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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2022, RV/5100310/2021

Verbringen eines Kraftfahrzeuges

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/15/0036. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/5100670/2023 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fürlinger-Peherstorfer-Langoth, Graben 21, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 09.2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Vergütungsbetrag wird mit € 1980,-- festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde ein Nova-Vergütungsantrag durch den Bf. eingebracht.

Die Vergütung wurde für einen Auto mit der Fahrgestellnummer 123, Anschaffung: , EU-Erstzulassung ***.2018 geltend gemacht. Im Antrag wurde angegeben, die Nova-Entrichtung sei über die ***1*** (Leasingfirma) abgewickelt worden.

Als Grund für die Vergütung wurde ein Totalschaden in ***2*** am und eine Abmeldung am angegeben. Es wurde ein Vergütungsbetrag von € 1980 begehrt.

Die Amtspartei versuchte die Fahrgestellnummer in der Genehmigungsdatenbank des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (in der Folge kurz "VVO-GDB" zu sperren und stellte dabei fest, dass dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrags bereits von einem anderen Unternehmen gesperrt worden war und die Vergütung der Normverbrauchsabgabe bereits an einen anderen Abgabepflichtigen erfolgt ist.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen und ausgeführt: "Sie haben mit dem Formular NoVA 2 eine Vergütung für das KFZ der Marke Auto beantragt, nachdem Sie mit dem gegenständlichen Wagen in Ausland einen Totalschaden erlitten haben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben Sie einen Leasingvertrag mit der ***3*** vorgelegt. Bei Lieferung bzw. Verbringen eines gewerblich vermieteten Fahrzeuges steht aber eine NoVA - Vergütung nur dem Vermieter zu. Wird daher, wie im vorliegenden Fall gegeben, ein auf einen österreichischen Leasingnehmer zugelassenes Fahrzeug exportiert, so steht die Vergütung dem Leasinggeber zu und nicht dem Leasingnehmer, auch wenn dieser der Zulassungsbesitzer ist. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe war somit nicht möglich."

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingebracht und ausgeführt, der PKW sei nicht vom Leasinggeber nach Ausland verbracht oder veräußert worden. Er als Zulassungsbesitzer habe das Fahrzeug nach Ausland verbracht, daher komme § 12 a Absatz 1 erster Unterpunkt NoVAG zum Tragen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus: "In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass Sie eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe beanspruchen, welche sich aus dem Tatbestand herleitet, dass Sie den gegenständlichen Wagen ins Ausland verbracht haben. Eine solche Vergütung ist dann möglich, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht worden ist. Darunter sind aber grundsätzlich nur 2 Sachverhalte zu subsumieren. Durch diese Bestimmung sind einerseits das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut und andererseits das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen geregelt. Im gegenständlichen Fall liegt aber keiner dieser genannten Sachverhalte vor.

Eine Lieferung ist ebenfalls nicht möglich, da Sie laut den Ausführungen der ***3*** im Zuge eines Auskunftsersuchens zu keinem Zeitpunkt als Besitzer des Fahrzeuges angesehen werden konnten."

Im fristgerecht gestellten Vorlageantrag vom wurde sodann ausgeführt: "Gemäß § 12a NoVAG 1991 ist eine Rückvergütung der NoVA (Abgabe vom gemeinen Wert zum der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland) vorgesehen, wenn durch Zulassungsbesitzer selbst nachweislich das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde. Voraussetzung hierfür ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG. Der Beschwerdeführer hat das ursprünglich in Österreich zugelassene Fahrzeug nachweislich Ausland (Ausland) verbracht, dem Finanzamt die Fahrgestellnummer bekanntgegeben und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank erwirkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind daher erfüllt. Seit der Gesetzesänderung sind seit auch Private zur Rückvergütung der entrichteten NoVA berechtigt. Auf die in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom genannten zwei Umstände {Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut oder Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte) ist nicht abzustellen und ergeben diese sich nicht aus dem Gesetz. Dass keiner der beiden genannten Umstände vorliegt, ist demnach unbeachtlich und kann eine Versagung der Rückvergütung nicht rechtfertigen.

Weiters wird in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Besitzer des Fahrzeuges angesehen werden kann (da dies nach Ansicht der belangten Behörde offenbar das Leasingunternehmen ***3*** sei). Auch dies ist unrichtig. Naturgemäß war der Beschwerdeführer als Leasingnehmer sowohl im Besitz des Fahrzeugs, als auch im Besitz der entsprechenden Zulassung über das Fahrzeug (dieses war zudem auf ihn zugelassen). Obgleich rechtlicher Eigentümer beim Leasing der Leasinggeber ist, war der Beschwerdeführer Besitzer und auch Verfügungsberechtigter über das Fahrzeug. Hier ist erneut auf den Gesetzestext des § 12a Abs 1 erster Teilstrich zu verweisen, wo klar und deutlich vom Zulassungsbesitzer die Rede ist.

Die Ablehnung der Rückvergütung der entrichteten NoVA ist daher unberechtigt, sodass der Bescheid aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der NoVA stattzugeben ist."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. leaste mit Vertrag vom einen Auto mit der Fahrgestellnummer 123 bei der ***3***. Derr Bf. war Zulassungsbesitzer, aber laut Vertrag nicht Eigentümer des Fahrzeugs

Der Bf. fuhr mit diesem Fahrzeug nach ***2*** (Ausland) und hatte dort am einen Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug. Das Fahrzeug verblieb in Ausland. Die Abwicklung des Schadens erfolgte zwischen der Leasinggesellschaft und der Versicherung, der Bf. musste den Selbstbehalt bezahlen.

Das Fahrzeug wurde vom Bf. am vom Verkehr abgemeldet.

Der Beschwerdeführer beantragte am die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für dieses Fahrzeug in der Höhe von € 1980,--.

Da der Bf. das Fahrzeug nicht erwerben wollte, verkaufte die Leasinggesellschaft das Fahrzeug mit Totalschaden an den österreichischen Fahrzeughändler Händler, welcher in der Folge das Fahrzeug nach ***4*** verkaufte und die Nova-Vergütung beantragte und ausbezahlt bekam.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Das Finanzamt erhob gegen die Berechnung des Zeitwertes und des Erstattungsbetrages keine Einwendungen.

Strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 12a NoVAG 1991 beim Beschwerdeführer vorliegen, insbesondere ob von ihm ein "Verbringen"erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 12 Abs. 1 NoVAG wird die Normverbrauchsabgabe auf Antrag vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland unter anderem dann vergütet, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird.

Ein Antrag des Bf. und der festgestellte gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zulassung zum Verkehr im Inland sind unstrittig.

Die persönliche Voraussetzung beim Bf. liegt vor, da er aufgrund der vorgelegten Unterlagen jedenfalls der Zulassungsbesitzer war. Wenn die Leasinggesellschaft vorbringt, der Bf. sei nach dem Leasingvertrag nie Besitzer gewesen, vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern, da die gegenständliche Gesetzesbestimmung auf den Zulassungsbesitzer und nicht auf den allenfalls abweichenden zivilrechtlichen Besitzer oder Eigentümer abstellt. Das Bundesfinanzgericht hat bereits im Verfahren RV/2100905/2019 vom ausgesprochen, dass es nicht richtig ist, dass nur der Vermieter antragsberechtigt sei, es sei auf die Zulassungsbesitzerin abzustellen.

Strittiger Punkt im Verfahren verbleibt die Frage, ob der Bf. durch seine Fahrt nach ***2*** (und den folgenden Verbleib des Fahrzeuges in Ausland) den Tatbestand des Verbringens erfüllt hat.

Unter "Verbringung" versteht man im Allgemeinen die räumliche Transferierung eines Fahrzeuges von einem Ort zum anderen (Ausland), wobei sich jedoch im Gegensatz zur Lieferung die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug nicht ändern.

Das mit NoVA belastete Kraftfahrzeug ist unstrittig nach Ausland gebracht worden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse geändert hätten. Darüber hinaus ist zur Erlangung der Vergütung erforderlich, dass das Fahrzeug im Inland abgemeldet wird. Auch dieses Tatbestandsmerkmal liegt vor.

Der Hinweis der Amtspartei auf die mangelnde Eigenschaft des Fahrzeuges als Übersiedlungsgut oder auf Nichtvorliegen einer ausländischen Betriebsstätte des Bf., wohin das Fahrzeug hätte verbracht werden können, entspricht zwar der früheren Gesetzeslage, aber nicht der aktuellen. Einschränkungen des Verbringungsbegriffs sind dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Auch die Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021, RZ 1266 (die für das Bundesfinanzgericht keine Verbindlichkeit haben) führen die beiden Varianten zur als Beispiele an.

Nach Ansicht der Richterin steht die Vergütung dem Bf. daher in der beantragten Höhe zu. Dass die Vergütung bereits an ein anderes Unternehmen erfolgt ist, kann dem Bf. nicht zum Nachteil gereichen, wenn er alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Ob er im Zeitpunkt des Grenzübertritts ein Verbringen des Fahrzeuges geplant hatte, ist nach Ansicht der Richterin ebenfalls nicht relevant. Die Eigentumsverhältnisse haben sich auch durch die Rückstellung des Fahrzeuges an die Leasinggesellschaft nicht geändert.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Ansicht der Richterin ergibt sich die Lösung der strittigen Rechtsfrage unmittelbar aus dem klaren Gesetzeswortlaut.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100310.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-30913