Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2022, RV/7500225/2022

Parkometerabgabe; auf der im Fahrzeug eingelegten Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" war das Gültigkeitsdatum nicht lesbar, Tafel wurde nicht bestimmungsgemäß verwendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:


Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 36,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 24, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 14:15 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte die Bf. vor, dass die in ihrem Kraftfahrzeug befindliche Ausnahmegenehmigung in Form einer Einlegetafel vermutlich durch das Heizgebläse etwas nach unten (nach vorne) gerutscht und das Gültigkeitsdatum nicht mehr gut lesbar gewesen sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt am Abstellort dienstlich geparkt. Sie arbeite für den Fonds Soziales Wien/MA 14 als Wundmanagerin bzw. dipl. Krankenpflegerin. Anbei sende sie die genannte Einlegetafel (Anm.: Fotokopie der Einlegetafel).

Über Auskunftsersuchen der Magistratsabteilung 67 vom teilte der Fonds Soziales Wien mit, dass die Einlegetafel laut Kennzeichen der Mitarbeiterin ***Bf1*** (Bf.) gehöre und am gültig gewesen sei.

Mit E-Mail vom teilte die Bf. der MA 67 mit, dass sie ihr Kraftfahrzeug am von 12.00 bis 16.00 Uhr in der Kreitnergasse 21/23, 1160 Wien aus dienstlichen Gründen wegen einer Online Teamsitzung geparkt habe.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, das näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 24, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst", dessen Gültigkeitsdatum verdeckt gewesen sei, befunden. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde aus, dass aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen worden sei, hervorgehe, dass das von der Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt gewesen sei.

Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" befunden, deren Gültigkeitsdatum verdeckt gewesen sei. Das Abstellen werde auch durch Fotos dokumentiert.

In Ihrem Einspruch habe die Bf. zu ihrer Verteidigung vorgebracht, dass die Einlegetafel verrutscht und somit das Gültigkeitsdatum nicht mehr gut lesbar gewesen sei und habe der Behörde die Tafel (Anm.: Fotokopie der Tafel) übermittelt.

Weiters habe die Bf. in ihrer E-Mail vom angegeben, dass sie das Fahrzeug aufgrund einer online Teamsitzung am von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Abstellort geparkt habe.

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sei jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet worden sei.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt würden, seien von der Parkometerabgabe befreit. Die Fahrzeuge müssten jedoch mit einer Einlegetafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sein (§ 6 Abs. 1 lit. e Parkometerabgabeverordnung).

Zugegebenermaßen sei die Abstellung aufgrund einer online Teamsitzung erfolgt. Somit seien die Voraussetzungen für diese Ausnahme von der Abgabeentrichtung nicht gegeben gewesen.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Aus diesem Grund seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Gegen das Straferkenntnis wurde vom Fonds Soziales Wien im Namen der Bf. binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) erhoben und um Aufhebung der Parkstrafe bzw. um Ermäßigung wegen derzeitig schwieriger finanzieller Situation der Bf. als alleinerziehende Mutter ersucht. Die Bf. sei sich natürlich ihrer Schuld an der Situation bewusst, allerdings wüsste man wie sehr das Pflegepersonal auf Grund der derzeitigen Lage unter Druck und psychischer Belastung stehe (Verweis auf beigefügte Fotokopie der Einlegetafel).

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die Bf. arbeitet beim Fonds Soziales Wien als mobile Krankenpflegerin.

Für die Bf. wurde von der Magistratsdirektion der Stadt Wien am 8. April 2021die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" ausgestellt. Die Tafel weist eine Gültigkeitsdauer vom bis aus.

Das in Rede stehende Kraftfahrzeug wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 24, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 14:15 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Auf der im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegten Einlegetafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" war das Gültigkeitsdatum für das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung wegen der dunkel getönten Umrahmung der Windschutzscheibe nicht ablesbar.

Die Bf. parkte das in Rede stehende Fahrzeug aus dienstlichen Gründen (Online Teamsitzung) an der genannten Abstellörtlichkeit.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus dem eigenen Vorbringen der Bf. und der Auskunft Fonds Soziales Wien.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

§ 24 Abs. 5a StVO 1960 in der ab gültigen Fassung normiert:

Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Den vorangeführten Bestimmungen folgend ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" muss hinter der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges so angebracht sein, dass für Kontrollorgane der Parkraumüberwachung auch das Gültigkeitsdatum lesbar ist.

Im Fall, dass die Behörde nachfragt, ist nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung mit der hinter der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges eingelegten Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" auf Grund einer ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt ist (vgl. , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (siehe zB , zur Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst").

Im vorliegenden Fall wurde das in Rede stehende Fahrzeug unbestrittenermaßen nicht zu einer Fahrt zur Durchführung einer Pflege gelenkt, sondern an der Abstellörtlichkeit zum Zweck einer Online Teamsitzung abgestellt.

Damit wurde aber der Ausnahmetatbestand gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1950 iVm § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht erfüllt.

Die Bf. wäre daher gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verpflichtet gewesen, mit Beginn des Abstellens des in Rede stehenden Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkometerabgabe zu entrichten, was sie unstrittig nicht getan hat.

Somit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.

Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Da die Bf. das Fahrzeug zur Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, hat sie die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Da erst in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Bf. alleinerziehende Mutter ist und sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, konnte dieser Umstand von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzgericht berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Einsichtigkeit der Bf. und den als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehalt und setzt die von der belangten Behörde mit € 60,00 festgesetzte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 8 Stunden herab.

Die Herabsetzung der Geldstrafe und in der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten bislang unbescholten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (= Mindestkosten) festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 24 Abs. 5a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500225.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at