Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2022, RV/7101047/2019

Aussetzung der Einhebung und Erfolgsaussichten der Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101047/2019-RS1
Hängt der Erfolg einer Beschwerde von einer (im Festsetzungsverfahren durchzuführenden) Einzelfallprüfung ab, kann für das Aussetzungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde i.S.d. § 212a Abs 2 lit. a) BAO wenig erfolgversprechend ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***StB***, ***StB-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Aussetzung der Einhebung von Gebühren gem. § 212a BAO, Steuernummer ***BFStNr*** zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Aussetzung der Einhebung der mit den nachstehend angeführten Bescheiden festgesetzten Bestandvertragsgebühren wird im nachstehend jeweils angeführten Ausmaß (Aussetzungsbetrag) bewilligt:


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BFG-Zahl (Aussetzungsverfahren)
Gebühren-bescheid vom
Erf.Nr.
festgesetzte Gebühr
Aussetzungs-betrag
RV/7101047/2019
523.321/2014
€ 19.088,94
€ 764,94
RV/7101048/2019
518.989/2014
€ 2.715,30
€ 131,94
RV/7101049/2019
520.631/2014
€ 24.482,61
€ 3.858,21
RV/7101050/2019
501.560/2015
€ 28.210,45
€ 1.786,45
RV/7101051/2019
520.336/2014
€ 26.080,00
€ 19.923,54
RV/7101052/2019
520.339/2014
€ 9.797,46
€ 7.213,10
RV/7101053/2019
520.632/2014
€ 51.167,44
€ 1.033,24

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang stellt gleichzeitig den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar, sodass auf eine getrennte Darstellung verzichtet wird.

In den Jahren 2014 und 2015 schloss die Beschwerdeführerin als Bestandgeberin sieben Bestandverträge mit verschiedenen Bestandnehmern über Geschäftslokale in einem Fachmarktzentrum ab. Die belangte Behörde setzte die Rechtsgeschäftsgebühren für diese Verträge zunächst mit vorläufigen Bescheiden und sodann - nach Abklärung der exakten Bemessungsgrundlagen - mit endgültigen Bescheiden gegenüber der Beschwerdeführerin wie folgt fest:


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Datum Bestand-vertrag
Bestandnehmer
Erf.Nr.
Datum vorl. Gebühren-bescheid
vorläufig festgesetzte Gebühr
Datum endg. Gebühren-bescheid
endgültig festgesetzte Gebühr
***BN1***
523.321/2014
€ 18.324,00
€ 19.088,94
***BN2***
518.989/2014
€ 2.583,36
€ 2.715,30
***BN3***
520.631/2014
€ 20.624,40
€ 24.482,61
***BN4***
501.560/2015
€ 26.424,00
€ 28.210,45
***BN5***
520.336/2014
€ 6.012,00
€ 26.080,00
***BN6***
520.339/2014
€ 2.570,80
€ 9.797,46
***BN7***
520.632/2014
€ 50.167,44
€ 51.167,44

Die belangte Behörde ging hierbei davon aus, dass es sich bei diesen Verträgen um solche mit bestimmter Dauer handelt und setzte die Gebühren auf Basis der jeweils angenommenen Vertragsdauer (10-18 Jahre, teilweise mit anschließender unbestimmter Dauer) fest. Hinsichtlich der Verträge mit der ***BN5*** (Erf.Nr. 520.336/2014) und der ***BN6*** (Erf.Nr. 520.339/2014) wurden die Gebühren in den vorläufigen Bescheiden noch unter Zugrundelegung einer unbestimmten Vertragsdauer festgesetzt. In allen anderen Fällen ging die belangte Behörde bereits in den vorläufigen Bescheiden von einer bestimmten Vertragsdauer aus und beruhen die Erhöhungen in den endgültigen Bescheiden lediglich auf geringfügigen Änderungen der Bemessungsgrundlagen.

In den dagegen erhobenen (sieben gesonderten) Beschwerden vom wurde geltend gemacht, dass in den Verträgen vereinbart wurde, die Bestandgeberin könne diese jederzeit aus den Gründen des § 30 Abs. 2 MRG auflösen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei von einer unbestimmten Vertragsdauer auszugehen.

Mit (ebenfalls sieben gesonderten) Beschwerdevorentscheidungen von wies die belangte Behörde die Beschwerden gegenüber ***StB***, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, gemäß § 260 BAO zurück. Sie ging davon aus, dass dieser die Beschwerden im eigenen Namen eingebracht habe, da aus den Beschwerden nicht hervorgehe, dass sie in Vertretung oder im Auftrag der Beschwerdeführerin erhoben worden seien bzw. dass eine entsprechende Vollmacht bestehe. An ***StB*** seien die angefochtenen Bescheide jedoch nicht ergangen, sodass dieser nicht beschwerdelegitimiert sei.

Mit (wiederum sieben gesonderten) Schriftsätzen vom stellte die Beschwerdeführerin gegen diese Beschwerdevorentscheidungen Vorlageanträge gemäß § 264 BAO, in denen sich ***StB*** nunmehr ausdrücklich auf die erteilte und u.E. vorgelegte Vollmacht berief und erklärte, im Namen der Beschwerdeführerin einzuschreiten. Gleichzeitig mit diesen Vorlageanträgen wurden auch die nunmehr gegenständlichen Aussetzungsanträge hinsichtlich der aus dem Spruch ersichtlichen Beträge gestellt. Bei diesen Beträgen handelt es sich jeweils um die Differenzen zwischen den mit den endgültigen Bescheiden festgesetzten Gebühren und jenen Gebühren, die zuvor mit vorläufigen Bescheiden festgesetzt und von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt worden waren. Soweit hinsichtlich der Verträge mit der ***BN5*** (Erf.Nr. 520.336/2014) und der ***BN6*** (Erf.Nr. 520.339/2014) die Aussetzung in einem geringeren Ausmaß beantragt wurde, als es dieser Differenz entsprechen würde, beruht dies darauf, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr in einem höheren Ausmaß anerkannte, als sie zuvor vorläufig festgesetzt und von ihr bereits entrichtet wurde.

Mit (sieben gesonderten) Bescheiden vom wies die belangte Behörde die Aussetzungsanträge ab. Sie ging davon aus, dass die zugrundeliegenden Beschwerden gegen die Gebührenbescheide wenig erfolgversprechend seien (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO), da sie von ***StB*** im eigenen Namen eingebracht worden seien und an diesen auch die Beschwerdevorentscheidungen ergingen, sodass nur er zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert wäre. An die Beschwerdeführerin seien im Gebührenfestsetzungsverfahren keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen, sodass ihre Vorlageanträge vom unzulässig und daher zurückzuweisen seien.

Gegen diese Bescheide vom (im Nachsichtsverfahren) richten sich die (sieben gesonderten) gegenständlichen Beschwerden vom . Darin macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Zurückweisungen der Beschwerden vom gegen die Gebührenbescheide vom 30.4 bzw. rechtswidrig erfolgt seien, da aus den Beschwerden klar ersichtlich sei, dass sie im Namen der Beschwerdeführerin eingebracht wurden. Sofern die belangte Behörde daran Zweifel gehabt haben sollte, hätte sie nicht mit sofortiger Zurückweisung vorgehen dürfen, sondern gemäß § 85 Abs. 2 BAO einen Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen. Die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide seien daher nicht wenig erfolgversprechend, sodass die Aussetzungsanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien.

Mit (sieben gesonderten) Beschwerdevorentscheidungen vom (im Nachsichtsverfahren) wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab. Sie ging weiterhin davon aus, dass die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide von ***StB*** im eigenen Namen erhoben wurden, sodass auch die Beschwerdevorentscheidungen (im Gebührenfestsetzungsverfahren) an diesen persönlich ergingen und die Beschwerdeführerin daher zur Einbringung von Vorlageanträgen nicht legitimiert sei. Da die Beschwerden vom (im Gebührenfestsetzungsverfahren) eindeutig von ***StB*** im eigenen Namen eingebracht worden seien, er sohin nicht in Vertretung einer anderen Rechtsperson eingeschritten sei, sei auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erteilen gewesen. Der Fall, dass ein Vertreter einschreitet, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 85 Abs. 4 BAO) liege demnach nicht vor, sodass die Beschwerden nicht mängelbehaftet waren.

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag im Aussetzungsverfahren.

Mit (sieben gesonderten) Beschlüssen (im Gebührenfestsetzungsverfahren) vom , nämlich


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BFG-Zahl (Gebührenfestsetzungs-verfahren)
betreffend Gebühren-bescheid vom
Erf.Nr.
Datum Bestand-vertrag
Bestandnehmer
RV/7104496/2018
523.321/2014
***BN1***
RV/7104497/2018
518.989/2014
***BN2***
RV/7104499/2018
520.631/2014
***BN3***
RV/7104494/2018
501.560/2015
***BN4***
RV/7104501/2018
520.336/2014
***BN5***
RV/7104500/2018
520.339/2014
***BN6***
RV/7104495/2018
520.632/2014
***BN7***

wies das Bundesfinanzgericht die Vorlageanträge vom als unzulässig zurück, da die Beschwerdevorentscheidungen vom nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an ***StB*** ergingen und die Beschwerdeführerin sohin zu Einbringung der Vorlageanträge nicht legitimiert war. Gleichzeitig hielt das Bundesfinanzgericht obiter dictum fest, dass aus den Beschwerdeschriften vom definitiv erkennbar ist, dass ***StB*** nicht in eigener Sache, sondern namens der Beschwerdeführerin einschreiten wollte. Da er sich weder auf eine erteilte Vollmacht berief, noch eine solche vorlegte, wäre eine Vorgehensweise nach § 85 Abs. 2 BAO angezeigt gewesen, die sich jedoch inzwischen dadurch erledigt hat, dass die Bevollmächtigung im Zuge der Vorlageanträge vom dokumentiert wurde. Gleichzeitig wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass gegenüber der Beschwerdeführerin noch keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen sind. Diese Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffen ausschließlich den Gang der gegenständlichen Nachsichtsverfahren sowie der vorgelagerten Gebührenfestsetzungsverfahren. Sie ergeben sich daher aus dem Akteninhalt und sind im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht strittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchst jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide deswegen als wenig erfolgversprechend eingeschätzt, weil sie der Auffassung war, diese seien von ***StB*** im eigenen Namen erhoben worden, an den auch die Beschwerdevorentscheidungen ergingen, während die Vorlageanträge namens der Beschwerdeführerin erhoben wurden. Demnach seien die Vorlageanträge mangels Legitimation zurückzuweisen und seien die Beschwerdevorentscheidungen mangels Einbringung von Vorlageanträgen durch eine legitimierte Person in Rechtskraft erwachsen.

Mit den angeführten Beschlüssen vom hat das Bundesfinanzgericht zwar - wie von der belangten Behörde erwartet - die Vorlageanträge der Beschwerdeführerin im Gebührenfestsetzungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen, jedoch gleichzeitig festgehalten, dass die Beschwerden vom nicht von ***StB*** im eigenen Namen, sondern im Namen der Beschwerdeführerin eingebracht wurden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Verwendung des Briefpapiers (einschließlich Briefkopf) der Steuerberatungskanzlei des ***StB*** sowie aus der Bezugnahme auf die Gebührenbescheide zu St.Nr. ***BFStNr*** und aus der Wendung "… wir legen hiermit Beschwerde gegen o.a. Gebührenbescheid ein". Da dessen Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin inzwischen hinreichend dokumentiert ist, erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO und wird die belangte Behörde nun Beschwerdevorentscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen haben. Damit ist geklärt, dass die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide nicht aus dem von der belangten Behörde angenommenen Grund als wenig erfolgversprechend einzuschätzen sind.

In den Beschwerden gegen die Gebührenbescheide argumentiert die Beschwerdeführerin, dass aufgrund des Umstandes, dass die Bestandgeberin die Verträge vereinbarungsgemäß aus allen wichtigen Gründen im Sinne des § 30 Abs. 2 MRG auflösen kann, ein Vertrag auf unbestimmte Dauer anzunehmen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 MRG grundsätzlich noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten darstellt, um eine Bindung des Bestandgebers für eine bestimmte Dauer annehmen zu können. Es entspricht jedoch der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des VwGH, dass auch in einem solchen Fall eine entsprechende Gewichtung und Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe dazu führen kann, dass von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen ist (; , Ra 2018/16/0040; , Ro 2018/16/0004; , Ra 2019/16/0182). Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des MRG hat daher nicht zur Folge, dass zwingend von einem Vertrag auf unbestimmte Dauer auszugehen ist. Dies allein macht die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide allerdings noch nicht aussichtslos, sondern ist eben im Einzelfall zu prüfen, ob sich die vereinbarten Kündigungsgründe in Bezug auf die konkreten Vertragsparteien und die konkreten Objekte verwirklichen können, ob deren Verwirklichung im Belieben der Bestandgeberin steht und ob von einer Verwirklichung mit einiger Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Da es nicht die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist, die Rechtsmittelentscheidung im Festsetzungsverfahren vorwegzunehmen, sondern lediglich die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen sind (zB ; , 2001/13/0129; , 2002/13/0216; , 2011/17/0175), kann diese Prüfung nur in den Beschwerdeverfahren betreffend die zugrundeliegenden Gebührenbescheide, also im Festsetzungsverfahren erfolgen. Für das Aussetzungsverfahren ist jedenfalls nicht von einer Aussichtslosigkeit bzw. geringen Erfolgswahrscheinlichkeit der Beschwerden auszugehen Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfolglosigkeit offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (). Da dies im Hinblick auf die erst durchzuführende Einzelfallprüfung hier nicht der Fall ist und auch für das Vorliegen anderer Versagungsgründe im Sinne des § 212a Abs. 2 BAO keine Anhaltspunkte vorliegen, waren die beantragten Aussetzungen zu bewilligen.

Sollten die Verträge im weiteren Gebührenfestsetzungsverfahren als solche mit unbestimmter Dauer qualifiziert werden, werden die Gebühren für die Verträge mit der ***BN5*** (Erf.Nr. 520.336/2014) und der ***BN6*** (Erf.Nr.520.339/2014), die in den vorläufigen Bescheiden noch unter Zugrundelegung einer unbestimmten Vertragsdauer festgesetzt wurden, voraussichtlich um exakt jene Beträge sinken, deren Aussetzung beantragt wurde, in allen anderen Fällen, in denen die Gebühren bereits in den vorläufigen Bescheiden unter Zugrundelegung einer bestimmten Vertragsdauer festgesetzt und von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, um deutlich höhere Beträge. Da die Beschwerdeführerin sohin die Aussetzung höchstens im Ausmaß der sich bei einer ihrem Begehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld beantragt hat (§ 212a Abs. 1 BAO), war die Aussetzung im jeweils beantragten Ausmaß zu verfügen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitiert ist, nicht ab. Ob eine Beschwerde als wenig erfolgversprechend einzuschätzen ist, hängt zudem immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dass die den gegenständlichen Nachsichtsanträgen zugrundeliegenden Beschwerden im Gebührenfestsetzungsverfahren nicht aus dem von der belangten Behörde angenommenen Grund wenig erfolgversprechend sind, wurde überdies durch die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101047.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at