Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe - Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die [Erwachsenenvertreterin], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab November 2018, SVNr [SVNR],
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit am beim Finanzamt eingereichten Eingaben beantragte der am [GebDat] geborene Beihilfenwerber, vertreten durch seine Erwachsenenvertretung, die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung. Er leide unter einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung. Das entsprechende Feld für eine rückwirkende Antragstellung im Formular Beih 1 wurde nicht ausgefüllt.
In zwei Telefonaten mit der zuständigen Erwachsenenvertreterin gab diese an, dass der Beihilfenwerber derzeit vom Rehabilitationsgeld lebe, er seine Adresse nicht bekannt gebe, der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei und niemand zu den Unterhaltskosten des Antragstellers beitrage. Diese Angaben wurden sodann schriftlich mit Eingaben vom und vom wiederholt.
Das Finanzamt beauftragte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Erstellung einer Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die ärztliche Untersuchung fand am [UntersuchungsDat] in Anwesenheit einer Sozialarbeiterin statt. In der Folge wurde unter Berücksichtigung diverser relevanter Befunde das ärztliche Gutachten erstellt und kam der Sachverständige zum Schluss, dass der Grad der Behinderung 70% betrage und dieser seit Juni 2013 vorliege. Der Untersuchte sei jedoch nicht voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da es unter entsprechender Therapie zu einer Verbesserung der Psychopathologie und zu einer sozialen Reintegration und Arbeitsfähigkeit kommen könne, zumal er eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne.
Mit Bescheid vom wurden die Anträge ("ab Nov. 2018") abgewiesen und dies damit begründet, dass mit dem Sachverständigengutachten "keine dauernde Erwerbsunfähigkeit" bescheinigt worden sei.
Die Vertretung des Antragstellers erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Unter Hinweis auf bestimmte Beweismittel wurde argumentiert, dass das der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverständigengutachten unvollständig und völlig unschlüssig sei. Im Übrigen wäre das Gutachten dem Beihilfenwerber bzw dessen Erwachsenenvertreterin erst nach Erlassung des Abweisungsbescheides zugestellt worden, was eine Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs darstelle. Letztlich würden adäquate Therapieangebote zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit derzeit in Österreich nicht bestehen. Aber auch wenn diese bestehen würden, könnten diese "mangels krankheitsbedingter fehlender Compliance und Adhärenz nicht angenommen werden".
Es wäre deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beihilfenwerber "dauerhaft, zumindest aber über die nächsten drei Jahre hinaus", außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt übermittelte die Beschwerde neuerlich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und ersuchte dieses eine neue Bescheinigung zu erstellen, wobei besonders auf die Prüfung einer etwaigen dauernden Erwerbsunfähigkeit hingewiesen wurde. Unter Hinweis auf das bereits erstattete ärztliche Sachverständigengutachten und unter Berücksichtigung der im Zuge der Beschwerde neu vorgelegten relevanten Befunde wurde neuerlich bescheinigt, dass beim Beihilfenwerber ein Grad der Behinderung von 70% vorliege, er jedoch nicht voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom und dem Hinweis auf die neu erstellte Bescheinigung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt verwies auf die ärztliche Begutachtung und die auf dieser Basis erstellte (neue) Bescheinigung, welcher sämtliche gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Einwendungen zu Grunde liegen würden. Neuerlich wäre auf die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten und die dadurch mögliche Verbesserung der Erkrankung und die soziale Reintegrationsmöglichkeit Bezug genommen worden. Eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen liege demnach zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht vor.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Beim Beschwerdeführer liege "krankheitsbedingt keine Compliance und Therapieadhäsion vor". In der in der Beschwerdevorentscheidung genannten "ergänzenden Stellungnahme des Sozialministeriumservice" wäre auf die Frage, ob für den Beschwerdeführer zur Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit konkrete und adäquate Therapieangebote im Bereich Trauma und Sucht zur Verfügung stehen würden und ob er bejahendenfalls krankheitsbedingt überhaupt in der Lage wäre, diese anzunehmen, nicht weiter eingegangen worden. Auch das Finanzamt nehme in seiner Begründung auf diese Fragen nicht Bezug, sodass gefolgert werden könne, dass es sich vor dem Erlassen der Beschwerdevorentscheidung damit nicht beschäftigt hätte. Ein erheblicher Teil der "Entscheidungsgrundlage" sei "bis dato von der Behörde daher nicht behandelt worden". Das Vorhandensein eines entsprechenden Therapieangebotes mute daher als bloße hypothetische Möglichkeit an.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer am Verfahren über die Beschwerdevorentscheidung nicht beteiligen können, zumal ihm die "ergänzenden Stellungnahme des Sozialministeriumservice nicht zur Kenntnis gebracht" worden sei und er sich dazu nicht habe äußern können. Diese Verletzung des Parteiengehörs stelle einen "derart schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, der jedenfalls wahrzunehmen" sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die Gutachten schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend seien.
In der Folge teilte die Erwachsenenvertreterin mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ein Anspruch auf Invaliditätspension ab Dezember 2020 zuerkannt wurde.
Mit Vorhalt vom übermittelte das Bundesfinanzgericht die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen samt ärztlichem Sachverständigengutachten zur Kenntnis und hielt fest, dass eine zusätzliche ergänzende Stellungnahme, auf welche im Vorlageantrag ohne Konkretisierung Bezug genommen wurde, im Verwaltungsakt nicht enthalten ist. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Kenntnisstand des Bundesfinanzgerichtes für einen Anspruch auf Familienbeihilfe einzig der Anspruchstatbestand des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 in Frage kommen könne und der Beschwerdeführer nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr in Berufsausbildung gestanden sei. Zudem lasse sich aus dem Verwaltungsakt entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 erfolgreich seinen Lehrabschluss absolvierte und im Jahr 2015 in [Staat] einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, hinsichtlich der Dauer der Berufstätigkeit und allfällig weiterer Berufstätigkeiten im Ausland genauere Angaben zu machen.
In der Stellungnahme vom wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angebe, im Jahr 2015 in [Staat] gearbeitet zur haben. Eine genauere Eingrenzung bzw Konkretisierung im Hinblick auf Art und Ausmaß hätte er jedoch nicht machen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er nie einer Berufstätigkeit in [Staat] nachgegangen sei, zumal einerseits auch der behauptete Lehrabschluss nicht vorliege und er andererseits über längere Zeiträume des Jahres 2015 Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezogen hätte, was einen längeren Auslandsaufenthalt ausschließe. Hinsichtlich der Lehrabschlussprüfung wurde sodann weiter ausgeführt, dass die Bezug habende Ausbildung vier Jahre dauern würde und der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2010 bis 2012 nicht einmal 22 Monate in aufrechten Lehrlingsverhältnissen befunden hätte. Nach schriftlicher Auskunft der zuständigen Wirtschaftskammer habe weder in ihrer Datenbank noch in einer Österreichabfrage eine Anmeldung oder ein Antritt des Beschwerdeführers zu (irgend)einer Lehrabschlussprüfung gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe über Nachfrage diesen Umstand nicht aufklären können und sei "extrem abwehrend" gewesen und hätte das Gespräch verweigert. Daher sei für das gegenständliche Verfahren "jedenfalls" davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niemals einen Lehrabschluss erreicht habe und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge.
Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe seines Lebens nach dem Versicherungsdatenauszug lediglich in einem knapp zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum ( bis mit Unterbrechungen von insgesamt knapp 14 Monaten) in aufrechten Dienstverhältnissen befunden. Dem Versicherungsdatenauszug sei auch zu entnehmen, dass die Dienstverhältnisse oft nur wenige Tage/Wochen dauerten. Die schon früh eingetretene erhebliche psychische Beeinträchtigung sowie die dadurch verursachte dauernde Erwerbsunfähigkeit erhärte sich nicht nur durch die Erwerbshistorie, sondern auch durch die bei der Musterung im Jahr 2013 festgestellte Untauglichkeit. Mittlerweile würde der Beschwerdeführer auch kein Rehabilitationsgeld mehr erhalten, sondern seit Dezember 2020 eine Invaliditätspension beziehen. Dem entsprechenden Bescheid sei zu entnehmen, dass die Wiederbegutachtung im Oktober 2020 ergeben habe, dass "nicht mehr nur vorübergehende, sondern voraussichtlich dauernde Invalidität" vorliege. Ausdrücklich werde weiters festgehalten, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nunmehr nicht mehr zweckmäßig seien.
Zu den Gutachten wurde aufgezeigt, dass in beiden Gutachten der Grad der Behinderung mit 70% festgestellt worden ist, sich die rückwirkende Feststellung jedoch hinsichtlich des Datums unterscheide. Auch wurde die Ansicht vertreten, dass § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 keine den Zeitraum von drei Jahren übersteigende "definitive" Erwerbsunfähigkeit voraussetze. Letztlich stünden die Gutachten in eklatantem Widerspruch zu den Ergebnissen des Verfahrens vor der Pensionsversicherungsanstalt, welches zum eindeutigen Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer dauerhaft invalide sei.
Das Finanzamt habe zudem weder das Erstgutachten noch das Ergänzungsgutachten vor Erlassung des Erstbescheides bzw der Beschwerdevorentscheidung zur Stellungnahme übermittelt und insofern grob gegen das Recht der Partei auf rechtliches Gehör verstoßen. Zudem habe sich das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln an der Schlüssigkeit des Erstgutachtens auseinandergesetzt. Damit wäre gegen die Begründungspflicht verstoßen worden.
Auf Grund der geschilderten Widersprüche zwischen Erst- und Ergänzungsgutachten, der neu hervorgekommenen Erkenntnisse hinsichtlich des völligen Fehlens einer Berufsausbildung sowie ergänzender Beweise der bereits früh eingetretenen erheblichen Behinderung und dauernden Erwerbsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren. In eventu werde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie aufrecht erhalten. Dieses werde festzustellen haben, dass die erhebliche psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe und er auf Grund dieser seither dauernd erwerbsunfähig sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom wurde der psychologische Befund vom der Stellungskommission übermittelt. Diesem Befund sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 die psychische Erkrankung vorgelegen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am [GebDat] geboren und vollendete somit das 21. Lebensjahr am [GebDat+21]. Zu diesem Zeitpunkt stand er nicht mehr in Berufsausbildung.
Der Unterhalt des Beschwerdeführers wurde nicht überwiegend von einer anderen (familienbeihilfenanspruchsberechtigten) Person getragen.Im Jahr 2013 wurde anlässlich der Musterung festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen ungeeignet für den Wehrdienst ist.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 eine Erwerbstätigkeit in [Staat] ausgeübt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Im Jahr 2018 wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes für den Beschwerdeführer eine (einstweilige) Erwachsenenvertretung für bestimmte Angelegenheiten, ua zur Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, bestellt (Kopie des Beschlusses des [Bezirksgericht] vom ).
Der Beschwerdeführer leidet an Funktionseinschränkungen auf Grund einer Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen (Pos.Nr. der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010). Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.
Weder nach der auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom basierenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , noch nach der auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom basierenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ist der Beschwerdeführer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dem Beschwerdeführer wurden nach Vollendung des 21. Lebensjahres für einige Zeit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, ab Juni 2017 Rehabilitationsgeld ausbezahlt. Ab Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer eine Invaliditätspension gewährt.
Beweiswürdigung
Den obigen Sachverhaltsfeststellungen liegt einerseits der unbestrittene Akteninhalt zu Grunde. Andererseits erfolgten die Feststellungen auf Grund folgender Überlegungen:
ad c)
Vom Beschwerdeführer wurde diese Tatsache gegenüber dem befundenden Arzt bei der Untersuchung am ebenso ausgesagt, wie gegenüber der Erwachsenenvertretung (s Stellungnahme vom ). Der Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe mit zwei längeren Unterbrechungen im Zeitraum Jänner bis September 2015 mit daran anschließender 10-monatiger Unterbrechung kann in keiner Weise zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage führen. Dies auch deswegen, weil es im Gastgewerbe, wie in vielen anderen Berufsfeldern, regelmäßig nicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit ankommt, sondern vielfach auch "Ungelernte" oder "Angelernte" beschäftigt werden.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch nicht entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss verfügt, oder dass dies nicht der Fall ist, kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw dessen Erwachsenenvertretung im Verfahren nicht erfolgen.
ad e) und f):
Der Grad der Behinderung ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht relevant. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Grad der Behinderung von (in beiden Gutachten) 70% bereits seit Juni 2013 oder doch erst ab Jänner 2017 vorliegt.
Entscheidend ist ausschließlich, ob der Beschwerdeführer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die vorliegende Behinderung muss kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein und muss dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 20). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).
Daraus folgt ua auch, dass es im Ergebnis weder darauf ankommt, ob die betroffene Person über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Grunderkrankung zu einem späteren Zeitpunkt (nach Vollendung des 21. Lebensjahres) dazu führt, dass eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen eintritt.
Der Gesetzgeber hat für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzung eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens als einziges zulässiges Beweismittel vorgesehen (vgl dazu , und , sowie , oder ).
Alleine auf Grund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit muss eine behinderungskausale Einschränkung der (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig angenommen werden (vgl dazu zB OLG Wien , 7Rs12/97d, und die darin angeführten Feststellungen in den ärztlichen Sachverständigengutachten). In der bereits oben erwähnten Entscheidung vom führte der OGH dazu auch noch aus, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit zu klären sei, inwieweit "ein bei aufbieten allenfalls auch großer Anstrengung noch beherrschbarer Fall von chronischem Alkohol- und Suchtgiftmissbrauch vorliegt oder ob der Missbrauch bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur und zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt hat, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt".
Nach § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl 609/1977, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Nach § 8 Abs 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Diese Voraussetzungen müssen auch für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen (§ 33 Abs 2 AlVG). Wenn der Pensionsversicherungsträger im Zuge der Antragstellung auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension keine dauerhafte, aber eine mindestens sechs Monate andauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit feststellt, ist es Aufgabe der Krankenversicherung Unterstützung bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu gewähren. Zur finanziellen Unterstützung während dieses Zeitraumes wird Rehabilitationsgeld an die Betroffenen bezahlt (§ 143a ASVG).
Es ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen in völliger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Rehabilitationsgeld gewähren würden, wenn zu den damaligen (nach Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkten) tatsächlich (schon) eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
Zu den Einwendungen in den Eingaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bescheinigungen ist festzuhalten, dass
- das behauptete Fehlen adäquater Therapiemöglichkeiten nicht zutrifft (s ärztliches Gutachten vom und Verweis auf den Arztbericht vom ),
- das unbelegt behauptete Fehlen von "Compliance und Adhärenz" zur Annahme von Therapiemöglichkeiten im Widerspruch zu den Ausführungen in den Arztbriefen steht, in welchen derartige Therapien nicht nur empfohlen werden, sondern auch Absprache- und Paktfähigkeit festgestellt wird (s zB Aktenmäßige Beurteilung vom , Arztberichte vom und vom ),
- aus dem Fehlen von (im Sozialversicherungsauszug aufscheinenden) Arbeitszeiten keine unmittelbaren Rückschlüsse auf eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen zulässig sind, zumal dieser Umstand auch auf Beschäftigungen im Ausland (2015 [Staat]), Arbeitszeiten ohne Anmeldung oder andere als krankheitsbedingte in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände zurückzuführen sein kann,
- hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte hinsichtlich der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin von einem Schreib- oder Übertragungsfehler ausgeht und dieser Unterschied für den vorliegenden Fall darüber hinaus nicht von Relevanz ist,
- der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er davon ausgeht, dass das Gesetz mit der Formulierung "voraussichtlich dauernd" einen Zeitraum von lediglich "mehr als drei Jahren" normiert (s dazu den Gesetzestext, der zB in §§ 2 Abs 1 lit c, 8 Abs 5, 6 und 6a FLAG 1967 zwischen einem Grad der Behinderung, der - im Gegensatz zu den sechs Monaten des § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl II 2010/261 - im Bereich des FLAG 1967 voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend sein muss, und dem vom Grad der Behinderung unabhängigen voraussichtlichen dauernden Außerstandesein sich selbst den Unterhalt zu verschaffen unterscheidet, und idS auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 10) und letztlich
- es Aufgabe des Beschwerdeführers bzw dessen Erwachsenenvertretung gewesen wäre, ihre Behauptungen mit der Vorlage von konkreten Beweismitteln zu untermauern (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 32).
Unter Beachtung des oben Ausgeführten ist eine Unschlüssigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit der ärztlichen Einschätzung nicht zu erkennen und sind die Gutachten und Bescheinigungen, welche diesbezüglich auch mit den gutachterlichen Einschätzungen im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsgeld (aktenmäßige Beurteilung für die Pensionsversicherungsanstalt vom mit Verweis auf ein Gutachten vom und die Berichte des Casemanagers der zuständigen Krankenkasse sowie Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , nach welchem medizinische Maßnahmen der Rehabilitation erst zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zweckmäßig sind) konform gehen, jedenfalls hinsichtlich des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres im Jahr [Jahr] nicht vorgelegen ist, dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach Abs 2 lit d der zitierten Bestimmung haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3).
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich der monatliche Familienbeihilfenbetrag für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs 6 FLAG 1967).
Diese Bestimmungen gelten nach § 8 Abs 7 FLAG 1967 sinngemäß auch für Vollwaisen, die gemäß § 6 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Sämtliche oben zitierten Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf deren für den streitgegenständlichen Zeitraum gültige Fassung.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der Bezug der Familienbeihilfe ("Grundbetrag") die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 18). Steht bereits die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.
Nach § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967, welcher den einzigen im vorliegenden Fall möglichen Anspruchsgrund normiert, haben volljährige Kinder unter den weiteren gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den gegenständlichen Fall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgesprochen, dass es im Fall des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt, sondern dass der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem diejenige Behinderung (als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt.
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den , und die Erkenntnisse , und , mwN).
Im vorliegenden Fall liegen zwei im Beihilfenverfahren erstellte ärztliche Gutachten und darauf basierende Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor, nach welchen zum jeweiligen Erstellungszeitpunkt zwar eine Behinderung, jedoch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist. Beide Gutachten und Bescheinigungen wurden (lange) nach Vollendung des 21. Lebensjahres erstellt, befinden sich im Einklang mit den in einem bei der Pensionsversicherungsanstalt abgeführten Verfahren und sind daher (nicht nur) hinsichtlich der für dieses Verfahren relevanten Aussage schlüssig und vollständig.
Damit hat der Beschwerdeführer nach der bestehenden Gesetzeslage keinen Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe, was zwangsläufig auch einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ausschließt.
Der Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall nach in freier Beweiswürdigung erfolgter Beurteilung der Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Übereinstimmung mit der bestehenden und einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100671.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at