Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf einem Gehsteig ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheins
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans ***1*** der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach erfolgter Lenkererhebung vom mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 20:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in xy, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass sie bei einem Umzug das Auto auf dem Gehsteig abgestellt hätten um eine Ladetätigkeit durchzuführen. In der Nähe der Wohnung seien keine freien Parkplätze gewesen. Die Ladetätigkeit habe maximal 15 Minuten betragen, da nur ein großer Kleiderkasten abgeladen worden sei. Im Zuge der Ausführung dieser Tätigkeit seien sie wegen des Abstellens und des fehlenden Parkscheins abgestraft worden. Da die maximale Abstellzeit von 15 min nicht überschritten worden sei und auch die Kurzparkzone am Gehsteig keine Gültigkeit besitze, ersuche er die Strafverfügung einzustellen. Weiters erhebe er Einspruch gegen die Höhe der Strafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) zusammengefasst fest, eine verordnete Kurzparkzone gelte schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO. Damit entstehe auch beim Abstellen eines Fahrzeuges am Gehsteig (oder z.B. in zweiter Spur) innerhalb einer kundgemachten Kurzparkzone die Verpflichtung, die Parkometerabgabe zu entrichten.
Es solle jener Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug innerhalb einer Kurzparkzone entgegen den Bestimmungen der StVO abstellt, nicht bessergestellt werden, als derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der Kurzparkzone ordnungsgemäß abstellt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte Folgendes vor:
"Die Tatortadresse Mühlfeldgasse 1-3 stimmt nicht überein da es sich bei dieser Adresse um einen Gehsteig handelt. Da dasParken auf Gehsteigen untersagt ist, kann auch keine Kurzparkzone gelten."
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht nur über die Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, nicht aber über die Verwaltungsübertretung nach der StVO zu entscheiden hat.
Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) unstrittig am Freitag, um 20:41 Uhr in der Kurzparkzone in xy, auf dem Gehsteig abgestellt.
Der gesamte 2. Wiener Gemeindebezirk ist eine flächendeckende Kurzparkzone, in der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig ist.
Es bestand somit zur Beanstandungszeit Gebührenpflicht.
Zur Beanstandungszeitpunkt 20:41 Uhr lag für das Fahrzeug unstrittig kein gültiger Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans und den entsprechenden Anzeigedaten sowie dem Vorbringen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde: "Die Tatortadresse Mühlfeldgasse 1-3 stimmt nicht überein, da es sich bei dieser Adresse um einen Gehsteig handelt. Da das Parken auf Gehsteigen untersagt ist, kann auch keine Kurzparkzone gelten."
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Der Bf. wendet ein, bei dieser Adresse (Tatort) habe es sich um einen Gehsteig gehandelt. Da das Parken auf Gehsteigen untersagt sei, könne auch keine Kurzparkzone gelten.
Dem ist zu entgegnen:
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Gemäß der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung in 2. Wiener Gemeindebezirk ist das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks Kurzparkzone.
Gemäß § 2 Abs. 1 StVO gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
…
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
Aus § 2 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass Gehsteige Teil der Straße und damit des Straßennetzes sind. Daher ist der Gehsteig an der Tatortadresse xy auch Teil der flächendeckend kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone des zweiten Wiener Gemeindebezirkes.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot besteht, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. mwN; mwN).
Die Verordnung einer Kurzparkzone ermächtigt tatsächlich nicht zum Parken, sondern beschränkt die zulässige Parkzeit innerhalb des Gebietes einer Kurzparkzone. Dass an bestimmten Stellen dieser Kurzparkzone das Parken oder gar das Halten und Parken nach anderen Bestimmungen (etwa § 24 Abs. 1 und 3 StVO) nicht erlaubt ist, ändert daran nichts, dass die Kurzparkzone das gesamte in der Verordnung beschriebene Gebiet einschließlich dieser Stellen umfasst. Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO) gilt, unterbrochen.
Der Verordnungsgeber knüpft für die Parkgebührenpflicht an das Sachverhaltselement eines als Kurzparkzone bezeichneten Gebietes an, ohne auf die konkreten straßenverkehrsrechtlichen Rechtsfolgen in Bezug auf bestimmte Stellen dieses Gebietes abzustellen. Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen.
Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt deshalb auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - § 24 Abs. 1 lit d StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - § 24 Abs. 3 lit b StVO, oder eben im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordnetes Halte- und Parkverbots - § 24 Abs. 1 lit. a StVO) (vgl. mwN).
Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung gilt die Parkometerabgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet. Auch bei einer Abstellzeit von weniger als 15 Minuten ist ein hierfür vorgesehener Parkschein vorschriftsgemäß anzubringen und zu entwerten (§ 2 Parkometerabgabeverordnung).
Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen (zum Stillstand bringen) eines mehrspurigen Fahrzeugens die Abgabepflicht bzw Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines bzw Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht aus.
Halten ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
Parken ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in § 2 Abs. 1 Z 27 StVO angeführte Zeitdauer.
Der Bf. hat sein Fahrzeug zum Abladen von einem großen Kleiderkasten auf dem Gehsteig innerhalb einer flächendeckend kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, abgestellt. Dabei ist das Fahrzeug zumindest mehrere Minuten an seinem Abstellort gestanden. Es handelte sich dabei somit um ein Abstellen in der Kurzparkzone. Daher bestand auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Nach den Feststellungen hätte das Abstellen in der Kurzparkzone weniger als 15 Minuten gedauert. Es wäre diesfalls bei Verwendung eines 15-Minuten-Parkscheines keine Parkometerabgabe angefallen.
Aus § 2 Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass das Abstellen eines Fahrzeuges für bis zu 15 Minuten nur dann gebührenfrei ist, wenn der entsprechende Parkschein (gemäß § 2 Abs. 1 bzw § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) gelöst worden ist. Das Entwerten bzw Aktivieren des Parkscheines hat gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zu Beginn des Abstellens zu erfolgen.
Da der Bf. seiner Verpflichtung, bei Beginn des Abstellvorganges das Fahrzeug mit einem entsprechenden 15-Minuten-Parkschein zu kennzeichnen, nicht nachgekommen ist, kommt ihm die Gebührenbefreiung für ein 15 Minuten nicht überschreitendes Abstellen nicht zu. Mangels entwerteten Parkscheins hat er die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt und hat den von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestand des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verwirklicht.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit nach den Feststellungen erwiesen.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht:
§ 5 Abs. 1 VStG 1991 normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu der näher bezeichneten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl. ) und Generalprävention (vgl. ) Bedacht genommen werden.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (auf einem Gehsteig) abgestellt hat.
Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, bereits gewürdigt. Zudem hat die belangte Behörde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz normierten Strafdrohung in Höhe von 365 Euro (und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe) erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung keinesfalls als überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG 1991 in Höhe von 10% der Strafen (mindestens jedoch mit zehn Euro) festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500189.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at