Parkometerabgabe; der Gratisparkschein war zur Beanstandungszeit nicht mehr gültig; die verhängte Geldstrafe war, entgegen der Ansicht des Bf., angemessen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Rechtsanwalt, Wipplingerstraße 29/9, 1010 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (A) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz ggü. 6, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:07 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (Fax vom ) bestritt der Bf. die ihm von der Behörde angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen zu haben, da er das in Rede stehende Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten habe.
Weiters brachte der Bf. vor, dass der Tatort nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden und eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich sei.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 60,00 erscheine in Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung unangemessen und nicht gesetzeskonform.
Er ersuche, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens und unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) zusammengefasst fest, dass sie an der Lenkereigenschaft des Bf. zur Beanstandungszeit keine Zweifel habe, da der Bf. primär als Lenker in Betracht komme und darüber hinaus keine dritte Person als in Frage kommenden Lenker ins Treffen geführt habe.
Bezüglich der Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein schenke die Behörde den klaren, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers Glauben, denn es habe kein Anlass bestanden, an diesen zu zweifeln. Des Weiteren seien vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt worden.
Auf den Beweisfotos des Meldungslegers sei lediglich der 15-Minuten Parkschein Nr. 123 mit der Entwertung 09:45 Uhr zu sehen. Ein elektronischer Parkschein sei nicht gebucht worden.
Aus dem Akt habe sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen.
Der Bf. habe hingegen sehr wohl Interesse daran gehabt, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.
Es wäre die Aufgabe des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisanträge zu stellen und sich nicht nur auf das Bestreiten der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu beschränkten. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Zu den Einwänden des Bf., dass weder Tatort noch Tathandlung hinreichend konkretisiert worden seien, stellte die Behörde fest, dass im Spruch eines Straferkenntnisses und in der Verfolgungshandlung insoweit eine Konkretisierung stattzufinden habe, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden müsse, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangaben und der zur Last gelegten Handlung zu rechtfertigen. Diese Kriterien seien mit den gegenständlichen Angaben und den Beweisfotos hinreichend gewährleistet.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehe die Behörde daher davon aus, dass er selbst das gegenständliche Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt und abgestellt habe. Da um 10:07 Uhr kein gültiger Parkschein vorhanden gewesen sei, seien der objektive Tatbestand erfüllt gewesen.
Der Bf. habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es seien somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Im Zuge des Verfahrens seien darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
In der Beschwerde (Fax vom ) machte der Bf. im Wesentlichen die gleichen Einwendungen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (A) wurde vom Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz ggü. 6, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit 10:07 Uhr war im Fahrzeug nur der 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 mit den Entwertungen Stunde 09 und Minute 45 hinter der Windschutzscheibe eingelegt.
Der Parkschein war somit zur Beanstandungszeit nicht mehr gültig.
Beweiswürdigung:
Kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten drei Fotos.
Durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) erfassten An-zeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 10:07 Uhr erfolgt ist. Die PDA's beziehen sämtliche Serverzeiten von der Fa. Atos, welche ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ableitet. Die Uhrzeit wird bei Eingabe der Anzeigedaten automatisch erfasst und ist vom Kontrollorgan nicht abänderbar.
Zufolge eines der drei vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos steht fest, dass der Parkschein Nr. 123 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) mit der Stunde "09" und Minute "45" entwertet war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , ist die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung an den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.
Lenkereigenschaft des Bf.
Erstens gab der Bf. der Behörde in der Lenkerauskunft bekannt, dass er das Fahrzeug niemandem überlassen hatte und zweitens streitet der Bf. seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit nicht ab, sondern schrieb "Vielmehr hat der Einschreiter das Fahrzeug … abgestellt …". Die Lenkereigenschaft des Bf. steht daher eindeutig fest.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Keine ausreichende Konkretisierung des Tatortes
Zum Vorbringen des Bf., dass die Behörde den Tatort nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt habe, wodurch eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich sei, wird auf die Bestimmungen des § 44a VStG idF ab verwiesen, wonach der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten hat:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Das Verwaltungsstrafgesetz fordert mit Blick auf die Zwecke des Rechtsschutzes, nämlich zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und eindeutige Klärung der vorgeworfenen Tat, eine Konkretisierung von Tatzeit und Tatort. Die Tat, hinsichtlich des Täters und der Tatumstände sei so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststehe (vgl. zB , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756 angeführte Rechtsprechung).
Im ggstl. Fall wurde der Tatort in der Organstrafverfügung, in der Anonymverfügung, in der Strafverfügung und im Straferkenntnis mit "1190 Wien, Sonnbergplatz 6 ggü" bezeichnet, und damit mit ausreichender Genauigkeit umschrieben. Es bedurfte keiner weiteren Präzisierung des Tatortes für die nach § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze.
Aus den im Akt befindlichen Fotos ist auch einwandfrei erkennbar, dass der Abstellort genau gegenüber der Adresse Sonnbergplatz 6 gelegen ist (Abgleich der in der Windschutzscheibenreflexion erkennbaren Gebäudefassaden und des Mistkübelkäfigs links hinter dem Fahrzeug mit Bildern des beschriebenen Abstellortes).
Eine genauere Beschreibung ist weder erforderlich noch möglich. Freilich könnte der Abstellort auch als unmittelbar neben der öffentlichen Toilettenanlage (die sich gegenüber der Adresse Sonnbergplatz 6 auf dem Platz neben der Straße befindet) bezeichnet werden, doch würde damit die ohnehin gegebene Präzision der Beschreibung der Örtlichkeit um nichts verbessert.
Höhe der verhängten Geldstrafe:
Wie unter dem nachfolgenden Punkt "Strafbemessung" näher ausgeführt, ist die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. , ).
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein) reicht der Strafrahmen bis zu € 365,00.
Der Bf. ist in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz nicht unbescholten. Es sind 11 Vormerkungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 aktenkundig.
Vor dem Hintergrund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen erscheint es geradezu unverständlich, dass die belangte Behörde mit einer verhängten Geldstrafe von € 60,00 das Auslangen gefunden hat, wie sie auch bei erstmaliger Begehung zu verhängt werden pflegt. Aus spezialpräventiven Gründen erschiene dem Verwaltungsgericht eine deutlich höhere Strafe durchaus angemessen, doch ist ihm eine Verböserung verwehrt.
Rechtslage:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabe-pflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Der Bf. hat den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet ist.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.
Bei der Geldstrafe ging die Behörde - in Anlehnung an die Judikatur des VwGH (zB ) von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da der Bf., obwohl ihm hierfür die Gelegenheit geboten wurde, keine Angaben hierzu machte.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegen-heiten nicht unbescholten ist (11 Vormerkungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als am unteren Rand der Skala schuld- und tatangemessen und insbesondere angesichts der aktenkundigen einschlägigen Vormerkungen keinesfalls überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500177.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at