Werbungskosten iZm Vermietung einer Ferienwohnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2015, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem/n am Ende der Entscheidungsgründe dem/n als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist ganzjährig nichtselbständig beschäftigt und erzielt daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 (eingelangt beim Finanzamt am ) richtete das Finanzamt an den Bf. ein Ergänzungsersuchen vom , in dem der Bf. ersucht wurde, Belege und eine Auflistung zu diversen Anschaffungen bzw. geltend gemachten Aufwendungen und Ausgaben nachzureichen. Diesem Ergänzungsersuchen vom ist der Bf. mit Eingabe vom nachgekommen.
2. In der Folge erließ das Finanzamt an den Bf. den Einkommensteuerbescheid 2015 vom , mit dem die vom Bf. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten zum Teil nicht anerkannt wurden. Als Begründung dazu hat das Finanzamt angeführt:
"… Die unten angeführten diversen Anschaffungskosten mussten um Kosten der privaten Lebensführung gekürzt werden.
Canon Kamera inkl. diversem Zubehör
Batterien, Akkus sowie Speicherkarten
Tablet, Festplatte und Leinwand
Für die Schneefräse Ariens wurde ein Privatanteil von 40% ausgeschieden."
3. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2015 hat der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu wurde vom Bf. vorgebracht, dass diverse Anschaffungskosten nicht berücksichtigt worden seien, dies mit der Begründung, dass es sich um private Anschaffungen handle. Dies sei allerdings in keinster Weise der Fall. Zu den streitgegenständlichen Anschaffungen hat der Bf. im Einzelnen angegeben:
"Canon Kamera inkl. Diversem Zubehör, Speicherkarte
Ich habe diese, relativ kostengünstige Kamera, angeschafft, um vernünftig vermieten zu können. Ich habe meine Wohnung im Fewo.de inseriert mit einem absolut super Inserat. Es ist sehr sehr wichtig immer wieder neue Bilder und solche mit einer guten Qualität auf die Seite zu speichern. Ansonsten ist die Auslastung absolut schlecht. Gerne können Sie meine Seite auf www.fewo-direkt.de ansehen und sich ein Bild davon machen.
Es gibt nur 2 Möglichkeiten: Entweder kaufe ich eine Kamera oder ich muss mindestens 2 mal im Jahr einen Photografen bestellen, der sicherlich teurer wäre. Somit ist diese Anschaffung absolut gerechtfertigt und auch zu berücksichtigen.
Batterien und Akkus:
…
Tablet:
Dies habe ich gekauft, um Anfragen von potentiellen Mietern, sofort beantworten zu können. Wenn dies nach Statistik nicht innerhalb von 2 bis 3 Stunden geschieht, suchen sich die Leute was anderes. Da ich natürlich nicht nur in der Wohnung sitze, muss ich von unterwegs schnell antworten können. Meine Buchungsauslastung gibt mir recht. Deshalb ist auch diese Ausgabe zu berücksichtigen
Festplatte
…
Leinwand
Dies sind 2 Bilder in der Wohnung. Das eine zeigt die Winterlandschaft, das andere die Sommerlandschaft, Blick aus meiner Ferienwohnung. Ziel der Anschaffung war, dass die Leute, die im Sommer da sind, auch Lust bekommen im Winter bei mir Urlaub zu machen und umgekehrt. Finde dies ist eine sehr sinnvolle Anschaffung, um die Wohnung den Leuten schmackhaft zu machen und somit ist auch diese Ausgabe zu berücksichtigen.
Schneefräse:
Ich habe bevor ich vermietet habe, nie ein Schneefräse besessen. Durch die Vermietung ist mir nichts anderes übrig geblieben als eine zu kaufen.
Ich habe eine große Einfahrt, die ich natürlich, wenn ich vermietet habe, räumen muss, damit meine Gäste aus der Einfahrt fahren können. Da ich um 5,30 Uhr in der früh in die Firma fahre, ist es für mich unmöglich, in dieser Zeit die Einfahrt zu räumen.
Somit wurde auch diese Anschaffung von mir getätigt um überhaupt vermieten zu können. Aus diesem Grund ist diese in voller Höhe zu berücksichtigen"
4. Das Finanzamt hat die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgebend erledigt und Werbungskosten für die "Batterien und Akkus sowie die Festplatte" zuerkannt. Im Übrigen wurden vom Finanzamt die Aufwendungen hinsichtlich "Canon Kamera inklusive Zubehör, Tablet, Leinwand und Schneefräse" unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 weiterhin nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.
5. Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein (Schreiben vom ), in dem er der Beschwerdevorentscheidung vom entgegnete:
"Dass mir die Kamera und die Schneefräse nicht anerkannt wird, kann ich nicht verstehen. Ich kann nur auf diese Weise die Erhaltung der Einnahmen sichern. Ich habe ohne Schneefräse gar keine Chance diese Wohnung zu vermieten, weil ich eben früh zur Arbeit muss und die Einfahrt bei Schneefall in der Nacht früh am Morgen räumen muss.
Auch die Kamera ist wirklich keine übertriebene Investition. Heutzutage ist es einfach so, dass ohne qualitativ hochwertigen Photos sich eine Wohnung nicht gut vermieten lässt. Auch meine Bewertungen auf der Fewo Seite zeigen, wie wichtig gute Photos sind.
Die Leinwände (sind Bilder auf einer Leinwand, die die Landschaft zeigen, um Gäste zu werben). Diese hängen in der zu vermietenden Wohnung. Auch diese Maßnahme habe ich ergriffen, um die Einnahmen zu sichern, sprich eine gute Buchungsauslastung zu erzielen."
6. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).
Im Vorlagebericht wurde vom Finanzamt folgende Stellungnahme angeführt:
"Stellungnahme:
Die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen einer Canon Kamera (inkl. Zubehör), einen Tablet, zweier Leinwände und einer Schneefräse sind auf Grund des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei der Bestimmung der Einkommenssteuerschuld nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die primär zur privaten Lebensführung des Bf. gehören und nur in weiterer Folge auch der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen. Abzugsfähige Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegende Verwendung für die Vermietung und Verpachtung gegeben ist.
Fotoapparate, Film- oder Videokameras und entsprechendes Zubehör sind laut Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht abzugsfähig. Hier greift das Abzugsverbot (; , 2009/15/0088). Eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegende Verwendung der Kamera zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinkünfte durch den Bf. ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Leinwand und das Tablet. Letzteres wird vom Bf. laut Beschwerde vom genutzt, um Anfragen von potentiellen Mietern sofort beantworten zu können. Auch hier ist eine private Nutzung nicht ausgeschlossen und es greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Hinsichtlich der Schneefräse wurde im Erstbescheid vom ein 40%iger Privatanteil berücksichtigt. In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden diese Kosten wegen des Aufteilungsverbotes zur Gänze als nichtabzugsfähige Aufwendung behandelt, da bei einer Schneefräse immer auch eine private Fläche mit zu räumen ist und der Bf. ebenfalls nach Schneefall aus der Garage, Carport oder Parkplatz zur Arbeit fahren muss. Außerdem wohnt der Bf. Im Familienverband mit seiner Mutter gegenüber (cf. Übergabevertrag).
Aufgrund der Aktenlage beantragt das Finanzamt, dass die Aufwendungen für die behandelten Gegenstände nicht berücksichtigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.
Strittig zwischen dem Finanzamt und dem Bf. ist, ob die Ausgaben bzw. Aufwendungen für die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.
Rechtliche Würdigung
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Seitens des Finanzamtes wird im Vorlagebericht vom angeführt, dass die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen betreffend Canon Kamera (inkl. Zubehör), Tablet, zweier Leinwände und einer Schneefräse auf Grund des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei der Bestimmung der Einkommenssteuerschuld nicht zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht zu den gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dargelegt und dazu auszugsweise ausgeführt:
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
…
Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit - entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht - idR nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0260).
Die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes ist bei den genannten Wirtschaftsgütern des Haushaltes des Steuerpflichtigen entweder unmöglich oder wäre nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar. So wird es beispielsweise zwar zutreffen, dass ein Politikjournalist das im Wohnzimmer seiner Privatwohnung aufgestellte Fernsehgerät auch zum Verfolgen von Nachrichtensendungen und damit für berufliche Interessen nutzt. Damit ist aber insbesondere noch nichts über das Ausmaß der privaten Nutzung dieses Gerätes und damit darüber ausgesagt, ob eine berufliche Nutzung vorliegt, die ein bloß untergeordnetes Ausmaß übersteigt. Dazu kommt der nicht vollständig zu vernachlässigende Umstand, dass dem Steuerpflichtigen die Anschaffungskosten für das Fernsehgerät in seinen Wohnräumen in gleicher Weise angefallen wären, wenn dieses ausschließlich einer privaten Nutzung diente.
Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere PC und Telefon (Handy), gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern (zB Journalisten) eine betriebliche bzw. berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar ist. Auch wenn der Steuerpflichtige der betroffenen Berufsgruppen hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter bloß auf die Basisausstattung eines Haushaltes zugreifen kann, ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben. Solcherart kann für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.
…"
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist dem Bf. nun durchaus zuzugestehen, dass die Canon Kamera inklusive Zubehör für Werbeaufnahmen bzw. für die vom Bf. angeführte Internetplattform verwendet wurde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts aber auch davon auszugehen, dass diese Kamera auch der privaten Nutzung diente. Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom dazu angeführt hat, ist auch eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegende Verwendung der Kamera zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinkünfte durch den Bf. nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Aufwendungen für die Canon Kamera inklusive Zubehör vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Was das Tablet betrifft, hat der Bf. dies nach seinem Vorbringen gekauft, um Anfragen von potentiellen Mietern sofort beantworten zu können. Damit wird vom Bf. eine berufliche Verwendung aufgezeigt, was dem Bundesfinanzgericht auch durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig erscheint. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist auch davon auszugehen, dass im Sinne des o.a. Erkenntnisses des , diesbezüglich bzw. zum Zweck der erforderlichen (kurzfristigen) Buchungsabwicklung eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben ist. Typischerweise ist aber auch davon auszugehen, dass das Tablet abgesehen für berufliche auch für private Zwecke verwendet wird. Dem Bundesfinanzgericht erscheint es dabei im Rahmen einer Schätzung durchaus sachgerecht, wenn 2/3 der Anschaffungskosten dem beruflichen Nutzungsanteil zugeordnet werden. Damit waren diesbezüglich 206,10 Euro (= Anschaffungskosten 309,16/3x2) als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.
Was die geltend gemachten Aufwendungen für die zwei Leinwände betrifft, handelt es sich dabei nach dem Vorbringen des Bf. um zwei Bilder, die an den Wänden der vermietenden Ferienwohnung des Bf. angebracht wurden. Das eine Bild zeigte die Winterlandschaft, das andere Bild die Sommerlandschaft (jeweils mit Blick aus der Ferienwohnung). Ziel der Anschaffung sei laut Bf., Gäste zu werben.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Bundesfinanzgericht, anders als das Finanzamt, der Auffassung, dass für die Anschaffung der Bilder eine berufliche Veranlassung gegeben ist.
Trotzdem ist hinsichtlich der Anschaffungskosen der Bilder im streitgegenständlichen Jahr 2015 kein Werbungskostenabzug möglich.
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8).
Nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 in der für den gegenständlichen Fall anzuwenden Fassung sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Nach § 13 EStG 1988 in der für den vorliegenden Fall anzuwenden Fassung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass § 13 EStG 1988 auch für die Berücksichtigung von Werbungskosen anzuwenden ist.
Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 13 EStG 1988) kommt nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Betracht.
Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer zeitlich beschränkt ist. Abnutzung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes durch Benutzung oder durch Zeitablauf allmählich, sei es durch Substanzverminderung oder durch Verlust der Gebrauchsfähigkeit, aufgezehrt wird. Die Abnutzung kann auf technische, wirtschaftliche oder rechtliche Komponenten zurückzuführen sein (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 7 Rz 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Gemälde grundsätzlich keine abnutzbaren Gegenstände darstellen. Zwar unterliegen auch Gemälde einer technischen (physikalischen) Abnutzung, diese vollzieht sich jedoch bei sachgemäßer Behandlung des Bildes in so großen Zeiträumen und ist dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so geringfügig, dass sie steuerlich vernachlässigt werden kann (vgl. zB , mit weiteren Nachweisen).
Auf dieser Grundlage ist für die vorliegenden Wirtschaftsgüter (Leinwandbilder), die wie Kunstwerke durch Benutzung oder Zeitablauf keine Wertminderung erfahren, eine Abschreibung nicht zulässig.
Die Kosten der Schneefräse wurden vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 vom unter Ausscheidung eines Privatanteils von 40 % als Werbungskosten zuerkannt. Nach den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom sind diese Kosten allerdings in der Beschwerdevorentscheidung vom wegen des Aufteilungsverbotes zur Gänze als nichtabzugsfähige Aufwendung behandelt worden, da bei einer Schneefräse immer auch eine private Fläche mit zu räumen sei und der Bf. ebenfalls nach Schneefall aus der Garage, Carport oder Parkplatz zur Arbeit fahren müsse. Außerdem wohnte der Bf. im Familienverband mit seiner Mutter gegenüber (cf. Übergabevertrag).
Anders als das Finanzamt vertritt das Bundesfinanzgericht dazu die Auffassung, dass hinsichtlich der angeschafften Schneefräse durchaus eine berufliche Verwendung anzunehmen ist. Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Kauf der Schneefräse erst nach Beginn der Vermietung der Ferienwohnung durch den Bf. erfolgte. Zudem ist auch davon auszugehen, dass bei einer gemischt beruflich und privat veranlassten Verwendung der Schneefräse Werbungskosten hinsichtlich des beruflichen Nutzungsanteils zu berücksichtigen sind (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des ). Nach den sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten (Vermietung einer Ferienwohnung, Wohnsitz des Bf. an der gleichen Adresse bzw. Wohnsitz der Mutter im unmittelbar gegenüberliegenden Wohnhaus) ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zweifelsfrei von einer gemischt beruflich und privaten Verwendung auszugehen. Schätzungsweise geht das Bundesfinanzgericht dabei, wie bereits auch vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 vom angenommen, von einem 40%igen Privatanteil aus. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist damit der berufliche Nutzungsanteil mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterdeckt. Festzustellen ist, dass seitens des Finanzamtes Aufwendungen für die Schneefräse im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 vom in diesem Umfang (60 %) bereits als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Weiters ist dazu festzustellen, dass es nicht zutrifft, dass diese vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2015 vom zuerkannten Werbungskosten seitens des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom zur Gänze als nichtabzugsfähige Aufwendung behandelt bzw. aberkannt worden wären. Vielmehr sind diese Aufwendungen in der Beschwerdevorentscheidung vom tatsächlich weiterhin als Werbungskosten berücksichtigt geblieben, was auch rein rechnerisch aus der vom Finanzamt erstellten Aufstellung über die nicht zuerkannten Werbungskosten zu ersehen ist. Damit war der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 in diesem Punkt nicht abzuändern.
Somit waren seitens des Bundesfinanzgerichts in teilweise stattgebender Erledigung der vorliegenden Beschwerde Aufwendungen für das Tablet in Höhe von 206,10 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom zuerkannten Werbungskosten von 102,74 Euro, die gegenständlich nicht (mehr) in Streit standen, betragen die Einkünfte des Bf. aus Vermietung und Verpachtung somit 1.934,07 Euro (siehe dazu das angeschlossene Berechnungsblatt).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Tablet Leinwandbilder Digitalkamera |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100518.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at