Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz Bf.) ***Bf1*** bezog im Jahr 2020 ganzjährig nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt. Bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetrag (§ 35 EStG) in Höhe von € 3.645,96 berücksichtigt.
Am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020.
Der Freibetrag gemäß § 35 EStG wurde in Höhe von € 2.280,00 berücksichtigt.
Am 6.Sept. 2021 brachte die Bf. ein Schreiben ein, in dem sie ausführte, dass sie ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zurückziehe.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Beschwerde und erließ die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 13. Sept. 2021 und führte begründend aus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Das Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes im Sinne des § 41 EStG 1988 schließt die Möglichkeit der Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung aus. Die Beschwerde war daher gemäß § 262 BAO abzuweisen.
In dem Schreiben vom 24.Sept. 2021 führte die Bf. u.a. aus, dass sie keine Beschwerde eingebracht habe, sondern den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zurückgezogen habe. Das Finanzamt wertete das Schreiben nicht als Beschwerde, sondern nur als Feststellung.
Am brachte die Bf. ein weiteres Schreiben ein und ersuchte um Bescheidänderung.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Bf. machte keinen Zustellmangel betreffend die Beschwerdevorentscheidung geltend.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig.
Gesetzlich Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder der Bf. die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua.).
Von der Bf. wurde kein Grund genannt, der auf einen Zustellmangel hätten schließen lassen.
In dem oa. Schreiben vom 24.Sept.2021 führte die Bf. aus, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung erhalten zu haben.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2020 vom 13. Sept. 2021 erst am einen Antrag auf Bescheidänderung (Vorlageantrag) eingebracht.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 264 Abs. 1 BAO wäre ein solcher aber innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung einzubringen gewesen.
Der Vorlageantrag vom ist daher verspätet und gemäß § 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100076.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at