Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.06.2022, RV/7500231/2022

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung von jemandem eingebracht, der dadurch denkmöglich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die am eingebrachte Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Firmenbuchnummer FN gegen die an Beschuldigte gerichtete Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien (MA 6 - BA 32) vom , Zahl MA67/Zahl/2021, beschlossen:

Gemäß § 50 in Verbindung mit (iVm) § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl/2021, wurde über Frau Beschuldigte nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt.

Im Nachhang zu dieser Strafverfügung erließ der Magistrat der Stadt Wien (MA 6 - BA 32) an Frau Beschuldigte die beschwerdegegenständliche, mit datierte Vollstreckungsverfügung, Zahl MA67/Zahl/2021, mit welcher zur Einbringung des zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von € 65,00 (inkl Mahngebühr iHv € 5,00) gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

In der mit E-Mail vom eingebrachten Beschwerde, welche von der E-Mail-Adresse des FirmenwortlautBf abgesendet worden war, wurde vorgebracht:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Fahrzeug wurde nicht von mir gelenkt!
Lenker:
Lenker

FirmenwortlautBf
xStrasse
Ort
ATU
UID-Nr

Herr Herr1
Herr
Herr2."

Der Magistrat der Stadt Wien (MA 67) betrachtete den Inhalt dieser E-Mail vom als Beschwerde der Beschuldigte gegen die Vollstreckungsverfügung vom , und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann der Inhalt der vorgenannten E-Mail vom aufgrund der Textierung und der Absendeadresse nicht als Beschwerde von Beschuldigte aufgefasst werden, sondern kann nur als Beschwerde von FirmaBfInhaberLautFirmenbuch, Firmenbuchnummer FN aufgefasst werden.

Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist festzuhalten, dass Frau Beschuldigte die exklusive (einzige) Adressatin der Vollstreckungsverfügung vom ist, die hier aber von jemandem anderen bekämpft wird.

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid - wie die gegenständliche Vollstreckungsverfügung einen darstellt - ist nur derjenige berechtigt, der durch den angefochtenen Bescheid denkmöglich in seinen Rechten verletzt sein kann. Dabei handelt es sich um insbesondere jene Person, die in der betreffenden Vollstreckungsverfügung als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch die an sie gerichtete Vollstreckungsverfügung in ihren Rechten verletzt sein.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht die Adressatin der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügung, nämlich Frau Beschuldigte, sondern FirmaBfInhaberLautFirmenbuch, Firmenbuchnummer FN im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Letzterer ist aber nicht Partei des zur Vollstreckungsverfügung geführt habenden Verfahrens und wird von der Vollstreckungsverfügung rechtlich nicht berührt.

Besteht aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe kein Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (vgl. ).

Der angefochtene Bescheid (Vollstreckungsverfügung) kann den Beschwerdeführer denkmöglich nicht in seinen Rechten verletzen. Es fehlt dem Beschwerdeführer daher an der Beschwerdelegitimation. Seine Beschwerde muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. Bumberger in Bumberger et al., § 28 VwGVG Rz 24).

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde, wie dargelegt, jedenfalls (sofort) zurückzuweisen ist, ist eine abschließende Feststellung zu der Frage, ob das Fahrzeug von Lenker, gelenkt worden sei, entbehrlich. Im Übrigen ist es im Verfahrensablauf zu spät, gegen die Vollstreckungsverfügung Einwendungen zu erheben, welche den Inhalt des - mittlerweile rechtskräftig gewordenen - Exekutionstitels (hier: Strafverfügung) betreffen.

Da über die Zurückweisung kein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt sie durch Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zuordnung einer Beschwerde an eine bestimmte Person als Beschwerdeführer ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage. Daher war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären, was aber ohnehin nur für die belangte Behörde von (theoretischer) Bedeutung wäre. Denn für den Beschwerdeführer geht ohnehin die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500231.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at