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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.06.2022, RV/7500227/2022

Lenkererhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am um 14:31 Uhr ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (eingelangt bei der Behörde am ) vor, dass auf ihn mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen seien. Er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone Zuckerkandlgasse 23 abgestellt. Er dürfe die Behörde ersuchen, ihre Behauptung zu belegen.

II) Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 als Zulassungsbesitzer des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges unter Anführung der erforderlichen Daten und unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert.

Die Versendung des Schreibens wurde von der Behörde an den aufrechten Hauptwohnsitz des Bf. (1130 Wien, Gasse) veranlasst. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am . Das Schriftstück wurde nicht behoben.

Eine neuerliche Zustellung der Lenkererhebung erfolgte an die Adresse des Bf. in Deutschland am mit Einschreibebrief. Das Schreiben wurde vom Bf. am übernommen.

Mit Schreiben vom (eingelangt bei der Behörde am ) legte der Bf. "Widerspruch" gegen die Lenkererhebung ein und brachte vor, dass die Behörde ihm per Einschreiben nach Deutschland das Formular einer Lenkererhebung mit einer österreichischen Adresse im Titel geschickt habe. Die Behörde wolle von ihm Auskunft über den Fahrer eines in Deutschland auf ihn zugelassenen Fahrzeuges. Ob die Behörde nicht finde, dass es dann angebracht wäre, ihn auch korrekt mit seiner deutschen Adresse in seiner Lenkererhebung anzuschreiben.

Es langte weder eine weitere Stellungnahme noch eine Lenkerauskunft ein.

Mit Schreiben vom stellte die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1991 ein.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 14:31 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1190 Wien, Zuckerkandlgasse 23, gestanden sei, nicht entsprochen habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit Schreiben vom Einspruch und brachte neuerlich vor, dass das Auskunftsersuchen vom an eine Wiener Adresse geschickt worden sei. Da das in Rede stehende Fahrzeug in Deutschland zugelassen sei, könne er als Zulassungsbesitzer erwarten, ordnungsgemäß an die Zulassungsadresse des Fahrzeuges in Deutschland angeschrieben zu werden. Das sei nicht erfolgt.

Insofern liege ihm hier auch kein "Verlangen auf Auskunftserteilung" vor. In einem Schreiben vom habe die Behörde ihm nach Deutschland ein Formular "Lenkererhebung" übersandt, in der als Adressat eine österreichische Adresse aufscheine. Damit betrachte er die Strafverfügung der Behörde als unzulässig, da die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Zustellung des Verlangens auf Auskunftserteilung vom an seine Anschrift bzw. die Zulassungsadresse nicht erfüllt gewesen seien.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass die Lenkeranfrage erstmalig an die Wiener Meldeadresse des Bf., Wien 13, Gasse, an welcher der Bf. laut Zentralmelderegister seit 1986 aufrecht gemeldet sei, zugestellt worden sei. Diese Zustellung stelle keinen Verfahrensmangel dar, da es sich bei seiner Wohnadresse um eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes handle. Da an die Behörde jedoch kein Zustellnachweis über diese Zustellung übermittelt worden sei, sei eine neuerliche Zustellung dieses Schriftstückes an die Zulassungsadresse des Fahrzeuges in ***Bf1-Adr*** erfolgt.

Die Übernahme der Lenkererhebung sei laut Zustellnachweis mit der Unterschrift des Bf. auf dem internationalen Rückschein bestätigt worden.

Eine Lenkererhebung sei bis dato nicht erteilt worden und sei der Bf. somit der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei, wie eingangs erwähnt, strafbar.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte vor, dass ihm mit gleichem Datum () und in der gleichen Causa bereits eine Strafverfügung zugesandt worden sei, gegen welche er Einspruch erhoben habe. In der Folge sei von der Behörde das Verwaltungsstrafverfahren in der Causa "Parkverstoß Zuckerkandlgasse 23" mit Datum vom eingestellt worden. Er betrachte die Angelegenheit damit als erledigt.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, veranlasste die Versendung der Lenkererhebung (Schreiben vom ) an den aufrechten Hauptwohnsitz des Bf. in 1130 Wien, Gasse.

Die Zustellung des Schreibens erfolgte durch Hinterlegung am .

Der Bf. hat nicht vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens ortsabwesend war.

Damit galt das hinterlegte Schriftstück gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am (1. Tag der Abholfrist) als zugestellt.

Das Schreiben wurde nicht behoben und binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt.

Rechtslage:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraft-fahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreihe Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).

Der Auskunftspflicht des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer mit Name und Anschrift innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).

Wie bereits oben festgestellt, hat der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Person namhaft gemacht, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit (, 14:31 (Uhr) überlassen war.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Bei der Übertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein Unge-horsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand dieser Übertretung gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ), , ).

Eine Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Ver-schulden trifft, ist dem Bf. nicht gelungen. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Daher hat der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Zum Beschwerdevorbringen des Bf., dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte, da die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren in der Causa "Parkverstoß Zuckerkandlgasse 23" mit Datum vom eingestellt habe, ist wie folgt festzustellen:

Die Einholung einer Lenkerauskunft ist auch dann zulässig, wenn seitens der Behörde bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden.

Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie den Beschuldigten wegen der Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit), wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft (§ 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz) oder wegen beider Verwaltungsübertretungen bestraft ().

Im vorliegenden Fall stellte die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe ein und bestrafte den Bf. wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft.

Bezüglich des Vorbringens im Einspruch vom betreffend die Zustellung der Lenkererhebung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenker-auskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne bzw. ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft hat der Bf. das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, geschädigt, weshalb der objektive Unrechts-gehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig an-gesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Frage, wann eine Lenkerauskunft dem Gesetz entspricht, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500227.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at