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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.05.2022, VH/7100001/2022

Unzureichende Verbesserung eines Antrages auf Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom sowie vom betreffend die Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme aller Verfahren bezüglich erhöhter Familienbeihilfe sowie betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1*** und ***2*** für den Zeitraum vom bis zum beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 292 Abs. 8 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom sowie vom wurde einerseits der mit datierte Antrag der Antragstellerin (in der Folge ASt genannt) auf "Wiederaufnahme aller Verfahren bezüglich erhöhter Familienbeihilfe" als unbegründet abgewiesen, anderseits von der ASt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder ***1*** sowie ***2*** als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen, rückgefordert.

Am langte beim FA Österreich (DSt. Bruck- Eisenstadt- Oberwart) nachstehendes - in der Folge wörtlich wiedergegebenes - Anbringen ein:

"Betreff: Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid 8486798 und Bescheid

Anrede!

Ich stelle innerhalb offener Frist hiermit einen Antrag auf VERFAHRENSHILFE zur Erhebung einer BESCHWERDE/REKURS gegen den Rückforderungs-Bescheid Nr. ***3***, sowie den Abweisungsbescheid vom . Es gibt genug Beweise, die dem FA noch nicht vorgelegt wurden. Derzeit bin ich ORTSABWESEND, bin rechtsunkundig und habe keine Manuduktion erhalten.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen"

Mit wurde der ASt seitens des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu beheben, da folgende Voraussetzungen iSd § 292 BAO fehlten:

  1. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom sowie vom stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO)

  2. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO)

  3. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten (§ 292 Abs. 4 Z 4 BAO)

In der Folge wurde vorgenannter Beschluss der Ast nachweislich am zugestellt.

Schlussendlich langte - innerhalb der von der ASt bis zum beantragten, respektive seitens des Verwaltungsgerichtes gewährten Nachfrist -- das auf der Homepage des BFG aufgelegte Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" ein.

Was nun von der ASt darzustellenden sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom sowie vom stützenden Gründen (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO) anlangt, so wird lediglich eine als "Diskriminierung" zu qualifizierende Ungleichbehandlung ihrer beiden Kinder in Bezug auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ins Treffen geführt, darüber hinaus aber kein weiterer in Richtung einer Rechtswidrigkeit abzielender Bezug des eine Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme aller in Zusammenhang mit der erhöhten Familienbeihilfe Verfahren aussprechenden Bescheides vom genommen, während der Schriftsatz (dem BFG übermittelte Formular) überhaupt keine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides vom enthält.

Des Weiteren hat die ASt, die - exklusiv ihrer Person anheimgestellte Entscheidung - betreffend die den Verfahrenshelfer zu bestellende Kammer (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) nicht getroffen, da im Formular sowohl die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, als auch die Rechtsanwaltskammer angekreuzt wurden.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Erwägungen:

Aufgrund des mit Beschluss vom erteilten Mängelbehebungsauftrages wurden seitens der ASt zwar ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO), nicht jedoch waren dem Schriftsatz vom die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom sowie vom stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO), sowie ihre Entscheidung, ob der Kammer der der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), zu entnehmen.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - so wie im zu beurteilenden Fall - unzureichend entsprochen, ist die Behörde (BFG) verpflichtet, einen Bescheid (Beschluss) zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Eingabe festgestellt wird (vgl. ; ).

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der klaren Rechtslage sowie der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at