Zwei Erstattungsanträge für den selben Zeitraum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden Bf.) ist ein rumänisches Transportunternehmen, das im Streitjahr 2018 Anträge auf Vorsteuererstattungen eingereicht hat.
Am hat die Bf. einen Antrag betr. Vorsteuererstattung für das gesamte Jahr 2018 eingereicht, in dem die Erstattung von Vorsteuern aus Treibstoffrechnungen begehrt wurde.
Mit Bescheid vom erstattete das Finanzamt die beantragten Vorsteuern.
Am beantragte der Bf. abermals die Erstattung von Vorsteuern für das gesamte Jahr 2018.
Das Finanzamt wies den zweiten Antrag mit Bescheid vom ab, weil für denselben Zeitraum nicht zwei Anträge gestellt werden könnten.
In der Beschwerde vom erklärte der Vertreter der Bf., dass dies der einzige Antrag sei.
Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom beantragte die Bf. mit Vorlageantrag vom die Behandlung der Beschwerde durch das BFG.
Aktenkundig ist nach Durchsicht der Anträge, dass die beiden Anträge jeweils durch unterschiedliche steuerliche Vertreter gestellt wurden. Mit dem zweiten, hier streitgegenständlichen Antrag, wurden Treibstoffkosten geltend gemacht, die der Höhe der Rechnungen zufolge (zwischen 20 und 100 Euro) die Betankung eines PKW nahelegen.
Das BFG hat daher die Bf. persönlich aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, warum zwei Anträge für denselben Zeitraum eingereicht wurden. Mit dem Schreiben des BFG wurde die Bf. auch ausdrücklich um Aufklärung gebeten, ob es sich um die Betankung von PKW oder LKW handelt und die Rechnungen vorzulegen.
Die Bf. hat sich trotz nachweislicher Zustellung nicht gemeldet. Auch ein Email an die im Erstattungsverfahren angegebene Adresse blieb 5 Wochen lang unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Sachverhalt stellt sich wie im Verfahrensgang dargestellt dar und ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung
Ne bis in idem
Da auch im Abgabenverfahren davon auszugehen ist, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist ("ne bis in idem", zB ; unter Verweis auf , , und , mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar I, 960) ist es dem Finanzamt grundsätzlich verwehrt, für denselben Zeitraum einen weiteren Umsatzsteuerbescheid zu erlassen.
Die Bundesabgabenordnung sieht als Ausnahmen der hier eingetretenen materiellen Rechtskraft (ein materiell rechtskräftiger Bescheid ist verbindlich, unwiderruflich und unwiederholbar) die Bescheidaufhebung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit gem. § 299 BAO, die Berichtigung offenkundiger Schreib- Rechen oder EDV-Fehler, falscher Verbuchung oder Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten (§ 293, § 293a und § 293b BAO), die Wiederaufnahme (§ 303 BAO) oder die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 308 BAO) vor (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Überblick vor Rz 1388).
Keines dieser Verfahrensinstrumente ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Das Finanzamt hat am einen Erstattungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2018 erlassen. Daher kann nicht noch ein Erstattungsbescheid für denselben Zeitraum ergehen.
Der Vollständigkeit halber darf noch erwähnt werden, dass eine Bescheidaufhebung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit des ersten Bescheides - etwa weil in diesem zu geringe Vorsteuern berücksichtigt wurden - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt: Die Bf. konnte trotz Aufforderung durch das BFG die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht glaubhaft machen (Aufwendungen iZH mit PKW berechtigen gem. § 12 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100381.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at