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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2022, RV/7104521/2015

Verspätungszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Verspätungszuschläge werden festgesetzt mit:


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Jahr
Verspätungszuschlag
2005
51,19
2006
112,55
2007
179,62
2008
209,91
2009
236,35
2010
240,08

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hatte Kapital in Konten und Depots bei der Neuen Aargauer Bank veranlagt. Sie gab die daraus resultierenden Einkünfte bei ihrer österreichischen Einkommensteuererklärung jedoch nicht bekannt. Am erfolgte eine Offenlegung der betreffenden Konten für die Jahre 2003 bis 2012.

Auf Basis dieser Informationen wurden am Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide für 2005 bis 2010 erlassen.

Gegen die Verspätungszuschlagsbescheide für 2005 bis 2010 erhob die Bf. am Beschwerde und führte hiezu begründen aus, dass sie am in einem Schriftsatz bisher nicht versteuerte ausländische Kapitaleinkünfte in der Schweiz für die Jahre 2003 - 2012 gem. § 29 FinStrG gegenüber dem Finanzamt offenlegt hatte.

In der Folge wären Verspätungszuschlagsbescheide mit einer Gesamtbelastung iHv € 1.287,09 neben den Einkommensteuerbescheiden und Anspruchszinsenbescheiden für die betreffenden Jahre ergangen. Aus den Bescheiden ergab sich eine Gesamtbelastung (Einkommensteuer, Anspruchszinsen und Verspätungszuschläge) von € 18.271,71, welche sich wie folgt aufteilte (Abbildung 1):.


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Jahr
Einkommensteuer
Verspätungszuschlag
Anspruchszinsen
Summe
2003
308,93
0,00
0,00
308,93
2004
268,51
0,00
0,00
268,51
2005
639,83
63,98
101,77
805,58
2006
1.406,88
140,68
189,29
1.736,85
2007
2.245,19
224,51
238,50
2.708,20
2008
2.623,89
262,38
249,85
3.136,12
2009
2.954,38
295,43
218,14
3.467,95
2010
3.001,00
300,11
147,03
3.448,14
2011
2.335,00
0,00
56,43
2.391,43
15.783,61
1.287,09
1.201,01
18.271,71

Abbildung 1: Nachzahlung aus Einkommensteuer, Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen 2003 - 2011

Wie sich aus dieser Darstellung ergäbe, käme auf eine Einkommensteuernachzahlung iHv € 15.783,61 eine Nebenbelastung iHv € 2.488,10, was einer Verzinsung von knapp 16 % entspräche.

Zwar wären Anspruchszinsen bzw. Verspätungszuschläge von unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig und sind daher ggf. nebeneinander verhängbar, Anspruchszinsen wären bei der Verhängung von Verspätungszuschlägen jedoch zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die Verspätungszuschläge für die betreffenden Jahre am oberen Ende des behördlichen Ermessens angesetzt wurden und dies mit der vieljährigen Verspätung begründet wurde, der Zinsvorteil der entsprechenden Jahre jedoch bereits durch die Anspruchszinsen abgegolten wäre, wären die Verspätungszuschläge nach ihrer Meinung zu hoch angesetzt worden.

Die Anspruchszinsen wären daher von den Verspätungszuschlägen in Abzug zu bringen und dies hätte Verspätungszuschläge wie unter Abbildung 2 zur Folge:


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Jahr
Verspätungszuschlag It. Bescheid
Anspruchszinsen
Verspätungszuschlag NEU
2003
0,00
0,00
0,00
2004
0,00
0,00
0,00
2005
63,98
101,77
0,00
2006
140,68
189,29
0,00
2007
224,51
238,50
0,00
2008
262,38
249,85
12,53
2009
295,43
218,14
77,29
2010
300,11
147,03
153,08
2011
0,00
56,43
0,00
242,90

Abbildung 2: Beantragte Änderungen der Verspätungszuschläge 2003 - 2011

Die Bf. stellte den Antrag die Verspätungszuschlagsbescheide aufzuheben und neue Bescheide in obigem Sinne zu erlassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass für die Verhängung eines Verspätungszuschlages § 135 BAO bestimmte Kriterien zur Ermessensausübung vorsehen würde. Zu diesen würden neben der Höhe des erzielten finanziellen Vorteils unter anderem

das Ausmaß der Fristüberschreitung

der Grad des Verschuldens sowie

die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen gehören.

Der wirtschaftliche Vorteil erschöpfe sich nach Stoll nicht alleine in der reinen Zinsersparnis, sondern bestehe in wirtschaftlichen Vorteilen aller Art wie z.B. Liquidität. Angesichts der Tatsache, dass die Bf. über nicht unerhebliche finanzielle Mittel verfüge, dürfe angenommen werden, dass ihr zumutbar wäre, neben Informationen zur Veranlagung ihres Vermögens auch solche über die steuerliche Behandlung zu sammeln.

Die Bf. verfüge seit 1986 über Vermögen in der Schweiz und wäre seit in Österreich gemeldet, somit unbeschränkte steuerpflichtig und das Besteuerungsrecht für Österreich würde seit diesem Zeitpunkt vorliegen, wo Sie die Erklärungspflicht aus welchen Gründen auch immer in den Vorjahren nicht wahrgenommen hätte. Zu berücksichtigen wäre überdies, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften aus in der Schweiz angelegtem Kapitalvermögen seit Jahren in den Medien und der öffentlichen Diskussion massiv thematisiert worden wäre, somit dies seit Jahren für die Bf. kein unbekannter Faktor hätte sein können.

Da hier im gegenständlichen Fall mehrere Kriterien für die Ausübung des Ermessens zutreffen würden, würde die Behörde keine Veranlassung sehen, vom festgesetzten Ausmaß des Verspätungszuschlages abzugehen.

Dagegen beantragte die Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die o.a. Begründung.

Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass die Bf. seit an einer Wiener Adresse durchgehend gemeldet ist.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach Einsichtnahme in die dem BFG vorliegenden Akten sowie dem Vorbringen der Bf. steht fest, dass die Bf. für die Jahre 2005-2010 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, obwohl sie aufgrund ihrer Einkünfte aus Schweizer Kapitalvermögen dazu verpflichtet gewesen wäre. Das Finanzamt hat daher nach einer Selbstanzeige am für diese Jahre Einkommensteuerbescheide und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen. Für die Jahre 2005-2010 ergingen Verspätungszuschlagsbescheide mit gleichem Datum. Die Höhe des Verspätungszuschlages wurde jeweils mit 10 % der für das jeweilige Jahr festgesetzten Einkommensteuer bestimmt.

Im Beschwerdefall ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 grundsätzlich außer Streit. Strittig ist hingegen die Höhe des Verspätungszuschlages, der vom Finanzamt mit dem Höchstsatz von 10 % bemessen wurde, währenddessen die Bf. die Anrechnung der vorgeschriebenen Anspruchszinsen auf die festgesetzten Verspätungszuschläge in den jeweiligen Jahren beantragt und solcherart für die Jahre 2005-2007 keinerlei Verspätungszuschläge errechnet, und für die Jahre 2008-2010 solche in Gesamthöhe von € 242,9.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) festsetzen.

Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist ( § 133 Abs. 1 BAO ).

Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer sind gemäß § 134 Abs. 1 BAO (in der seit geltenden Fassung des BGBl I 124/2003) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.

Die Einkommensteuererklärung 2005 wäre von der Bf. gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April 2006 bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni 2006 einzureichen gewesen, die weiteren jeweils 1 Jahr später. Tatsächlich erfolgte bis zur Selbstanzeige am keine Erklärungsabgabe. Die Fristüberschreitung im Sinne des § 135 BAO beträgt daher zwischen rund sieben Jahren und einem Jahr!

Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 135 Tz 10 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung bei Dritten (z.B. Abgabenbehörde oder einer gesetzlich zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder hierfür eingerichteten Stelle) liegt ein Verschulden (z.B. ).

Dass sich die Bf. über eine allfällige Steuer- und damit Erklärungspflicht ihrer Kapitaleinkünfte in irgend einer Weise bei der Abgabenbehörde oder einem fachkundigen Dritten (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) erkundig hätte, wurde nicht behauptet. Schon damit liegt aber nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden im Sinne des § 135 BAO vor. Eine solche Erkundigung wäre schon im Hinblick auf die Höhe der Kapitaleinkünfte naheliegend und geboten gewesen. Bei dieser Sachlage allein sieben Jahre lang die Erklärungsabgabe zu unterlassen geht über den minderen Grad des Versehens hinaus. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Davon kann im gegenständlichen Fall aber nicht mehr ausgegangen werden.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 135 BAO für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages lagen damit im gegenständlichen Fall vor. Bei der Ermessensübung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch eine verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz, a.a.O., § 135 Tz 13 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Finanzielle Vorteile aus einer verspäteten oder wie im vorliegenden Fall gänzlich unterlassenen Erklärungsabgabe sind vor allem Zinsvorteile durch das Hinausschieben der Entrichtung der Abgabenschuld. Unter finanziellen Vorteilen sind allerdings nicht nur Zinsvorteile, sondern wirtschaftliche Vorteile aller Art zu verstehen, beispielsweise Liquidität (Stoll, BAO, 1534). Der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen wird bei Festsetzung von Anspruchszinsen bereits durch allfällige Nachforderungszinsen abgeschöpft. Eine zweifache Berücksichtigung dieses Zinsvorteils wäre unzulässig (Ritz, SWK 2001, S 35 mit Hinweis auf Tipke/Kruse, AO, § 233 a Tz 82; ebenso Ritz, BAO, 5. Auflage, § 135 Tz 13 mit Hinweis auf und ; ebenso Ellinger u.a., BAO, § 135 Anm 4). Dabei ist im gegenständlichen Fall aber zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der durch die unterlassenen Erklärungsabgaben erzielten Zinsvorteile durch Anspruchszinsen ausgeglichen werden, da gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen sind. Diese erfassen etwa im Veranlagungsjahr 2005 nur den Zeitraum bis , nicht jedoch den übrigen Zeitraum bis 2013, in dem die Bf. durch die Nichtabgabe der Erklärung ebenfalls einen Zinsvorteil erzielt hat; die Veranlagung erfolgte erst im November 2013.

Zutreffend weist Ritz in SWK 2010, S 35, darauf hin, dass der Verspätungszuschlag in Prozentsätzen der Abgabe zu berechnen ist, während für die Höhe der Anspruchszinsen Prozentsätze pro Kalenderjahr maßgebend sind. Der (durchschnittliche) Prozentsatz der Aussetzungsszinsen kann daher allenfalls nur ein grober Anhaltspunkt für den zu wählenden Prozentsatz des Verspätungszuschlages sein, und dies auch nur dann, wenn die relevanten Zeiträume (Anspruchszinsenzeitraum und Verspätungszeitraum) sich decken, was gegenständlich nicht der Fall ist. Verfehlt wäre es auch, einfach den Betrag der festgesetzten Anspruchszinsen von einem - unter Außerachtlassung des Zinsvorteiles - bereits ermittelten Betrag eines Verspätungszuschlages in Abzug zu bringen (so etwa ): sind die Anspruchszinsen höher als ein im Höchstausmaß von 10 % berechneter Verspätungszuschlag, würde für eine Festsetzung desselben kein Raum mehr bleiben. Dass durch die gänzliche betragliche Anrechnung der Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag solcherart - wie durch das Begehren der Bf. zutreffend dargestellt - es zu einer Konstellation käme, bei der der Verspätungszuschlag zur Gänze entfällt, ist nicht die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Anspruchszinsenregelung gewesen. Anspruchszinsen gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt (, 05 2001/2-IV/5/01). Regelungsgegenstand sind Nachforderungen und Gutschriften. Verspätungszuschläge sind hingegen festzusetzen, wenn entweder eine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht gewahrt wird oder keine Abgabenerklärungen abgegeben werden und die Verspätung nicht entschuldbar war. Es handelt sich somit um unterschiedliche Tatbestände, an denen der Gesetzgeber anknüpft und sind diese daher auch nebeneinander anzuwenden. Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Jedenfalls geht es nicht allein um den Endzweck der Steuerfestsetzung und -entrichtung, sondern auch darum, den Finanzämtern ein ordnungsgemäßes, planvolles "Veranlagungsgeschäft" zu ermöglichen (vgl. Tipke, dt. AO, § 152, Tz 1). In Anbetracht des geschilderten Verfahrensablaufes wurde das "Veranlagungsgeschäft" über einen überlangen Zeitraum in eklatanter Weise gestört.

Die Höhe des durch eine verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils ist aber nur ein Ermessenskriterium, welches auch nicht streng mathematisch bei der Wahl des Prozentsatzes für den Verspätungszuschlag oder gar durch Abzug der Anspruchszinsen vom Verspätungszuschlag zur berücksichtigen ist.

Zum bisherigen steuerlichen Verhalten der Bf. wird festgestellt, dass dem vorgelegten Akt und dem Abgabenkonto keine weiteren Fristverstöße zu entnehmen sind; solche wurden auch vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht ins Treffen geführt.

Zum Grad des Verschuldens wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass dieses über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.

Unter Berücksichtigung der außergewöhnlich langen Fristüberschreitung (zwischen ca. sieben und ca. einem Jahr), der festgesetzten Anspruchszinsen, die die Bf. effektiv mit einem Betrag von insgesamt € 1.201,01 (für 2003 bis 2011) belastet haben, aber auch des Umstandes, dass des bisherigen steuerlichen Verhaltens und des Verschuldensgrades ist ein Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % angemessen.

Berechnung:


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Jahr
Einkommensteuer
Verspätungszuschlag
2005
639,83
51,19
2006
1.406,88
112,55
2007
2.245,19
179,62
2008
2.623,89
209,91
2009
2.954,38
236,35
2010
3.001,00
240,08
15.783,61
1029,70

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist, da der VwGH in ständiger Judikatur (z.B. ) die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowohl dem Grunde als auch der Höhe durch Anwendung von Ermessen bestätigt hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104521.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at