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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2022, RV/7500072/2022

Parkometerstrafe - entfernte Entwertungen - Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vom , vertreten durch Dr. Erwin Balogh, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Marokkanergasse 22/5 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), vom , MA67/1234***/2021, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2006, iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 28 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: , 20:43 Uhr
Ort: 1010 Wien, Schellinggasse 12

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-2222X*** (A)
Funktion: Lenkerin

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis mit der Nummer 144775DOR Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer wurde in der Anzeige festgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz."

Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 140,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 VStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 154,00.

Dem Straferkenntnis liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Beanstandung (Abstellen und Hinterziehen der Parkometerabgabe) erfolgte durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien.

Das gegenständliche Fahrzeug wurde beanstandet, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Der im Fahrzeug gut sichtbar hinterlegte Parknachweis mit der Nummer 144775DOR habe Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen.

In Beantwortung der Lenkererhebung gab die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs, die Firma Autovermietung*** die Firma XYZ*** und die Beschwerdeführerin als Fahrerin des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt bekannt.

Die Beschwerdeführerin erhob einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung.

Ihr wurde vom Magistrat der Stadt Wien Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben und sie wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die Originalanzeige, sowie die von der Meldungslegerin angefertigten Fotos wurden übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom wendete die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, die Fotografien von dem in Rede stehenden Parkschein würden keinerlei Spuren von entfernten Entwertungen aufweisen. Der Parkschein sei vielmehr ordnungsgemäß entwertet worden. Zum Beanstandungszeitpunkt sei es dunkel gewesen, die Straßenbeleuchtung wäre eingeschaltet gewesen, sodass allenfalls das reflektierte Licht zur Bildung von weißen, kreisförmigen Flächen geführt hätte. Als Beweise beantragte sie die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers, den Zeugen (ohne konkretes Beweisthema) und die Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Nachtzeit. Weitere Beweise behielt sie sich ausdrücklich vor.

Darauf erließ der Magistrat der Stadt Wien das gegenständliche Straferkenntnis.

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Feststellung im Straferkenntnis, ihre Lenkereigenschaft sei unstrittig, sei aktenwidrig. Sie habe in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht von ihr abgestellt worden sei. Trotz dieses Hinweises habe die Behörde es unterlassen, die Person zu ermitteln, welche das Fahrzeug tatsächlich abgestellt habe. Das Fahrzeug habe ihr Dienstgeber bei der Autovermietung*** gemietet. Ihr Dienstgeber überlasse dieses den Dienstnehmern zur Nutzung. Die Autovermietung*** könne daher nicht wissen, welche Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.

Es könne keine Rede davon sein, dass das Kontrollorgan sorgfältig vorgegangen sei, bzw schlüssige und widerspruchsfreie Angaben getätigt habe.

Sie sei nicht verpflichtet, den Originalparkschein vorzulegen. Für die Annahme einer Verweigerung der Vorlage durch sie bestünde kein Anhaltspunkt.

Der von ihr beantragte Zeuge hätte bestätigen können, dass das Fahrzeug weder von ihr gelenkt, noch der Parkschein von ihr ausgefüllt worden sei.

Sie sei im Übrigen verpflichtet, sämtliche verwendeten Parkscheine ihrem Dienstgeber - wie im gegenständlichen Fall - im Original vorzulegen. Diese würden ihr auch zur Gänze vergütet, sodass ohnehin keine Veranlassung bestünde, irgendwelche Manipulationen vorzunehmen.

Die erstinstanzliche Behörde gehe offensichtlich rechtsirrig davon aus, dass sie als Beschuldigte einen Entlastungsbeweis zu führen habe. Tatsächlich habe die Behörde ihr ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen gehabt, was mangels jeglicher Manipulationen nicht gelingen könne, zumal der Parkschein auch nicht von ihr entwertet worden sei.

Den Angaben eines Meldungslegers sei keineswegs von vornherein zu folgen. Eine solche vorgreifende, antizipierende Beweiswürdigung sei nach ständiger Judikatur des VwGH unzulässig. Sie beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers und die Einvernahme des Zeugen, insbesondere zum Beweis dafür, dass sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin auf, den Parkschein im Original vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin gab in Beantwortung dieses Beschlusses an, sie habe den Parkschein ihrem Dienstgeber im Original abgegeben und mit der Spesenabrechnung verrechnet.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am sind beide Parteien nicht erschienen.

Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin sowie ihres Vertreters wurde von ihrem Vertreter am mittels E- Mail vorangekündigt. Mit dieser E-Mail gab die Beschwerdeführerin auch den Verzicht auf ihre Einvernahme bekannt.

Die Magistratsabteilung 67 teilte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom mit, dass dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen wird.

Die mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.

Das Nichterscheinen stand der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da die Parteien rechtzeitig, die Beschwerdeführerin mit zu eigenen Handen zugestellter Ladung, geladen worden waren. Die Ladungen enthielten den Hinweis, auf die Rechtsfolge des Nichterscheinens. Es wurden die Meldungslegerin, B***C*** als Zeugin und der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge als Zeuge vernommen.

In der mündlichen Verhandlung gab die Meldungslegerin über Befragen der Richterin an, sie sei schon seit sechs Jahren als Parkraumüberwachungsorgan tätig. An den konkreten Vorgang könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur soviel, dass es um einen radierten Parkschein ginge. Die Fotos von den eingesetzten PDA-Geräten seien nicht besonders scharf und man könne die Entwertungen auf diesen allgemein nur sehr schwer erkennen. Auf dem ihr gezeigten gegenständlichen Foto aus dem Akt könne sie die Entwertungen auch nicht wirklich sehen. Sie arbeite aber grundsätzlich sehr genau. Wenn sie Parkscheine überprüft und festgestellt habe, dass eine radierte Entwertung vorliege, dann sei eine solche auch vorgelegen. Es sei noch nie vorgekommen, dass ihr eine derartige falsche Feststellung vorgeworfen worden sei. Es habe auch noch nie ein Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit radierten Entwertungen gegeben, die von ihr festgestellt worden seien. Sie schließe es absolut aus, dass sie radierte Entwertungen feststelle, ohne, dass sie diese wirklich wahrgenommen habe. Wenn sie eine solche Feststellung in die Anzeige aufnehme, dann seien radierte Entwertungen auch vorgelegen.

Über Befragen durch die Richterin gab der Zeuge an, er habe das gegenständliche Kraftfahrzeug am um 20:43 Uhr am Tatort abgestellt. Er habe ordnungsgemäß einen Parkschein ausgefüllt und im Fahrzeug hinterlegt. Der Parkschein habe sich mit mehreren anderen Parkscheinen im Auto befunden. Er habe diesen gegenständlichen Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt. Auf die Frage wie er sich erklären könne, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie habe diesen Parkschein, den er verwendet habe, ihrem Dienstgeber im Original abgegeben und mit der Spesenabrechnung verrechnet, gab er an, dass er mit dem Auto der Beschwerdeführerin gefahren sei, er habe den Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, ihr Auto anderen zur Benützung zur Verfügung zu stellen. Mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin stünde er weder privat noch geschäftlich noch sonst in irgendeiner anderen Weise in Verbindung. Auf entsprechenden Vorhalt der Richterin bestätigte er, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein Leihauto der Firma AVIS gehandelt habe. Dieses Auto sei vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin gemietet und ihr zur Verfügung gestellt worden, auch für private Fahrten. Sie sei auch berechtigt gewesen, das Auto anderen Personen zu überlassen. Soweit er das wisse, hätte die Beschwerdeführerin das Recht ihrem Dienstgeber Parkscheine zur Spesenabrechnung abzugeben und zu verrechnen.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeigedaten, die vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos und die von der Zulassungsbesitzerin erteilte Lenkerauskunft, Einsichtnahme in die E-Mail vom betreffend den Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Einvernahme, sowie durch Einvernahme der Zeugin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-2222X*** (A) am um 20:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schellinggasse 12, abgestellt, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Mietauto der Firma Autovermietung***, welches vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt gemietet und der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden war.

Im Fahrzeug war der 30-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer 144775DOR hinterlegt. Dieser wies Spuren von entfernten Entwertungen auf. Die entfernten Entwertungen sind als dunkle Restkreuze auf den Feldern der Tage 3 und 6 wahrnehmbar.

Dieser Parkschein wurde dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin von dieser mit ihrer Spesenabrechnung im Original übergeben.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich.

Der Zeuge steht in keinem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat, ergibt sich in erster Linie aus der Lenkerauskunft durch die Firma Autovermietung***, nach der die Beschwerdeführerin die Lenkerin des Fahrzeugs aufscheint. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, sie habe bereits in der Stellungnahme vom vorgebracht, dass das Fahrzeug nicht von ihr abgestellt worden sei, sie kein Verschulden an der ihr zur Last gelegten Übertretung treffe und sie diese nicht begangen habe. Dem ist zu entgegnen, dass sich in der Stellungnahme vom kein derartiges Vorbringen findet. Es werden darin lediglich die entfernten Entwertungen bestritten. Weder wird bestritten, dass sie selbst die Lenkerin gewesen sei, noch wird ein sonstiger Lenker bekannt gegeben. Die Beweisanträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers und des Zeugen blieben ohne diesbezügliche Beweisthemen.

Auch noch in der Beschwerde selbst findet sich keine Angabe zur Person des behaupteten tatsächlichen Lenkers. Darin wird lediglich der Beweis dafür angeboten, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht gefahren sei. Erst nach der Ladung zu einem ersten Termin einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am hat der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge per E-Mail bekannt gegeben, er sei zum fraglichen Zeitpunkt gefahren und sich gleichzeitig aufgrund eines Auslandsaufenthalts für die Verhandlung entschuldigt.

Die Aussage des Zeugen in der am durchgeführten Verhandlung blieb zwar widerspruchsfrei, wirkte aber nicht glaubwürdig. Er war auf die Fragen gut vorbereitet hat, aber die sich aus den zurückhaltenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebenden Zweifel nicht ausräumen können. So konnte der Zeuge die Bedenken des Gerichts, ob es üblich sei, dass Parkscheine von fremden Personen von der Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber zu verrechnen berechtigt sei, nicht teilen.

Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist für jeden Menschen ein nicht unbedeutsamer Vorgang, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehen einer Verwaltungsübertretung. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Überlassung in irgendeiner Form nachvollziehbar dokumentiert wird. Umso eher wird wohl die Überlassung eines Fahrzeugs, das einem selbst nur überlassen wurde zu dokumentieren sein. Darüber hinaus normiert § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006, dass notfalls Aufzeichnungen über die Fahrzeugüberlassung zu führen sind. Falls es Aufzeichnungen oä über die Fahrzeugüberlassung geben sollte, wurden diese jedenfalls nicht vorgelegt.

Der Zeuge steht in keinem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin. Das Kraftfahrzeug steht im Eigentum einer Autovermietungsfirma und wurde vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin gemietet und dieser zur Verfügung gestellt. Gerade wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen ist, dieses Kraftfahrzeug nicht nur auch privat zu nutzen, sondern auch fremden Personen, die mit dem Dienstgeber in keiner Verbindung stehen weiter zu geben, kann von einer umso sorgfältigeren Dokumentation ausgegangen werden.

Die Fahrzeugüberlassung wurde weder vom Zeugen noch von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst das gegenständlichen Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

Dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein Mietauto der Firma Autovermietung*** gehandelt hat, das der Dienstgeber der Beschwerdeführerin gemietet und ihr zur Verfügung gestellt hat, ist unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass im Kraftfahrzeug der 30-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer 144775DOR hinterlegt war.

Dass der genannte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, ergibt sich aus nachstehender Würdigung:

Bei ihrer Zeugenaussage konnte sich die schon seit sechs Jahren als solche tätige Meldungslegerin nicht mehr an die konkrete Beanstandung erinnern. Sie hat ihre Arbeitsweise überzeugend in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Unter anderem hat die Zeugin angegeben, dass, wenn sie Parkscheine überprüft und radierte Entwertungen bemerkt, immer Radierungen vorgelegen sind. Sie konnte ausschließen, dass sie radierte Entwertungen feststellt ohne dass diese wahrgenommen zu haben. Wenn sie eine solche Feststellung in die Anzeige aufnimmt, dann liegen radierte Entwertungen auch immer vor. Es ist für das Bundesfinanzgericht glaubhaft, dass sie genau arbeitet. Sie verfügt über Erfahrung bei der Parkraumkontrolle von sechs Jahren. In dieser Zeit gab es bisher in Bezug auf Feststellungen von entfernten Entwertungen keine Beanstandungen oder Beschwerden. Sie hat keinerlei Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Beanstandung aufkommen lassen. Die entfernten Entwertungen waren von ihr auch in der im Zuge der Amtshandlung erfolgten Aufnahme der Anzeige mit den Tagen "3 und 6" und dem Vermerk "dunkle Restkreuze" konkretisiert. Damit ist auch die in ihrer Stellungnahme aufgestellte Vermutung der Beschwerdeführerin, dass allenfalls das reflektierte Licht der Straßenbeleuchtung zur Bildung von weißen, kreisförmigen Flächen geführt hätte, die vermeintlich den Eindruck entfernter Entwertungen hervorgerufen haben könnten nicht in Einklang zu bringen. Weiße, kreisförmige Flächen können mit dunklen Restkreuzen nicht verwechselt werden, bzw hätte der Vermerk auf der Anzeige "weiße, kreisförmige Flächen" gelautet.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass sie nicht verpflichtet war, den Parkschein im Original aufzubewahren. Sie hat andererseits auch nicht vorgebracht, diesen weggeworfen zu haben. Vielmehr hat sie den Parkschein nach ihren Angaben, denen in dieser Hinsicht gefolgt wird, ihrem Dienstgeber für die Spesenabrechnung im Original übergeben.

Folgte man allen Vorbringen der Beschwerdeführerin so hätte ihr Dienstgeber ihr ein Mietauto zur Verfügung gestellt, welches sie nicht nur auch privat nutzen, sondern auch zur Nutzung an jede fremde Person weitergeben hätte dürfen. Sie hat, wie sie angibt, das Auto auch zum Tatzeitpunkt an den von ihr namhaft gemachten Zeugen weitergegeben gehabt. Der Zeuge steht in keinem Bezug zum Dienstgeber der Beschwerdeführerin, was er in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat. Diese Vorgangsweise kann schon allein aus Haftungsgründen nicht wirklich als alltäglich angesehen werden. Dass aber auch der Parkschein, den ein (dem Dienstgeber) fremder Lenker benutzt hat dann von der Beschwerdeführerin ihrem Dienstgeber als Spesen abgerechnet werden kann, macht die behauptete Vorgangsweise völlig unüblich und damit unglaubwürdig.

Dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, den Originalparkschein für dieses Verfahren von ihrem Dienstgeber ausgehändigt zu bekommen, hat sie nicht vorgebracht. Davon wird auch nicht ausgegangen. Die Beschwerdeführerin ist erstmals schon mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom aufgefordert worden, den Parkschein im Original vorzulegen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von ihr am persönlich übernommen. Damit muss ihr spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem Originalparkschein um ein für das Verfahren wichtiges Beweisstück handelt, das ihre Darstellung wonach der Parkschein ordnungsgemäß und ohne entfernte Bewertungen ausgefüllt war, beweisen hätte können. Es kann ausgeschlossen werden und wird auch nicht behauptet, dass der Dienstgeber der Beschwerdeführerin den Parkschein nach weniger als zwei Monaten vernichtet hat, er ist nämlich sehr wohl verpflichtet, derartige Belege aufzubewahren. Da auch sonst kein Grund gesehen werden kann, der verhindern würde, dass die Beschwerdeführerin den Parkschein vorlegen hätte können, muss sie sich das Nichtvorlegen zu ihren Lasten anrechnen lassen.

Das Beschwerdevorbringen, auf dem von der Meldungslegerin aufgenommenen Fotos seien keine Spuren von entfernten Entwertungen erkennbar ist zwar zutreffend, kann der Beschwerde allerdings auch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anfertigung von Fotos ist in den zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften nicht vorgeschrieben, weshalb es im Ermessen des Kontrollorgans liegt, Fotos von der Beanstandung anzufertigen. Liegen Fotos vor, so sind diese zu würdigen. Nur weil keine Spuren auf den Fotos erkennbar sind, bedeutet das nicht, dass keine entfernten Entwertungen vorhanden sind.

Zusammengefasst besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Meldungslegerin und deren Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Die Angaben finden sich in den präzisen Anzeigedaten (Akt S 4) und wurden von der erfahrenen Meldungslegerin, die bei vergleichbaren Sachverhalten in sechs Jahren nie eine Beschwerde zu verzeichnen hatte in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht überzeugend und glaubwürdig vorgebracht.

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit und ist ein taugliches Beweismittel (vgl , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , , , , , siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, § 5 VStG, Anm 8) erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl , , ).

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der im gegenständlichen Fahrzeug hinterlegt gewesene Parkschein mit der Nummer 144775DOR Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der Hinterziehung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen:

Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung der bereits vorgenommenen Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden respektive fahrlässiges Verhalten glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen war.

Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.

Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit vorsätzlich hinterzogen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, so ist gemäß § 16 Abs 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine bewusste Manipulation am Parkschein und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.

Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin sind nach den Feststellungen durchschnittlich.

Nach der Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen zu rund 38 % ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500072.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at