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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2022, RV/7500154/2022

Parkometerabgabe; 15-Minuten-Parkschein mit falsch eingetragener Uhrzeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/216701028719/2021, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

  3. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

  4. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216701028719/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 1, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 193546ZF insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er die Entwertungen 14:50 Uhr getragen habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in einem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt, sodass es dort am um 14:45 Uhr in Wien 13, Auhofstraße 1, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.

Im Fahrzeug befand sich lediglich der Parkschein Nr. 193546ZF, welcher insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen 14:50 Uhr trug.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

lm Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie den Parkschein ordnungsgemäß nach Ihrer Uhr entwertet hätten, auf welcher es bereits 14:50 Uhr gewesen sei. Sie wären bereits nach sieben Minuten wieder zu Ihrem Fahrzeug zurückgekehrt, weshalb die Abstelldauer selbst bei leichtem Vorgehen Ihrer Uhr die erlaubte gebührenfreie Zeit von 15 Minuten nicht überschritten hätte. Falls überhaupt eine Übertretung vorläge, wäre diese äußerst gering unbedeutend und beruhte lediglich auf zwei divergierende Zeitmesser.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Die Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines entsteht bei Beginn des Abstellens.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).

Die Entwertung des Fünfzehn-Minuten-Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute (Abstellzeitpunkt). Bei einstelligen Stunden oder Minutenangaben ist eine Null voran zu setzen.

Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien sind klar, deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in Zweifel zu ziehen.

Auch besteht kein Grund an der Objektivität des anzeigelegenden Organs zu zweifeln, ist dieses doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Der verfahrensgegenständliche Parkschein war, von Ihnen unbestritten, mit 14:50 Uhr entwertet und hatte somit zum Beanstandungszeitpunkt um 14:45 Uhr keine Gültigkeit.

Eine Abweichung der Uhrzeit - aus welchen Gründen auch immer - beim Ausfüllen des Parkscheines geht zu Lasten des Lenkers.

Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Übernahme von unrichtigen Angaben von einem Zeitmesser geht zu Lasten jener Person, die sich dieses Zeitmessers bedient. Die Verschuldensfrage war somit zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus:

"gemäß Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis vom erhebe ich hiermit fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und begründe diesen wie folgt:

  1. ich habe nie bestritten, mein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am in einer Kurzparkzone in der Auhofstraße auf Höhe der ONr.1 abgestellt und dafür einen kostenlosen 15-Minuten-Parkschein im Fahrzeug hinterlegt zu haben.

  2. Nach meiner Uhr war es bereits 14:50 Uhr und so habe ich den kostenlosen 15-Minuten-Parkschein nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß mit 14:50 Uhr entwertet und vor dem Verlassen des Fahrzeugs gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt.

  3. Ich habe niemals die Objektivität des anzeigenden Organs in Zweifel gezogen, sondern lediglich aufgezeigt, dass die erstattete Anonymverfügung, welche eine Übertretungszeit am um 14: 45 Uhr aufweist, lediglich auf zwei divergierenden Zeitmessern beruht.

  4. Nachdem die Zeitanzeige des Überwachungsorgans offensichtlich über jeden Zweifel erhaben ist, ging augenscheinlich meine Uhr falsch - mea maxima culpa!

  5. Ich erwehre mich jedoch entschieden dagegen, ich hätte die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da dies bedeuten würde, dass ich eine Sorgfalt außer Acht gelassen habe zu der ich nach dem Gesetz verpflichtet bin und die mir zuzumuten ist - meine Armbanduhr hat zu diesem Zeitpunkt 14:50 Uhr gezeigt - wie viele Uhren muss ich nach den gesetzlichen Vorschriften vor dem Entwerten eines kostenlosen 15-Minuten-Parkscheins vergleichen - wie viele Zeitvergleiche sind zumutbar um einen Irrtum auszuschließen?

  6. Wie schon in meinem letzten Einspruch angeführt, ist mir unverständlich, warum bei Geschwindigkeitsmessungen mit regelmäßig geeichten Messgeräten eine gesetzliche Messtoleranz berücksichtigt wird, bei so hochkomplizierten Geräten wie zwei Uhren wird aber bei einem geringen Unterschied automatisch eine Verwaltungsübertretung mit fahrlässigem Verschulden des Übertreters unterstellt!

Ich kann nur nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die gesamte Vorgehensweise eine Parkraumüberwachung mit Augenmaß mehr als vermissen lässt. Ob den Wiener Gewerbetreibenden - insbesondere in Zeiten wie diesen - damit gedient ist, wenn man durch eine derartige Vorgehensweise die Kundschaft zusätzlich an den Stadtrand und hin zu Einkaufszentren mit Gratisgarage drängt, sei ebenfalls dahingestellt!

Da die mir unterstellte Verwaltungsübertretung - wenn überhaupt - äußerst gering und die Folgen jedenfalls mehr als unbedeutend waren, beantrage ich hiermit neuerlich, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und mir den vorgeschriebenen Strafbetrag zu erlassen.

Für den Fall, dass das Verfahren nicht eingestellt wird und ihre Behörde meine durchaus schlüssigen Argumente weiterhin negiert, stelle ich hiermit den Antrag auf eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien um mein Vorbringen persönlich darzulegen."

Die Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In einem ergänzenden E-Mail vom an das Bundesfinanzgericht wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er betonte, dass es lediglich um einige Minuten gehe und die Uhrzeit des Gratis-Parkscheins aufgrund seiner falsch gehenden Armbanduhr ausgefüllt worden sei. Im Übrigen habe die tatsächliche Parkzeit lediglich 7 Minuten innerhalb eines gebührenfreien Zeitfensters von 15 Minuten betragen. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.

Am zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Die Entscheidung ergeht daher schriftlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unbestritten steht fest, dass das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers am um 14:45 Uhr in der im 13. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Auhofstraße 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war. Fest steht auch (fotografisch dokumentiert), dass der Beschwerdeführer in das Fahrzeug den Gratisparkschein mit der Seriennummer 193546ZF mit der Entwertung "14:50 Uhr" eingelegt hat.

Die Daten der Anzeige wurden vom Parkraumüberwachungsorgan mittels eines PDA-Gerätes erfasst, das die Serverzeit von Funk- oder Atomuhren ableitet. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich.

§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen."

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Wird auf einem Parkschein - warum auch immer - eine falsche Uhrzeit angegeben, liegt keine ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheins entsprechend der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor ().

Es lässt sich nicht objektivieren, ob das Fahrzeug tatsächlich wie angegeben nur 7 Minuten und damit nicht länger als 15 Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Dieser Umstand ist aber nicht relevant, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Abgabenverkürzung vorliegt, wenn der Parkschein mit einer falschen Abstellzeit ausgefüllt wurde, auch wenn - wie im vorliegenden Fall behauptet - kein abgabepflichtiger Tatbestand gesetzt wurde (; ).

Es besteht daher keine generelle Gebührenbefreiung für Abstellvorgänge bis 15 Minuten, sondern nur dann wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (vgl. § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellzeitpunkt des Fahrzeuges und der am 15-Minuten-Parkschein eingetragenen Uhrzeit ist in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die Gratis-Parkzeit von 15 Minuten ist bereits eine Toleranzregelung.

Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Berücksichtigung einer Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessungen lässt sich ebenfalls kein Anspruch auf Toleranz bei Parkometerabgaben ableiten. Darüber hinaus ist bekanntermaßen die Geschwindigkeitsanzeige in Kraftfahrzeugen nicht zuverlässig genau und lässt sich vom Lenker nicht richtigstellen, was aber auf die Uhrzeit nicht zutrifft.

Wenn der Beschwerdeführer bei der Parkraumüberwachung mehr Augenmaß fordert, besteht auf eine kulante Vorgehensweise von Behördenorganen jedenfalls kein Rechtsanspruch.

Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. , mwN).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den 15-Minuten-Parkschein falsch ausgefüllt habe, weil seine Armbanduhr eine falsche Zeit angezeigt habe, macht er einen Irrtum und mangelndes Verschulden geltend.

Dem Einwand des Bf ist entgegenzuhalten, dass von einem sorgfältigen Lenker die richtige Einstellung der Armbanduhr erwartet werden kann. Überdies stehen einem Lenker neben seiner Armbanduhr in der Regel auch andere Uhrzeiten zur Verfügung. Es wäre Sache des Beschwerdeführers, für das Ausfüllen eines Parkscheins jene Uhrzeit zu verwenden, bei der die Genauigkeit mit größtmöglicher Sicherheit gegeben ist. Man kann voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, welche Uhrzeit sehr genau ist (z.B. jene des Mobiltelefones).

Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, daß er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl. ).

Da der Beschwerdeführer das offensichtlich unterlassen hat und weil auch sonst an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die Eintragung der falschen Uhrzeit leicht vermeiden können.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ("wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind") nicht vor.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500154.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at