Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 09.03.2022, RV/7105971/2019

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend eine vollbeendete Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
Bei einer im Firmenbuch gelöschten GmbH, die vermögenslos ist und die selbst bei theoretisch günstigstmöglicher Entscheidung über die Beschwerde kein Guthaben auf dem Steuerkonto erreichen würde, besteht kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Eine solche GmbH ist vollbeendet und existiert nicht mehr. Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss, welcher nur an die belangte Behörde ergeht, einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenRichter1, den RichterRichter2 und die fachkundigen Laienrichter TitelRichter3 Richter3 und Richter4 in der Beschwerdesache (ehemalige) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, hinsichtlich Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Körperschaftsteuer 2016 und Körperschaftsteuer 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Schriftführerin1 am beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die (früher) beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (exBeschwerdeführerin, exBf.) ist unter FN_Nummer im Firmenbuch eingetragen, allerdings seit als amtswegig gelöscht gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.

Die exBf. brachte am Körperschaftsteuererklärungen für 2016 und 2017 beim Finanzamt ein, welche jeweils nur Beträge in Höhe von Null enthielten (BFG-Akt Bl. 4 f.).

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ - mit datierte - erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheide für 2016 und 2017 (BFG-Akt Bl. 6 ff.).

Die exBf. brachte am (BFG-Akt Bl. 51, 53) elektronisch (über FinanzOnline) Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2016 und 2017 ein (BFG-Akt Bl. 10 f.), die jeweils folgendermaßen begründet waren: "Da dem steuerlichen Vertreter nicht alle Unterlagen zur Verfügung standen, wurden irrtümlich Erklärungen mit EUR 0,00 eingebracht. Wir reichen nun die tatsächlichen Erklärungen nach und ersuchen um entsprechende Bescheidänderung."

Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22:

  1. eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Körperschaftsteuerbescheid 2016 zu Lasten der ExBf. geändert wurde, sodass die Körperschaftsteuer für 2016 mit 3.663,00 € festgesetzt wurde (BFG-Akt Bl. 25);

  2. eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Körperschaftsteuerbescheid 2017 zu Lasten der ExBf. geändert wurde, sodass die Körperschaftsteuer für 2017 mit 777,00 € festgesetzt wurde (BFG-Akt Bl. 26).

Über FinanzOnline brachte die exBf. am Vorlageanträge gegen die beiden Beschwerdevorentscheidungen ein.

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 legte die Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete einen Vorlagebericht.

Am trat das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle der bisher belangten Behörde (Finanzamt Wien 2/20/21/22).

Das Handelsgericht Wien ordnete mit Beschluss vom die amtswegige Eintragung im Firmenbuch an, dass die Firma der exBf. amtswegig gelöscht gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit ist. Diese Eintragung im Firmenbuch erfolgte am .

Die Löschung der exBf. im Firmenbuch wurde dem Bundesfinanzgericht am bekannt.

In der - noch in Unkenntnis der Löschung der exBf. im Firmenbuch anberaumten - mündlichen Verhandlung am trug der Berichterstatter vor, dass die Körperschaftsteuer für 2016 und 2017 zuletzt mit zusammen 4.440,00 € festgesetzt worden sei. Selbst wenn dieser Betrag infolge der Entscheidung über die Beschwerde wegfiele, würde auf dem Steuerkonto ein Rückstand von mehr als 5.000,00 € verbleiben. Es würde also selbst in dem theoretischen Fall, dass die Körperschaftsteuer 2016 und 2017 mit jeweils 0,00 € festgesetzt würde, kein Aktivvermögen der exBf. in Gestalt eines Guthabens auf dem Steuerkonto entstehen. Deshalb sei die exBf. vollbeendet und existiere nicht mehr. Nach Ansicht des Berichterstatters sei das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wobei dieser Beschluss nur an das Finanzamt ergehen solle. Solche Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes seien in der Findok vorhanden.

Seitens der belangten Behörde wurde bestätigt, dass die exBf. vermögenslos sei und gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden sei, sowie dass eine faktische Einstellung des Verfahrens wegen nicht existenter exBf. zu erfolgen habe.

Erwägungen:

Die exBf. wurde im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Das Steuerkonto der exBf. weist einen Rückstand von 9.592,51 € aus. Die theoretisch günstigstmögliche Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden würde die Festsetzung der Abgaben jeweils mit 0,00 € bedeuten, was den Rückstand um 4.440,00 € verringern würde. Es verbliebe aber ein Rückstand. Aus der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kann daher kein Aktivvermögen der exBf. entstehen. Es besteht somit kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose exBf. ist damit vollbeendet und existiert seit nicht mehr.

Deshalb ist infolge der Vollbeendigung der exBf. das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ergeht nur an die belangte Behörde.

Diese Konstellation entspricht dem Fall, welcher zugrunde lag, wobei der VwGH die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht bestätigte.

Zur (Un)Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dieser Beschluss entspricht der Rechtsprechung des VwGH im Erkenntnis , Ro 2014/13/0035. Daher ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105971.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-30847