zu verfügen ().

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom über die Beschwerde gegen die Festsetzung von Einkommensteuer 2019, die Grundlage für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung war, entschieden. Damit ist der Grund für die Aussetzung der Einhebung weggefallen.

Daher wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 5 lit. b) BAO anlässlich des Erkenntnisses des zu RV/7100623/2021 verfügt.

Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 verpflichtet.

Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht ().

§ 212a Abs. 5 BAO bietet keine Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung einer einer Revision an den VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH, zumal die Bundesabgabenordnung nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch für das höchstgerichtliche Verfahren regelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen ().

Die Bestimmungen für das Verfahren vor den Höchstgerichten sind ausschließlich im VwGG bzw. VfGG normiert, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG) als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen. Schon aus diesem Grunde ist eine Ausdehnung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO für das Verfahren vor den Höchstgerichten nicht erforderlich. Mit Beschluss vom , E 568/2020 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 BAO geltend gemacht wurde, abgelehnt (vgl ). Der VfGH nimmt an, dass eine Aufhebung ex tunc wirkt (Muzak, B-VG6 § 87 VfGG Tz 2). Im Falle der Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den VfGH tritt die Sache sodann in jene Lage "zurück", in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Als Folge einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof wäre etwa der Ablaufbescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben (Ritz, BAO6, § 212a Tz 35 mwN).

Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer 2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom entschieden und dieses gehört dem Rechtsbestand an, solange dieses Erkenntnis nicht aufgehoben wird. Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zudem die außerordentliche Revision bereits mit Beschluss vom , Ra 2021/13/0117, zurückgewiesen.

Damit kann auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des Bf. mehr vorliegen, weshalb die Beschwerde gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung auch aus diesem Grunde abzuweisen war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden ().

Da der Ablauf der Aussetzung der Einhebung rechtskonform verfügt wurde, war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, die Aussetzungszinsen festzusetzen.

Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen sind die im Aussetzungsbescheid angeführten Abgabenschulden, weil hinsichtlich dieser Abgaben ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Wurde eine Aussetzung bewilligt, so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung.

Zum Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist vorweg festzuhalten, dass die Bf. weder gegen die Höhe der Aussetzungszinsen noch den Zeitraum ihrer Festsetzung Einwendungen erhoben hat.

Die Berechnung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom von bis erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100177.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at