Verkürzung der Gebrauchsabgabe - Übernahme der Bauarbeiten durch eine andere Firma
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20 idF LGBl. Nr. 57/2019 im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten und der Behördenvertreterin Marlies Zimmermann sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung betreffend Mai 2020 (Delikt 1.) aufgehoben und das Verfahren dahingehend gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Hingegen wird hinsichtlich den Verwaltungsübertretungen betreffend Juni und Juli 2020 (Delikt 2. und 3.) der Schuld- und Strafausspruch der belangten Behörde im Straferkenntnis (jeweils Geldstrafe € 790,00; Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 20 Stunden; Kosten des Strafverfahrens jeweils € 79,00) bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Die ***Firma1*** haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG nicht über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1*** bis zum betreffend die Monate Mai, Juni, Juli 2020 hinsichtlich der Baustelle Liegenschaft ***Adr1*** betreffend einer Baustelleneinrichtung im Ausmaß von 132 m² (jeweils iHv € 1.584,00) für die Benützung öffentlichen Grundes entgegen § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20 idF LGBl. Nr. 57/2019 im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe iHv insgesamt € 4.752,00 entrichtet.
Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 20 idF LGBl. Nr. 57/2019 zu einer Geldstrafe von jeweils € 790,00 (insgesamt somit €°2.370,00), im Nichteinbringungsfall zu jeweils 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv insgesamt € 237,00 (jeweils 10% der Geldstrafen) auferlegt.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die ***Firma1*** gem. § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
Das Bundesfinanzgericht hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Unmittelbar danach wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie eine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG dem Beschuldigten und der Behördenvertreterin ausgefolgt.
Binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Das Erkenntnis wurde daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Da von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500680.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-30868