Eine Beschwerde gegen die Zuteilung von Abfallbehältern ist keine Eingabe in Abgabensachen iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, die Richterin Mag. Corinna Engenhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Rückerstattung einer Eingabengebühr, ***ErfNr.*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Asli Özdemir zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 241 BAO die Rückerstattung der Eingabengebühr für die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: LVwG-Beschwerde). Begründend führte er aus, dass er vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund eines Versehens zur Entrichtung der Eingabegenbühr veranlasst worden sei. Es habe sich bei der gegen die Zuteilung von Abfallbehältern nach dem Niederösterreichischem Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (in der Folge: NÖ AWG 1992) gerichteten LVwG-Beschwerde jedoch um eine Eingabe in Abgabensachen gehandelt, die gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG von der Eingabengebühr befreit sei.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Rückerstattung mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, die Beschwerde vom sei gegen einen Bescheid des Vorstands des Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** gerichtet, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zuteilungsbescheid betreffend Abfallbehälter des Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** abgewiesen worden sei. Die Beschwerde erfülle alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und habe keine Abgabensache betroffen. Die gegenständliche Gebührenentrichtung in Höhe von 14,30 EUR sei daher zu Recht erfolgt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer - wie schon im Rückerstattungsantrag vom - aus, dass es sich bei seiner am erhobenen Beschwerde um eine Eingabe in Abgabensachen handle, die gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG von der Eingabengebühr befreit sei.
Abgabensachen iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG seien alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben iSd Finanzverfassung beziehen würden. Die Gebührenbefreiung erstrecke sich auch auf die Einhebung und Vollstreckung von Abgaben sowie auf alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien unter öffentlichen Abgaben iSd Finanzverfassung nur Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Gebühren würden ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen.
Gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 könne die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Darunter fielen insbesondere Wasser-, Kanal- und Müllgebühren. Daraus sei zu schließen, dass auch Müllgebühren unter den finanzverfassungsrechtlichen Abgabensachenbegriff des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG fielen, zumal sie in Geld und nicht in einer Sachleistung zu entrichten seien.
Es könne für den gegenständlichen Abgabenbegriff des GebG auch nicht darauf ankommen, ob die Bundesabgabenordnung im jeweiligen Verfahren zur Anwendung komme. Zudem wäre es gleichheitswidrig, für ein Rechtsmittel in Abgabensachen vor dem Bundesfinanzgericht keine Eingabengebühr zu verlangen, im Zuständigkeitsbereich eines Landesverwaltungsgerichts aber schon.
Zur Ansicht der belangten Behörde, dass der mit der Beschwerde bekämpfte Zuteilungsbescheid keine Abgabensache betreffe, führte der Beschwerdeführer - unter Heranziehung von Einheitswertbescheiden als Beispiel - aus, dass auch solche Grundlagenbescheide Abgabenbescheide iSd Finanzverfassung seien, selbst wenn mit ihnen noch keine Geldleistung in einer bestimmten Höhe vorgeschrieben werde. Dies müsse ebenso für den bekämpften Zuteilungsbescheid gelten, der den Grundlagenbescheid für jenen Abgabenbescheid darstelle, mit dem ihm gegenüber am die Höhe der Müllgebühren festgesetzt worden sei. Zudem weise - wie nur in Abgabensachen üblich - die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zuteilungsbescheides ausdrücklich darauf hin, dass die Erhebung einer Berufung seine Wirksamkeit nicht hemme und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabe nicht aufhalte. Auch sei für die erstinstanzliche Berufung an den Vorstand des Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** ebenfalls keine Eingabegebühr angefallen. Der Umstand, dass die Geschäftszahl der LVwG-Beschwerde das Kürzel "AB" enthalte, spreche dafür, dass sie auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Abgabensache behandelt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, ein Zuteilungsverfahren nach dem NÖ AWG 1992 sei kein Abgabenverfahren iSd des Finanzverfassungsgesetzes, sodass in der Folge auch für die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht der Befreiungstatbestand des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG keine Anwendung finden könne. Der Einwand, dass auch Beschwerden gegen Einheitswertbescheide als Grundlagenbescheide für abgeleitete Abgabenbescheide von der Befreiung umfasst seien, gehe ins Leere, da die Grundsteuer - im Gegensatz zu den Müllgebühren - einen unmittelbar im Gesetz geregelten Anknüpfungspunkt habe.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und beantragte weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Sein Beschwerdevorbringen ergänzend führt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag weiters aus, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die LVwg-Beschwerde unter gleichzeitiger Stattgabe als unzulässig zurückgewiesen (gemeint wohl: den Berufungsbescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werde), da der Zuteilungsbescheid absolut nichtig gewesen sei. In der Folge habe der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** den vom Zuteilungsbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid vom 1. August gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen aufgehoben. Dies beweise, dass es sich um untrennbar verbundene Bescheide handle, auch wenn der Grundlagenbescheid nicht in einem Abgabenverfahren erlassen worden sei. Der Umstand, dass der Grundlagenbescheid und der Abgabenbescheid in unterschiedlichen Verfahren erlassen worden seien, ändere nichts daran, dass - weil es sich bei Müllgebühren um eine Abgabensache im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handle - auch der entsprechende Grundlagenbescheid eine Abgabensache iSd des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG sei. Bereits das Ermittlungsverfahren und damit die Erlassung des Mülltonnenzuteilungsbescheides sei Teil der Abgabenerhebung und gehöre damit zu den Abgabensachen iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG.
Die am antragsgemäß vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, der - obwohl er ordnungsgemäß geladen worden war - nicht erschien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** teilte mit Bescheid vom gemäß § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 einer näher genannten Liegenschaft des Beschwerdeführers jeweils einen Abfallbehälter für Restmüll und Altpapier zu und setzte die Anzahl der Abfuhren für die jeweiligen Abfallbehälter fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Berufung, die vom Vorstand des Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** abgewiesen wurde. Gegen diesen abweisenden Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: LVwg-Beschwerde). Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass die Liegenschaft unbewohnt sei und daher kein Abfall anfalle.
Der Inhalt dieser Beschwerde lautet (auszugsweise):
"Der Beschwerdeführer […] erhebt gegen den […] Bescheid vom de[s] Vorstand[s] des [Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk***] wegen Zuteilung eines Restmüll- und Altpapierbehälters für ein unbewohntes Haus gem § 9 Abs 1 u § 11 Abs 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBL 8240, […] das Rechtsmittel der Bescheid-Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich.
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.
Der bekämpfte Bescheid verletzt den Bf in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Nichtzuteilung von 1 Restmüll- und 1 Altpapierbehälter für das unbewohnte Objekt […] und im verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums und Gleichheitssatzes."
In Hinblick auf eine - an die Zuteilung von Abfallbehältern anknüpfende - Gebührenpflicht wird in der Beschwerde ausschließlich Folgendes ausgeführt:
"Im Übrigen ist die Müllgebühr als Gebühr und nicht als Steuer normiert. Im Unterschied zur Steuer enthält der Abgabenpflichtige - unabhängig von der Bezeichnung - bei der Gebühr eine Gegenleistung. Diese kann aber im gegenständlichen Fall mangels Anfall von "nicht gefährlichen Siedlungsabfällen" nicht in Anspruch genommen werden, wodurch sich aber eine Steuerleistung ergäbe. Das ist aber zu den anderen Abgabepflichtigen offenkundig gleichheitswidrig und eine nicht gerechtfertigte Enteignung. Insoweit gebietet es daher, das NÖ AWG verfassungskonform auszulegen. Aber schon die in § 8 [Abfallwirtschaftsverordnung] genannte USt setzt eine tatsächlich in Anspruch genommene Gegenleistung voraus. Sonst verkommt diese Gebühr zur rechtswidrigen Steuer und damit zur reinen Geldbeschaffung. Überdies würde auch rechtswidrig USt vorgeschrieben werden. "
Mit Erkenntnis vom änderte das Landesverwaltungsgericht den Bescheid des Vorstands des Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** dahingehend ab, dass die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen sei. Weiters forderte das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Eingabengebühr für die LVwg-Beschwerde mittels einem diesem Erkenntnis beiliegenden Zahlschein zu entrichten. Andernfalls müsse eine Meldung an die belangte Behörde erstattet werden.
Mit Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 241 BAO die Rückerstattung der - am mit Überweisung entrichteten - Eingabengebühr für die LVwG-Beschwerde.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Inhalt der am erhobenen LVwG-Beschwerde sowie der Nachweis, dass die gegenständliche Einbringungsgebühr vom Beschwerdeführer entrichtet wurde, konnte anhand entsprechender Anfragebeantwortungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 14 TP 6 GebG, BGBl. Nr. 267/1957, in der für die gegenständliche Beschwerde maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 lautet auszugsweise:
"Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................... 14,30 Euro.
[…]
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
[…]
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen;
[…]
4.Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen; […]."
Zunächst ist voranzustellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, erst mit in Kraft getreten und daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Für die Gebührenpflicht für Eingaben an das Landesverwaltungsgericht sowie allfällige Befreiungen von dieser war daher im streitgegenständlichen Zeitpunkt ausschließlich § 14 TP 6 GebG maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am erhobenen LVwG-Beschwerde um eine - grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegende - Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG handelt. Strittig ist jedoch, ob die Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG der Eingabengebühr unterliegt oder ob sie als "Eingabe in Abgabensachen" gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG gebührenbefreit ist und dem Beschwerdeführer die entrichtete Gebühr gemäß § 241 Abs. 2 BAO antragsgemäß rückzuerstatten ist.
Abgabensachen iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben iSd Finanzverfassung beziehen. Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind nur Geldleistungen, die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben (vgl. Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2, § 14 TP 6 Rz 89).
Mit dem mit der LVwG-Beschwerde (nach Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges) bekämpften Bescheid wurden einer nähergenannten Liegenschaft des Beschwerdeführers gemäß §§ 9 und 11 Abs. 6 NÖ AWG Müllbehälter für Restmüll und Papier zugeteilt und die Anzahl der jeweiligen Abfuhren festgesetzt.
Gemäß § 9 NÖ AWG 1992 ist jeder Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde (des Gemeindeverbandes) erfassen und behandeln zu lassen.
Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 setzt der Gemeindeverband für jede Liegenschaft per Bescheid die Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter so fest, dass der erfahrungsgemäß anfallende Müll erfasst werden kann.
Nach § 23 Abs. 1 NÖ AWG 1992 werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlicher Bestimmungen ermächtigt eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall (Z1) und eine Abfallwirtschaftsabgabe (Z2) zu erheben.
Gemäß § 24 NÖ AWG 1992 hängt die Höhe der Abfallwirtschaftsgebühr von der Anzahl der zugeteilten Abfallbehälter sowie der für diese festgesetzten Fuhrenanzahl ab.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe um Abgaben iSd der Finanzverfassung, die somit von der Befreiung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG umfasst sind.
Es handelt sich beim Zuteilungsverfahren, in dem der von der LVwG-Beschwerde angefochtene Bescheid ergangen ist und das der umweltgerechten Abfallentsorgung dienen soll, und dem Abgabenverfahren, mit dem die Abfallwirtschaftsgebühr sowie die Abfallwirtschaftsabgabe festgesetzt werden, um unterschiedliche Verfahren. Der Zuteilungsbescheid stellt jedoch - da er mit der Anzahl der Abfallbehälter und der Anzahl der Fuhren auch die Grundlagen für die spätere Abgabenfestsetzung bestimmt - eine Grundlage für die sich von ihm ableitende Abfallwirtschaftsgebührenvorschreibung dar (vgl. ).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei der Frage der Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG davon auszugehen, dass das § 14 GebG beherrschende strenge Urkundenprinzip auf die jeweiligen Befreiungsbestimmungen für bestimmte Schriften anzuwenden ist. Somit müssen auch die für eine Gebührenbegünstigung oder Gebührenbefreiung maßgebenden Umstände aus dem Inhalt der Schrift ersichtlich sein. Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).
Dem Wortlaut der LVwG-Beschwerde nach richtet sich diese gegen die Zuteilung der Abfallbehälter, nicht aber gegen eine daran anknüpfende Gebührenvorschreibung. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer ausführt, der vor dem LVwG angefochtene Bescheid verletze ihn in "seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Nichtzuteilung von 1 Restmüll- und 1 Altpapierbehälter für das unbewohnte Objekt". Der Beschwerdeführer weist in seiner Begründung zwar darauf hin, dass aus dem Gegenleistungscharakter der Abfallwirtschaftsgebühr abzuleiten sei, dass ein unbewohntes Haus, bei dem kein zu entsorgender Abfall anfalle, keine Abfallbehälter, deren Aufstellung und Abfuhr der Gebührenpflicht unterlägen, benötige. Diese - auf die anknüpfende Gebührenpflicht verweisende - Argumentation ist jedoch ebenfalls gegen die Zuteilung der Abfallbehälter, nicht jedoch gegen eine (allfällige) Gebührenvorschreibung gerichtet.
Es ist daher aus der gegenständlichen Eingabe nicht ersichtlich, dass sie sich auf eine Abgabensache iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG beziehen würde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bereits bei der Zuteilung der Abfallbehälter um eine Abgabensache handeln würde, da damit die Grundlagen (nämlich die Anzahl der Abfallbehälter und der jeweiligen Abfuhren) festgesetzt worden seien. Als Grundlagenbescheid für die anknüpfende Gebührenfestsetzung sei der Zuteilungsbescheid Teil der Abgabenfestsetzung und somit auch von der Befreiung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG umfasst.
Dem ist zu entgegnen, dass eine gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG gebührenbefreite Eingabe Abgaben unmittelbar selbst betreffen muss, wie zum Beispiel deren Festsetzung und Einbringung. Dazu zählt auch die abgabenbehördliche Feststellung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Werte (Gewinn, Überschuss, Einkünfte, Einheitswerte), wobei jedoch auch in diesem Fall ein unmittelbarer Bezug zur festzusetzenden Abgabe vorliegen muss. Betreffen Angelegenheiten Abgaben hingegen nur mittelbar, so handelt es sich bei diesen um keine Abgabensachen iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG (vgl. sowie ). Das Zuteilungsverfahren des § 11 Abs. 6 NÖ AWG dient einer umweltgerechten Abfallentsorgung und ist nicht unmittelbar auf die Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr gerichtet. Auch wenn die Gebührenfestsetzung zweifellos auf den durch den Zuteilungsbescheid festgesetzten Grundlagen (Müllbehälter und Abfuhranzahl) beruht, handelt es sich beim Zuteilungsverfahren daher um keine Abgabensache (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die gebührenrechtliche Beurteilung auch nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der angerufenen Behörde (bzw. des angerufenen Verwaltungsgerichts) abhängig zu machen. Selbst wenn daher - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Landesverwaltungsgericht den Zuteilungsbescheid vom als Nichtbescheid beurteilt haben sollte und der abgeleitete Gebührenbescheid in der Folge aufzuheben gewesen sein sollte, kommt diesem Umstand für die gebührenrechtliche Beurteilung der LVwG-Beschwerde keine Relevanz zu (vgl. sowie vom , 94/16/0057).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass für die Berufung an den Vorstand des Gemeindeverbands für Aufgaben des Umweltschutzes im ***Bezirk*** keine Eingabengebühr zu entrichten gewesen wäre und ihr - laut der Rechtsmittelbelehrung im Zuteilungsbescheid - die gleiche nichtaufschiebende Wirkung wie einer Beschwerde gemäß § 243 BAO zukomme, ist er darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen Gebührenpflicht dieser Eingabe nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist. Zudem ergibt sich bereits aus der Maßgeblichkeit des Urkundenprinzips, dass die gebührenrechtliche Beurteilung einer Eingabe jeweils anhand des konkreten Schriftsatzes im Einzelfall zu erfolgen hat und schon aus diesem Grund aus einer allfälligen Gebührenbefreiung für die Berufung nichts für die Beurteilung der gegenständlichen LVwG-Beschwerde zu gewinnen ist.
Wie eine entsprechende Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) zeigt, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -aus dem Kürzel "AB" in der Geschäftszahl des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs nicht abgeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht dieses Verfahren als Abgabensache eingeordnet hätte.
Da sich im gegenständlichen Fall in der LVwG-Beschwerde kein Hinweis darauf findet, dass sie unmittelbar Abgabensachen betreffen würde, war sie aus den dargelegten Gründen nicht gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG von der Eingabengebühr befreit. Die Eingabengebühr war nicht zu Unrecht entrichtet worden und nicht gemäß § 241 Abs. 2 BAO zurückzuerstatten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG aufgrund des Urkundenprinzips die für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Umstände aus der Schrift selbst ersichtlich sein (vgl. ). Von dieser Rechtsprechung weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104479.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at