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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2022, RV/7100882/2013

Keine Werbungskosten für Fremdleistungen durch nahe Angehörige.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***2***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***6***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** vom betreffend Einkommensteuer 2011 Steuernummer ***4*** in der Sitzung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde soweit beschwerderelevant begründet wie folgt:

"Da betreffend die bezahlten Honorare an die Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers (Bf.) der konkrete monatliche Arbeitsumfang unbestimmt geblieben ist, Regelungen für den Fall eines deutlichen Über- oder Unterschreitens des der Pauschalvereinbarung zugrunde liegenden Arbeitsanfalles fehlen, die Vereinbarung eines Pauschalentgeltes (ohne Rücksicht auf das tatsächliche Ausmaß der zu leistenden Arbeiten) mit Fremden nicht üblich ist, Aufzeichnungen über Dauer und Art der Tätigkeit nicht erstellt wurden und eine tatsächlich monatlich erfolgte Auszahlung nicht nachgewiesen werden kann, entspricht der Vertrag und das tatsächliche Geschehen nicht den vom Höchstgericht geforderten Voraussetzungen und können die (behaupteten) Aufwendungen für die Mithilfe der Ehefrau und der Tochter steuerlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden."

In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) mit Hinweis auf die Eingabe vom aus, dass der Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei, weil er keine sach- und fachgerechte Begründung enthalte, sondern lediglich Worthülsen als Begründung verwende und auf den tatsächlichen Sachverhalt nicht eingegangen werde. Daher beantrage der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß den eingebrachten Steuererklärungen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom zog der Bf. den ursprünglich von ihm gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) grundsätzlich die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Sachverhalt:
Der Bf. ist hauptberuflich als ***5*** Assistent am Institut für ***6*** der aktenkundigen ***11*** beschäftitg. Zusätzlich wird er im Rahmen einer Nebentätigkeit durch die Mitwirkung an Projekten im Rahmen des § 27 Universitätsgesetz 2002 tätig, wofür er eine Abgeltung im Betrag von € 3.840,00 brutto für das Jahr 2011 erhielt.

In seiner Überschussrechnung (Überschuss der Werbungskosten [WK] über die Einnahmen) betreffend die Nebentätigkeit an der medizin. ***11*** für 2011 machte der Bf Werbungskosten geltend. Darunter Telefon und Internet anteilig iHv 30% (€ 87,70), welche in diesem Ausmaß vom Finanzamt anerkannt wurden und demgemäß nicht strittig sind, und die gegenständlich strittigen Kosten für Fremdarbeit durch seine Ehefrau sowie Tochter insgesamt iHv € 1.450,000 (für Ehefrau und Tochter jeweils € 724,00). Schriftliche Werkverträge liegen nicht vor. (siehe Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen von Ehefrau und Tochter in den diesbezüglich gleichgelagerten Verfahren 2006 bis 2010).

Vereinbart ist aber nach dem Vorbringen des Bf. (in Beschwerdeverfahren Vorjahre betreffend, mit Gültigkeit auch in gegenständlichem Verfahren bei diesbezüglich völlig gleichem Sachverhalt und unter Bezugnahme des Bf. selbst auf die Vorverfahren zwecks Durchsetzen seines Beschwerdebegehrens) Folgendes:
"

  1. mit der Ehefrau, welche gleichfalls einen wissenschaftlichen Hauptberuf hat (sie ist auch medizinisch technische Assistentin an einem Universitätsinstitut), dass diese meine Arbeit auf Plausibilität kurz überprüft, damit keine Fehler passieren.

  2. mit der Tochter, dass diese Schreib- und Hilfsarbeiten im notwendigen Ausmaß verrichtet. Meine Tochter ist 1976 geboren und war im Jahr 2006 Studentin an der ***11*** Wien. Sie hat daher Maturaniveau und ist daher für Schreibarbeiten und sonstige Kontrollarbeiten oder Hilfe bei Recherchen für mich tätig."

Der Arbeitsumfang ist nach Angaben des Bf. jedes Jahr etwa gleich hoch, sodass ein entsprechendes pauschales Entgelt dem Arbeitsanfall entsprechend angemessen ist. Eine Vereinbarung über einen Stundenlohn sowie Stundenaufzeichnungen sind nicht vorhanden. Das Ausmaß der Tätigkeiten, die die Ehefrau und Tochter ausführen, ist nicht bekannt. Ein Anforderungskatalog an die Tätigkeiten liegt nicht vor. Absprachen über die Verwendung von Betriebsmitteln oder das Recht sich vertreten zu lassen bzw. die Zuhilfenahme von Mitarbeitern oder Subunternehmern sind nicht getroffen worden.

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme von der Ehefrau ergibt sich (vgl. Zeugeneinvernahmen am ; die Aussagen im Zuge der Vorverfahren, auf die übrigens der Bf zwecks Durchsetzen seines Beschwerdebegehrens ausdrücklich hingewiesen hat, die Einkommensteuerbescheide des Bf für die Jahre 2006 bis 2010 betreffend, haben auch in gegenständlichem Verfahren bei beschwerderelevantem identen Sachverhalten Gültigkeit):

  1. Die Ehefrau hat wegen ihrer Tätigkeit als Sekretärin an einem Universitätsinstitut dem Bf. bei der Eingabe von Daten geholfen.

  2. Plausibilitätsprüfungen wurden von ihr nicht durchgeführt.

  3. Die Tätigkeit nahm pro Monat in etwa vier bis fünf Stunden in Anspruch.

  4. Die Tätigkeit wurde meistens am Wochenende durchgeführt.

  5. Es gab keine Stundenaufzeichnungen.

  6. Als Entgelt waren ca. 700 Euro vereinbart.

  7. Als Arbeitsmittel wurden die Computer (Stand-PC, Notebook) des Bf. verwendet.

  8. Die Tätigkeit wurde von zu Hause aus ausgeführt.

  9. Die Ehefrau hätte sich nicht vertreten lassen können.

  10. Die Ehefrau hätte es sich überlegt, die Tätigkeit gegenüber dem Bf. durchzuführen, wenn sie das Entgelt steuerwirksam veranlagen hätte müssen.

  11. Die Ehefrau hätte die Tätigkeit für niemand anderen als für ihren Ehemann ausgeführt.

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme von Tochter ergibt sich (vgl. Zeugeneinvernahme am ; die Aussagen im Zuge der Vorverfahren die Einkommensteuerbescheide des Bf für die Jahre 2006 bis 2010 betreffend haben auch in gegenständlichem Verfahren bei beschwerderelevantem identen Sachverhalten Gültigkeit):

  1. Die Tätigkeit der Tochter gegenüber dem Bf. bestand aus dem Ausheben von Unterlagen im Krankenhaus, Kopieren und Abtippen dieser Unterlagen. Sie führte eine Sekretariatstätigkeit aus.

  2. Vereinbart war mit dem Bf. hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeit jedoch nichts.

  3. Die Tätigkeit nahm circa 50 Stunden pro Jahr in Anspruch.

  4. Es gab keine Stundenaufzeichnungen und keine Vereinbarung hinsichtlich der Entlohnung.

  5. Als Arbeitsmittel wurde der Computer des Bf. verwendet.

  6. Die Tätigkeit wurde zu Hause beim Bf. durchgeführt.

  7. Die Tochter hätte sich vertreten lassen können.

  8. Die Tochter hätte die Tätigkeit gegenüber dem Bf. wahrscheinlich nicht durchgeführt, wenn sie das Entgelt steuerwirksam veranlagen hätte müssen.

  9. Die Tochter hätte für andere Auftraggeber unter ähnlichen Bedingungen gearbeitet. Sie wäre aber genauer hinsichtlich des Anforderungsprofils, der Stundenaufzeichnung und der Abrechnung gewesen.

  10. Abgerechnet wurde einmal pro Jahr, in bar.

Die Frau des Bf bezieht Pensionseinkünfte.

Die Tochter des Bf bezieht nichtselbständige Einkünfte.

Beweiswürdigung

Der Bf. erzielte im Beschwerdejahr 2011 und überhaupt bis März 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, danach wegen Pensionierung ab Mai 2012 ausschließlich Pensionseinkünfte. Einkünfte im Rahmen der Nebentätigkeitsvereinbarung gemäß § 27 Universitätsgesetz 2002 sind ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Vereinbarung mit der Frau und Tochter des Bf. ergibt sich aus der aktenkundigen Vorhaltsbeantwortung die o.a. Vorjahre betreffend, wobei der Bf im gegenständlichen Verfahren zwecks Durchsetzen seines gegenständlichen Beschwerdebegehrens auf die Vorjahre Bezug nimmt und die diesbezüglichen Ausführungen in den Vorfahren auch in gegenständlichem Verfahren relevant sind.
Schriftliche Verträge liegen nicht vor.

Die streitgegenständlichen Vereinbarungen zw. Bf und seiner Ehefrau sind im Lichte der Zeugenbefragungen in den Vorverfahren unschlüssig:

  1. Sowohl Ehefrau als auch Tochter geben an, dass keine Vereinbarungen hinsichtlich der Tätigkeit, die gegenüber dem Bf. ausgeübt wurde, vorliegen.

  2. Die Tätigkeit der Ehefrau besteht aus Sekretariatsarbeiten, nämlich aus Eingaben von Daten. Plausibilitätsprüfungen wurden nicht durchgeführt.

  3. Die Tätigkeit der Tochter besteht darin, nach Anruf durch den Bf. im Krankenhaus Unterlagen auszuheben, zu kopieren und sodann abzutippen. Die Tätigkeit besteht aus typischen Sekretariatsarbeiten.

  4. Sowohl Ehefrau, als auch Tochter geben an, dass sie die Tätigkeit wahrscheinlich nicht ausgeübt hätten, wenn sie die Einkünfte daraus steuerlich erfassen hätten müssen.

  5. Während die Ehefrau die Tätigkeit überhaupt für niemand anderen ausgeführt hätte, wäre für die Tochter eine vergleichbare Tätigkeit auch für andere Auftraggeber in Frage gekommen. Gegenüber einem anderen Auftraggeber wäre sie jedoch genauer gewesen, was das Anforderungsprofil, die Stundenaufzeichnung und die Abrechnung betrifft.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass sich an den Sachverhaltselementen gegenüber dem Vorverfahren beschwerdegegenständliche Streitpunkte betreffend nichts geändert hat, was auch aus den Eingaben des Bf. hervorgeht, der auf die Einkommensteuerverfahren die Vorjahre betreffend für das Durchsetzen seines Beschwerdebegehrens Bezug nimmt.

Im Beschwerdejahr erklärte der Bf. die gegenständliche universitäre Tätigkeit betreffend lediglich Werbungskosten iHv insgesamt € 1.637,53 und Einnahmen Null.

Das Bundesfinanzgericht gelangt zum Ergebnis, dass sowohl Ehefrau als auch Tochter tatsächlich Leistungen gegenüber dem Bf. erbracht haben. Diese Leistungen bestanden aus typischen Sekretariatstätigkeiten. Dafür bezahlte der Bf. Ehefrau und Tochter jeweils ein Pauschalentgelt iHv 725 Euro pro Jahr (gleiche Beträge auch in den Vorfahren 2006 bis 2010), unabhängig davon, wie lange der Bf. die Tätigkeiten tatsächlich in Anspruch nahm. Eine Erhöhung dieses Pauschalentgeltes fand nicht statt. Stundenaufzeichnungen sind nicht vorhanden. Die tatsächliche Ausgestaltung der Werkverträge zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau sowie dem Bf. und seiner Tochter ist nicht nachgewiesen und nicht eindeutig. So verwendeten sowohl Ehefrau als auch Tochter die Arbeitsmittel des Bf. Die Tochter hätte sich vertreten lassen können, die Ehefrau nicht.

Dass die Ehefrau Einkünfte aus einer Pension bezieht, ergibt sich laut Vorverfahren aus ihrem elektronischen Steuerakt.

Dass die Tochter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, ergibt sich laut Vorverfahren aus ihrem elektronischen Steuerakt.

Rechtsgrundlagen

§ 16 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF): Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ...

Rechtliche Würdigung

Fremdleistungen der Ehegattin und Tochter

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bf aus der Nebentätigkeitsvereinbarung vom im Beschwerdejahr keine Einnahmen lukriert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB ) sind vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den steuerrechtlichen Bereich - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie (1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen; (2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und (3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. , mwN).

- Außenwirkung

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müssen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform ist daher grundsätzlich nicht zwingende Voraussetzung. Jedoch müssen - mangels Schriftform - die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit festgelegt sein (; s auch ).

Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom in den Vorverfahren mit identem Sachverhalt, auf die der Bf. zum Durchsetzen seines/r Beschwerdebegehren/s Bezug nimmt, führte der Bf. aus, dass die Tätigkeit der Ehefrau in der Überprüfung der Plausibilität seiner Arbeit bestehe. Seine Tochter verrichte Schreib- und Hilfsarbeiten im notwendigen Ausmaß und helfe bei Recherchen. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme wurde von Ehefrau und Tochter bestätigt, dass hinsichtlich der Tätigkeit keine Vereinbarungen getroffen wurden. Die Tätigkeit von Ehefrau und Tochter sind als typische Büro-/Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren. Plausibilitätsüberprüfungen wurden von der Ehefrau nicht durchgeführt.

Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind daher nicht mit genügender Deutlichkeit festgelegt. Das Vorbringen, dass die Ehefrau und Tochter Arbeitsleistungen "in einem gewissen Umfang" erbracht haben, rechtfertigt die Annahme eines mündlichen Vertrages allein ebenso wenig wie der Umstand, dass sie hierfür auch Zahlungen erhalten haben (vgl. ; Marschner, in Jakom11 (2018) § 4 Rn 333). Zudem fehlen Aussagen zu wesentlichen Vertragsbestandteilen wie der Bezahlung, dem Zeitraum und dem Ausmaß der zu erbringenden Tätigkeit oder zur Möglichkeit, sich vertreten zu lassen bzw. sind nicht mit genügender Deutlichkeit festgelegt.

Der Vereinbarung kommt daher keine Außenwirkung zu.

- Klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt

Einer Vereinbarung fehlt die erforderliche Eindeutigkeit jedenfalls dann, wenn ihr nicht die Art der zu erbringenden Leistung zu entnehmen ist (vgl. ) oder konkrete Abrechnungsmodalitäten fehlen (vgl. ). Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre.

Auf Basis der erstbehördlichen Schriftstücke bzw. im Lichte der Zeugeneinvernahme in gleichgelagerten Vorverfahren des Bf., auf die der Bf. im beschwerdegegenständlichen Verfahren zum Durchsetzen seines Beschwerdebegehrens Bezug nimmt, fehlt es der Vereinbarung zwischen Bf. und seiner Ehefrau bzw. zwischen Bf. und seiner Tochter an der erforderlichen Eindeutigkeit. Zum einen ist die Art der zu erbringen Leistung unklar; zum anderen fehlen jegliche Abrechnungsmodalitäten. Eine Einschätzung darüber, ob auch ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, diese Tätigkeiten gegen jene Gegenleistung zu erbringen, ist damit nicht möglich. Untermauert wird dies auch durch die Aussagen der Ehefrau, wonach sie die Tätigkeit für niemand anderen als für den Bf. gemacht hätte. Auch die Aussagen der Tochter, wonach sie bei einem anderen Auftraggeber genauer gewesen wäre, was die Entlohnung bzw. Aufzeichnung von Stunden betrifft, ist in diese Richtung zu würdigen.

Den Vereinbarungen kommt daher kein klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Inhalt zu.

- Fremdüblichkeit

Im Rahmen der Fremdüblichkeit ist zu prüfen, ob die Vereinbarung auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. ua. ). Maßgeblich ist die "im allgemeinenWirtschaftsleben geübte Praxis" (vgl. ). Es ist zu hinterfragen, ob der jeweiligen Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrunde liegt.

Gegen die Fremdüblichkeit sprechen das Fehlen wesentlicher Vertragsbestandteile, wie des Honorars, des Umfangs der Tätigkeiten, Angaben zur persönlichen Arbeitspflicht oder der Verwendung eigener Arbeitsmittel. Regelungen hinsichtlich der tatsächlich zu leistenden Arbeiten fehlen genauso wie zeitnah erstellte Stundenaufzeichnungen (vgl. ).

Sofern der Bf. in der Beschwerde vom darauf hinweist, dass der Arbeitsumfang jedes Jahr etwa gleich hoch sei, sodass die entsprechenden Entgelte bezüglich Arbeitsanfall angemessen seien, hält dies einem Fremdvergleich nicht stand, weil eine nähere Überprüfung nicht möglich ist (vgl. -G/04). Im Lichte der VwGH-Rechtsprechung sind Vereinbarungen über Pauschalentgelte, die unabhängig davon anfallen, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, für Dienstleistungen, die im wesentlichen Bürodienste betreffen, dem Grunde nach absolut unüblich (vgl. , 95/15/0182, 95/15/0183). Die Vereinbarungen mit Ehefrau und Tochter sind daher jedenfalls unüblich.

Zudem liegt das Honorar von jeweils 725 Euro knapp unter der Grenze des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idgF und führt damit nicht zur zwingenden Veranlagung. Sowohl Ehefrau als auch Tochter meldeten die bezogenen Einkünfte in den Streitjahren deshalb nicht, weil sie mit dem Honorar unter der Veranlagungsgrenze blieben. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist die Abhängigkeit der Höhe des Entgelts bzw. des Arbeitsumfangs vom Erreichen steuerlicher Grenzen unüblich (vgl. ). Untermauert wird dies ebenfalls durch das Vorbringen von Ehefrau und Tochter, wonach diese die Tätigkeit (wahrscheinlich) nicht ausgeführt hätten, wenn sie diese steuerwirksam erfassen hätten müssen.

Unter Berücksichtigung dieser Gründe ist daher nicht von fremdüblichen Verträgen zwischen dem Bf. und seiner Frau sowie dem Bf. und seiner Tochter auszugehen.

- Gesamtwürdigung der Fremdleistungen

In einer Gesamtwürdigung ergibt sich daher, dass die vom Bf. getroffenen Vereinbarungen mit seiner Gattin und Tochter nicht die notwendige Außenwirkung besitzen, keinen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und fremdunüblich sind.

Bei den ausgeführten Arbeiten der Ehegattin und Tochter des Bf. zwecks Unterstützung des Bf. bei seiner beruflichen Tätigkeit handelt es sich um jene Art von Mitarbeit im Erwerb eines nahen Angehörigen, wie sie unter Familienmitgliedern üblich ist, die jedoch steuerlich unbeachtlich ist.

Nun mag es zutreffen, dass nicht jede entgeltliche Mitwirkung eines nahen Angehörigen im Erwerb des anderen (des Ehegatten bzw. Vaters) durch entsprechende Vereinbarung nach außen in Erscheinung tritt. Um aber steuerlich anerkannt zu werden, muss die Mitwirkung so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht. Eine pauschale Jahresabrechnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Als unüblich und daher zweifelhaft muss dabei insbesondere angesehen werden, dass die erbrachten Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Leistung aufscheinen und auch die Bezahlung nicht - wie dies bei einer eher geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich ist - zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt ist (vgl. VwGH 93/13/0033, ).

Die mit den vom Bf. geltend gemachten Fremdleistungen zusammenhängenden Ausgaben sind daher keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und demgemäß nicht einkünftevermindernd zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen einer Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage iVm hL sowie hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100882.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at