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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2019, RV/5200022/2016

Mehrere gleichlautende Anträge auf Erstattung gem. Art. 236 ZK - res judicata

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5200022/2016-RS1
Der Beteiligte kann zwar innerhalb der Frist des Art. 236 Abs. 2 UAbs. 1 ZK einen erneuten Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben stellen. Allerdings kann ein erneuter Antrag rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn die zu seiner Begründung vorgebrachten Gründe bereits Gegenstand eines Erstattungs- oder Erlassverfahren waren, über das die Zollbehörde unanfechtbar entschieden hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom , Zl. Z1, betreffend Erstattung von Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides vom auf "Der Antrag auf Erstattung vom wird zurückgewiesen" abgeändert.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am nahm das Zollamt Linz Wels am Standort Linz unter CRN zzz eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer aus China stammenden Sendung mit 12 Packstücken Schrauben und Bolzen mit einer Rohmasse von 6.207,00 kg an. Die Überlassung der angemeldeten Waren erfolgte noch am selben Tag. In dieser Zollanmeldung ist im Feld 8 die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf, als Empfängerin genannt. Als Anmelder scheint in Feld 14 dieser Zollanmeldung die Firma NN1 auf. Als Provider schritt die Firma NN2, ein.

Das Zollamt setzte daraufhin mit Mitteilung gem. Art. 221 ZK die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 11.136,35 fest (3,5 % Zoll € 323,60, 85 % Antidumpingzoll € 7.433,98 und 20 % Einfuhrumsatzsteuer € 3.378,77).

Mit Antrag vom beantragte die Bf. die Änderung der Warennummer und die Erstattung des Antidumpingzolls. Hinsichtlich des Antidumpingzolls begehrte sie mit Ergänzungsschreiben vom unter Hinweis auf die Erwägungsgründe Nr. 9 und 138 der VO (EG) Nr. 924/2012 es möge nicht der vom Zollamt herangezogene Zollsatz von 85 % sondern ein Zollsatz von 74,1 % zum Ansatz gebracht werden. Diesen Antrag wies das Zollamt Linz Wels mit Bescheid vom , Zl. Z2, ab.

Mit Nachforderungsbescheid vom , Zl. Z3, forderte das Zollamt Linz Wels bei der Bf. zu der in Rede stehenden Einfuhr im Grunde des Art. 220 ZK Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 264,92 nach (€ 22,92 an Zoll und € 242,00 an Antidumpingzoll). Außerdem kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG von € 11,71.

Dieser Nachforderungsbescheid erging deshalb, weil in der Zollanmeldung der Zollwert unrichtig angegeben worden war (eine "credit note" war zu Unrecht zollwertmindernd berücksichtigt worden). In diesem Nachforderungsbescheid fand seitens des Zollamtes die im Erstattungsantrag vom begehrte Änderung der Warennummer Berücksichtigung. Bei der Abgabenberechnung ging das Zollamt weiterhin von einem Antidumping-Zollsatz von 85 % aus. Dieser Nachforderungsbescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Sowohl auf diesen Nachforderungsbescheid als auch auf die o.a. Zollanmeldung vom bezieht sich der Antrag der Bf. vom auf Erstattung der Abgaben gem. Art. 236 ZK.

Das Zollamt Linz Wels wies diesen Erstattungsantrag mit den an die Bf. gerichteten Bescheid vom , Zl. Z4, ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom wies das Zollamt Linz Wels mit Bescheid vom , mit der Zl. Z6, als verspätet zurück. Dieser Zurückweisungsbescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom einen neuerlichen Erstattungsantrag. Dieser Antrag stützt sich wiederum auf die Bestimmungen des Art. 236 ZK und bezieht sich neuerlich sowohl auf den Nachforderungsbescheid vom als auch auf die o.a. Zollanmeldung vom .

Das Zollamt Linz Wels wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Zl. Z1, ab.

Die Bf. brachte daraufhin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom eine Beschwerde ein, die sich laut Betreff gegen einen Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom mit der Geschäftszahl Z3 richtet.

Das Zollamt Linz Wels wertete diese Eingabe als Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom , Zl. Z1, und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. Z5, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

B) Rechtslage

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union das am in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens (im Folgenden zusammen: WTO-Übereinkünfte), darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumping-Übereinkommen), genehmigt.

Mit der Verordnung Nr. 91/2009 hat der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführt.

Am nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO in der Streitsache "Europäische Gemeinschaften - Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China" (WT/DS 397) (im Folgenden: Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom ) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. In diesen Berichten wurde u. a. festgestellt, dass die Union gegen bestimmte Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe.

In Folge der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom erließ der Rat am die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012, mit der die Verordnung Nr. 91/2009 dahin gehend geändert wurde, dass insbesondere der in der Verordnung Nr. 91/2009 vorgesehene Antidumpingzoll reduziert wurde.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2011, L 194, S. 6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 des Rates vom (ABl. 2012, L 203, S. 23) geänderten Fassung wurden die Antidumpingmaßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

Nach einer Überprüfung wegen Auslaufens der Maßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) hat die Kommission mit der Durchführungsverordnung 2015/519 den Antidumpingzoll in der durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten Form für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren verlängert.

Mit einer Entscheidung vom hat das Streitbeilegungsgremium neue Berichte angenommen, nach denen die von der Union mittels der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 ergriffenen Maßnahmen mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens unvereinbar seien (im Folgenden: Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom ).

Infolge der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom hat die Kommission am die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24, im Folgenden: Aufhebungsverordnung), erlassen.

In Art. 1 dieser Verordnung wurden die von den streitigen Verordnungen eingeführten Antidumpingzölle aufgehoben.

Gemäß Art. 2 dieser Verordnung ist die Aufhebung der Antidumpingzölle nach Art. 1 dieser Verordnung ab dem Tag ihres Inkrafttretens gemäß Art. 3 anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

Die Aufhebungsverordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2015, L 83, S. 6) erlassen.

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass, wenn das Streitbeilegungsgremium einen Bericht über eine von der Union aufgrund ihrer Antidumpingregelungen ergriffene Maßnahme annimmt, die Kommission die angefochtene Maßnahme aufheben bzw. ändern oder andere besondere Durchführungsmaßnahmen ergreifen kann, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.

Art. 3 dieser Verordnung ordnet an, dass, "[s]ofern nichts anderes bestimmt ist, … Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam [sind] und [nicht] zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass [geben]".

Gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO hat die Bescheidbeschwerde die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten, gegen den sie sich richtet.

Art. 236 ZK bestimmt:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.

C) Erwägungen

Es ist zunächst zu prüfen, gegen welchen Bescheid sich die vorliegende Beschwerde vom richtet.

Laut Betreff dieser Eingabe soll es sich bei der angefochtenen Entscheidung um den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom mit der Geschäftszahl Z3, handeln. Dazu ist festzustellen, dass es einen Bescheid mit diesen Daten nicht gibt. Das Zollamt Linz Wels hat zwar unter der angeführten Geschäftszahl tatsächlich einen (allerdings mit datierten) Bescheid an die Bf. erlassen. Dass sich die Beschwerde gegen diesen Bescheid richtet, kann aber ausgeschlossen werden, zumal es sich dabei nicht um einen Erstattungs- sondern um einen Nachforderungsbescheid handelt und das Beschwerdevorbringen u.a. auf die Stattgabe des Erstattungsantrages abzielt.

Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet, ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Die Anfechtung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unvernünftig und mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht beabsichtigt auszuschließen und die Anfechtung des einzig im Rechtsbestand befindlichen Bescheides mit offener Beschwerdefrist denkfolgerichtig zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Unter Bedachtnahme auf die Formulierung "… legen wird namens und im Auftrag unserer Mandantin gegen den oben genannten Bescheid vom Beschwerde ein…" kann nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes dem Zollamt unter den aufgezeigten Umständen kein berechtigter Vorwurf gemacht werden, wenn es trotz der (wohl auf mehrere Schreib- bzw. Kopierfehler des einschreitenden Rechtsanwalts beruhenden) unrichtigen Anführung des Bescheiddatums und der Geschäftszahl im Betreff der Beschwerde, die Eingabe als gegen den Bescheid vom , Zl. Z1, gerichtet erachtet.

Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vorliegende Bescheidbeschwerde den Anforderungen der in § 250 Abs. 1 lit. a BAO normierten Bestimmungen betreffend die Bescheidbezeichnung gerade noch entspricht.

Die Abgabenbehörde hat den Erstattungsantrag der Bf. vom abgewiesen, ohne sich zunächst mit der Rechtsfrage zu befassen, ob nicht bereits eine entschiedene Sache vorliegt.

Bei Gleichbleiben der Verhältnisse sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (, , 2007/13/0068).

Entschiedene Sache liegt vor allem dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen, vor allem nur in den Nebenumständen, anders ist oder das Parteibegehren sich nur in Bezeichnungen und Formulierungen vom bereits früher Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen ( 89/1/321 mwH).

Der Beteiligte kann zwar innerhalb der Frist des Art. 236 Abs. 2 UAbs. 1 ZK einen erneuten Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben stellen. Allerdings kann ein erneuter Antrag rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn die zu seiner Begründung vorgebrachten Gründe bereits Gegenstand eines Erstattungs- oder Erlassverfahren waren, über das die Zollbehörde unanfechtbar entschieden hat (Deimel in Hübschmann Hepp Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Band XIII ZK, Rz. 20 zu Art. 235-236 ZK).

Über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung der in Rede stehenden Abgaben wurde nach dem Antrag der Bf. vom bereits rechtskräftig durch den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. Z4, abgesprochen.

Beide Erstattungsanträge (also sowohl der erste vom als auch der zweite und somit verfahrensgegenständliche Antrag vom ) beziehen sich ausdrücklich auf die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter CRN zzz und auf den dazu ergangenen Nachforderungsbescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. Z3.

Sowohl im ersten als auch im zweiten Antrag wird die Erstattung eines Teils des unter den eben zitierten Geschäftszahlen festgesetzten Antidumpingzolls beantragt. Dass die Bf. das Erstattungsbegehren im zweiten Antrag eingeschränkt hat (im ersten Antrag wird noch die Erstattung eines Betrages von € 984,31 beantragt, im vorliegenden Antrag wird dieser Betrag reduziert auf nur mehr € 736,18) schadet nicht. Wesentlich im gegebenen Zusammenhang ist vielmehr die Tatsache, dass sich die beiden Anträge auf die Argumentation der Bf. stützen, die Festsetzung eines Antidumpingzolls von 85 % sei rechtswidrig und dass sich die dazu vorgetragenen Einwände, die übereinstimmend auf die Anwendung eines Antidumpingzolls von nur 74,1 % abzielen, decken.

Dass dies der Fall ist zeigt sich unzweifelhaft daran, dass in beiden Anträgen zur Begründung auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China verwiesen wird.

Im ersten Antrag heißt es dazu, in der genannten [Durchführungs-]Verordnung sei festgestellt worden, dass auf Grund des vor der WTO [World Trade Organisation] ausgetragenen Streitverfahrens der VR China und der Europäischen Union die in der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 fixierten Antidumpingzölle von 85 % zu Unrecht erhoben worden seien. Der im Feld 12 des Erstattungsantrages seitens der Bf. vermerkte Betrag an Antidumpingzoll (A30), dessen Erstattung beantragt wird, entspricht (nach der damaligen Berechnungsmethode der Bf.) exakt der sich aus der Anwendung des Zollsatzes von 74,1 % ergebenden Differenz im Vergleich zu dem vom Zollamt herangezogenen Zollsatz von 85 %.

Die im ersten Antrag vorgebrachte Argumentation deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des vorliegenden Antrages, der folgende tragende Begründung enthält: "Bei richtiger Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom wird klar, dass die WTO den ursprünglich vorgesehene Zollsatz von 85 % als rechtswidrig erachtet hat, was zur Konsequenz der rückwirkenden Reduktion des Zollsatzes auf 74,1 % führt."

Das Zollamt Linz Wels hat sich bereits in seinem o.a. Bescheid vom mit genau dieser Argumentation auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die begehrte Erstattung nicht zu gewähren ist. Es liegt somit eine entschiedene Sache vor.

Der Umstand, dass die Bf. in ihrem Erstattungsantrag vom erstmals auf ein dort näher bezeichnetes Urteil des Verwaltungsgerichts Danzig hingewiesen hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Denn mit dem Hinweis auf dieses Urteil tritt keine Änderung in der Argumentation der Bf. ein. Die Antragstellerin versucht vielmehr damit bloß ihre schon bisher vertretene Linie, wonach ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die rückwirkende Reduktion des Zollsatzes auf 74,1 % vorliegen, neuerlich zu bekräftigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses polnische Urteil insofern nicht einschlägig ist, als es einen andern Sachverhalt betrifft. Während nämlich die dort verfahrensgegenständlichen Waren ihren Ursprung in Malaysia hatten, stammen die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Wirtschaftsgüter aus China, das in der betreffenden Zollanmeldung sowohl als Versendungs- als auch als Ursprungsland genannt ist.

Einem neuerlichen Erstattungsantrag wäre somit nur dann das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegengestanden, wenn Änderungen im vom Zollamt bereits mit Bescheid vom berücksichtigten entscheidungswesentlichen Sachverhalt oder den maßgebenden rechtlichen Verhältnissen eingetreten wären. Es liegt auch keine relevante Rechtsänderung in Bezug auf die in Rede stehende neuerliche Entscheidung im Erstattungsverfahren vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Zollamtes war wegen res judicata ohne neuerliches Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen zum Erstattungsbegehren in eine Zurückweisung abzuändern.

Obiter dictum:

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-207/17 (Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China - Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation [WTO] für mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen unvereinbar erachtet wird), mit Urteil vom entschieden:

"Die Prüfung der ersten Frage hat keinen Umstand ergeben, der die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 beeinträchtigen könnte."

Damit scheint nun endgültig geklärt zu sein, dass den in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der genannten Verordnung (EG) Nr. 91/2009, auf die - aus den oben dargestellten Gründen wegen Vorliegens von res judicata - nicht näher einzugehen war, keine Berechtigung zukommt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtlich Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DVO 924/2012, ABl. Nr. L 275 vom S. 1
Verweise

DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom S. 6
Art. 11 VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom S. 51
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5200022.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at