Parkometerabgabe; Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde der Maria Solberger, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. 123, gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete B. mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an (Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am , in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Haberlgasse 58, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:00 Uhr gültigen Parkschein) und verhängte eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Gegen die Strafverfügung wurde am (E-Mail) von M. Einspruch erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom wurde M. von der Magistratsabteilung 67 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens die fehlende Unterschrift des Beschuldigten beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu B. sowie die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Nachdem M. der Aufforderung binnen der zweiwöchigen Frist nicht nachkam, wies die Magistratsabteilung 67 ihren Einspruch vom gegen die an B. am ergangene Strafverfügung mit Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von M. binnen der Rechtsmittelfrist (Schreiben eingelangt am ) Beschwerde erhoben, die abverlangte Vollmacht vorgelegt und vorgebracht, dass sie die "mangelnden Dokumente" nicht rechtzeitig einreichen hätte können, da sie "in diesem Zeitraum (zwei Wochen Frist) nicht in Wien" gewesen sei.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die im Sachverhaltsteil näher bezeichnete Strafverfügung vom erging an B. als Beschuldigten.
Der Einspruch wurde von M. (Tochter) im eigenen Namen mit E-Mail vom eingebracht.
M. war zur Einbringung des Einspruches nicht bevollmächtigt.
Die von der belangten Behörde abverlangte Vollmacht wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht vorgelegt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idF ab kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG idF ab ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei iSd AVG (vgl. , ). Wer Beschuldigter ist, ergibt sich aus dem Spruch der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses (vgl. ).
Einer Person, die nach dem Spruch der Strafverfügung nicht Beschuldigte(r) des Strafverfahrens ist, fehlt die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. , , vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Ver-waltungsverfahrensrecht5, RZ 799, S. 437 zu § 32 Abs. 1 VStG sowie Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 324).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (vgl. )
§ 13 Abs. 4 AVG lautet:
Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Im gegenständlichen Fall wurde der Einspruch gegen die an B. als Beschuldigter ergangene Strafverfügung von M. (Tochter) im eigenen Namen erhoben.
Dementsprechend wurde M. von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom zur Vorlage zur Nachholung einer Unterschrift bzw. zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert und hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt.
M. ist der Aufforderung der Magistratsabteilung 67 binnen der zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen. Sie hat die Vollmacht erst im Zuge der Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom vorgelegt.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß §13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. , ), das bedeutet, dass auf ein inhaltliches Vorbringen nicht eingegangen werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den von M. erhobenen Einspruch gegen die an B. ergangene Strafverfügung zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen, da die abverlangte Vollmacht nicht binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist vorgelegt wurde.
Das Vorbringen von M., dass sie die Vollmacht "in diesem Zeitraum (zwei Wochen Frist)" nicht vorlegen habe können, da sie nicht in Wien gewesen sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. M. hat nämlich nicht behauptet, dass sie das Aufforderungsschreiben der Behörde nicht erhalten hat. Selbst wenn M. mit ihrem Vorbringen einen Mangel bezüglich der Zustellung des Aufforderungsschreibens hätte geltend machen wollen, wäre für die Beschwerde nichts gewonnen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel nicht ausreicht, einen solchen zu begründen (, ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches, wenn diese von einer nicht dazu legitimierten Person eingebracht worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 13 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500205.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at