Familienbonus Plus steht bei grundsätzlicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die FB zu; die Indexierung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages haben zufolge EuGH 16.06.2022, C-328/20, zu unterbleiben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, St.Nr. Bf_StNr, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (Bf) hat seinen Wohnsitz in Österreich und unterliegt hier der unbeschränkten Steuerpflicht. Er ist in Österreich nichtselbständig beschäftigt.
2. Am reichte er seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 über FinanzOnline ein und beantragte ua, wie bereits 2019, die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des ganzen Familienbonus Plus.
Der Abzug des Familienbonus Plus unterblieb im Einkommensteuerbescheid 2020 vom mit der Begründung, eine Gewährung erfolge nur bei Bezug österreichischer Familienbeihilfe.
Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde in indexierter Höhe gem. § 33 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 gewährt.
3. In der Beschwerde vom brachte der Bf vor, der Bezug inländischer Familienbeihilfe sei für den Anspruch auf den Familienbonus Plus nicht zwingend; einen solchen habe der Bf, da er für sein in Deutschland lebendes Kind Unterhalt leiste. Der Beschwerde beigelegt war die Bestätigung über den Kindergeldbezug durch die Kindesmutter in Deutschland.
4. Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung am stellte der Bf am den Vorlageantrag, dem der Bf (wiederum) die Bescheinigung der Familienkasse Niedersachsen-Bremen über den laufenden Bezug von Kindergeld vorlegte. Dieser Bescheinigung zufolge erhielt die Kindesmutter für die am geborene Tochter monatlich den Betrag von € 204,00 ausbezahlt. Dem Vorlageantrag war außerdem, neben der den Familienbonus Plus gewährenden Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2019, einer Google-Abfrage "Familienbonus Plus für ein in Deutschland lebendes Kind" und einem RIS-Ausdruck der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-AnpassungsVO, eine Umsatzliste des Girokontos des Bf beigelegt, aus der die 2020 erfolgten Unterhaltszahlungen für die in Deutschland lebende Tochter iHv monatlich € 386,00 ersichtlich sind.
II. Rechtslage
1. Innerstaatliches Recht
1.1. Gemäß § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 ist von dem sich nach Abs. 1 leg. cit. ergebenden Steuerbetrag zunächst der Familienbonus Plus gem. § Abs. 3a leg. cit. als Absetzbetrag abzuziehen.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Z. 1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Z. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Gem. Z. 3. lit b) ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
(…)
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 4) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
1.3. Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung iSd § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus zu. In diesen Fällen ist der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe daher ausnahmsweise keine Voraussetzung für den Familienbonus Plus. (Gunter/Sebastian in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) Familienbonus Plus Rz 34/2, mit Hinweisen auf LStR 2002, Rz 769b, sowie )
Auf , sowie LStR 769b nimmt auch Kanduth-Kristen in Jakom EStG 2021, § 33 Rz 31, Bezug:
Bei Anspruch auf eine Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG dem Grunde nach (Kind wohnt in Österreich) oder bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Beschäftigung im Inland, Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz), steht der Familienbonus Plus zu (s LStR 769b). Dies gilt auch dann, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig null beträgt. Eine Antragstellung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG oder tatsächliche Gewährung ist nicht erforderlich, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach genügt.
1.4. Laut , ua unter Verweis auf das , Tomislaw Trapkowkski, ist für den Fall, dass eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt, nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 auch ein Antrag der dort genannten anderen Personen zu berücksichtigen. Es ist daher ohne Bedeutung, welcher Elternteil den entsprechenden Antrag stellt.
1.5. Laut , ist die Stellung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG 1967 keine Voraussetzung für die Gewährung des Familienbonus Plus; es muss lediglich ein Beihilfenanspruch bzw. Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach vorliegen.
2. Unionsrecht
2.1. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004 lautet:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Art. 5 der VO 883/2004 lautet:
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Art. 5 lit. b VO 883/2004 fingiert den Sachverhaltsimport in das Hoheitsgebiet Österreichs (arg "als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären"). Ist Österreich nach Art 67 iVm Art 68 Abs 1 der VO 883/2004 zuständiger Mitgliedstaat für die Familienleistung, berücksichtigt Österreich den im anderen Mitgliedstaat verwirklichten und rechtserheblichen Sachverhalt, als ob er in Österreich eingetreten wäre.
2.3. Die in Art. 5 der VO 883/2004 erwähnten besonderen Durchführungsbestimmungen sind ua Art. 67 der VO 883/2004 und Art. 60 der VO 987/2009:
Gemäß Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 lautet:
Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (VO 883/2004) ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
III. Erwägungen
1. Der Familienbonus Plus wurde im Beschwerdefall lt. Erledigungen der Abgabenbehörde nicht gewährt, weil zum einen keine österreichische Familienbeihilfe iSd FLAG 1967 ausbezahlt worden sei und zum anderen auch nicht feststellbar sei, ob überhaupt ein Anspruch auf Familienbeihilfe oder allenfalls eine Ausgleichszahlung bestehe, zumal ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei.
2. Im Beschwerdefall wird für das Kind in Deutschland Kindergeld nach §§ 62ff dEStG bezogen. Damit besteht nach § 4 Abs. 1 FLAG zwar kein Anspruch auf Familienbeihilfe, aber gem. Abs. 2 leg cit. auf eine Ausgleichszahlung.
Die Unterhaltsleistungen für das Kind wurden vom Bf nachgewiesen und im Übrigen von der Abgabenbehörde, die den Unterhaltsabsetzbetrag gewährt hat, auch nicht in Zweifel gezogen.
Zufolge der oben unter Pt. II.1.3. wiedergegebenen Rechtsprechung sowie Literatur sind im Beschwerdefall somit sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus, nämlich die Unterhaltsleistung sowie ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung, erfüllt.
Nach Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 besteht ein von der Erwerbstätigkeit des Bf in Österreich abgeleiteter, aufgrund der Haushaltsführung primärer Anspruch der Kindesmutter auf Ausgleichszahlung gem. § 4 Abs. 2 FLAG in Österreich.
Diese Rechtsmeinung wird im Übrigen auch von der Finanzverwaltung selbst geteilt. So lautet Rz 769b der LStR 2002:
Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt (Kind wohnt in Österreich), steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 zu.
Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt.
Eine Antragstellung gem. § 4 Abs. 4 FLAG 1967 ist nicht erforderlich (; ).
3. Die sachliche Anwendbarkeit der VO 883/2004 ergibt sich aus deren Art. 3 Abs. 1 lit. j. Die Familienleistungen sind in der genannten Bestimmung als Zweig der sozialen Sicherheit genannt und werden in Art. 1 lit. z als "alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I" legaldefiniert. Nach dem Normzweck des FLAG stellt somit ua die Familienbeihilfe selbst eine Familienleistung dar, was in der Folge auch für den Familienbonus Plus gilt (Gebhart in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG, 2. Aufl. 2020, § 53 Rz 147f).
3. Der Familienbonus Plus wäre gem. § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 aufgrund des Aufenthaltes der Tochter des Bf in Deutschland zu indexieren.
In seinem Urteil vom zur Rechtssache C-328/20 hat der EuGH ua entschieden, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf - unter anderem - den Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat.
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (, mit Verweisen auf , Rz53, sowie , Rz 73).
Die in § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 vorgesehene Indexierung des Familienbonus Plus hat daher, dem genannten Urteil des EuGH folgend, zu unterbleiben; der Familienbonus Plus ist in voller Höhe von € 1.500,00 (€ 125,00 x 12) zu gewähren. Dasselbe gilt für den Unterhaltsabsetzbetrag, für welchen die Indexierung in § 33 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 vorgesehen ist.
IV. Neuberechnung Einkommensteuer 2020
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Gesamtbetrag d. Einkünfte lt. Bescheid v. | 25.252,66 € |
Sonderausgaben gem. § 18 EStG (Topf-Sonderausgaben u. Kirchenbeitrag) | - 243,98 € |
Einkommen | 25.008,68 € |
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG | 3.853,04 € |
Familienbonus Plus | - 1.500,00 € |
Unterhaltsabsetzbetrag | - 350,40 € |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 € |
Pendlereuro | - 33,33 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 1.569,31 € |
Steuer sonst. Bezüge | 227,40 € |
Einkommensteuer | 1.796,71 € |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 3.997,31 |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | - 0,40 |
Festgesetzte Einkommensteuer | - 2.201,00 |
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine solche Rechtsfrage im Beschwerdefall infolge umfangreicher VwGH-Rechtsprechung nicht vorlag, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 Art. 5 lit. b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100008.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at