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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2022, RV/7300014/2022

Pfändung einer Forderung ohne Spezifizierung im Pfändungsbescheid und aufrechte Hemmung der Einbringung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, Adresse1, über die Beschwerde der Drittschuldnerin ***2***, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Steuernummer ***1***, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines an den rechtskräftig bestraften M.I. ausgestellten Rückstandsausweises vom pfändete das ***FA*** zur Einbringung der am Strafkonto aushaftenden Strafe und Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 6.159,85 mit Bescheid vom , Steuernummer ***1***, gemäß § 65 AbgEO eine dem M.I. gegenüber der Drittschuldnerin ***2*** angeblich zustehende Forderung.

Dieser Bescheid vom über die Pfändung einer Geldforderung wurde der nunmehr beschwerdeführenden Drittschuldnerin ***2*** (in der Folge kurz Bf. genannt) am zugestellt. Gleichzeitig erging mit Bescheid vom die Aufforderung an die Drittschuldnerin zur Überweisung der M.I. zustehenden Geldforderung bis zur Höhe des Gesamtbetrages von € 6.159,85 an das Amt für Betrugsbekämpfung.

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In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde der Bf. wird wie folgt ausgeführt:

"1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom hat das Amt fürBetrugsbekämpfungFinanzstrafsachen gemäß § 65 AbgEO angeblich gegen unszustehende Forderungen inunbekannterHöhegepfändet.

2. Zulässigkeitund Rechtzeitigkeit

GemäßArt 131 Abs.3 B-VG, § 1 BFGG erkennt das Bundesfinanzgericht u.a. überBeschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichenAbgaben, soweit diegenannten Angelegenheiten unmittelbarvonden Abgabenbehörden des Bundes besorgtwerden. Unsere Beschwerdelegitimation als Drittschuldnerergibt sich aus§ 65 Abs. 4 AbgEO. Das angerufene Bundesfinanzgerichtist zuständig, weil derangefochtene Bescheid in Abgabenangelegenheiten des Bundes erlassen wurde.

Gemäß §245Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist nachArt. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vierWochen.Der Bescheid wurde uns am zugestellt. Die Beschwerde ist daherfristgerecht erhoben.

3. Beschwerdepunkt

Der Bescheid wird zurGänze angefochten.
Geltend gemacht wird die inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Bescheides.

4. Beschwerdegründe

4.1 InhaltlicheRechtswidrigkeit

Die in Exekutiongezogene Forderung ist soweit zu spezifizieren, dass dem DrittschuldneraufGrund der Angaben klarist, welche Forderung konkretgepfändet wird. KommenaufGrund der Geschäftsbeziehung mehrere Forderungen des Schuldnersgegen denDrittschuldnerin Betracht, sodass ohnenähereAngaben unklarist, was konkretGegenstand der Exekution bilden soll, ist das Exekutionsobjekt nichtausreichend spezifiziert (vgl. 3 Ob 226/03m).

Ausdem Grundsatzder Spezialität ergibt sich nämlich- im Unterschied zum Insolvenzrecht
- dass eine Exekution nur
aufbestimmte Sachen oder Rechte geführt werden kann (Holzhammer,Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht³ 71). Die Pfändungvon "Forderungen" - welcher Art auchimmer - "in unbekannter Höhe" ist daher nichthinreichendkonkretisiert. Ein derartiges Pfandrecht würde ein dem österreichischen materiellen Rechtunbekanntes "Generalpfand" bedeuten.

5. Anträge

Wir stellen daher an das Bundesfinanzgericht die

ANTRÄGE,

5.1 den angefochtenen Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben.

5.2 Bis zurEntscheidung über die unterPunkt5.1 und 5.2 ausgeführtenAnträge wird gemäß § 18 Z 3 AbgEO die Aufschiebungder Vollstreckung beantragt."

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Am erging seitens des Bundesfinanzgerichtes eine Anfrage an die belangte Finanzstrafbehörde, ob seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung vor Durchführung der Forderungspfändung eine Kontenregisterabfrage durchgeführt worden sei, welche aufrechte Konten M.I. bei der ***3*** habe?

Weiters wurde der Finanzstrafbehörde vorgehalten, dass M.I. mittlerweile für den Rückstand auf dem Strafkonto mit Bescheid vom Ratenzahlung gewährt worden sei, sodass eine aufrechte Hemmung der Einbringung gegeben sei und die Vollstreckung gemäß § 12 AbgEO einzustellen sein werde.

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Am erteilte das Amt für Betrugsbekämpfung die Auskunft, eine Kontenregisterabfrage sei nicht durchgeführt worden. Die Forderungspfändung vom bei der ***2*** sei aufgrund interner Recherchearbeit erfolgt. Zum Zeitpunkt der Pfändung sei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht bekannt gewesen, wie viele Konten Herr M.I. bei der ***3*** habe.

Betreffend die Ratenbewilligung mit Bescheid vom wurde vorgebracht, am habe sich Herr M.I. telefonisch beim Sachbearbeiter gemeldet und bekannt gegeben, dass sein Bankkonto gesperrt sei und ca. € 1.000,00 aufgrund der Pfändung überwiesen werden würden. Am selben Tag sei ein schriftliches Ratenansuchen (€ 250.- pro Monat) von Herrn M.I. eingebracht worden. Am habe die ***2*** telefonisch mittgeteilt, dass keine Überweisung aufgrund der Pfändung durchgeführt werde, bis seitens des Bundesfinanzgerichtes eine Entscheidung ergehe. Deswegen sei das Ratenansuchen von Herrn M.I. am genehmigt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäߧ 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 65 Abs. 1AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Gemäß § 270 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 12 Abs. 1AbgEO: Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Das Bundefinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Aufgrund eines an den rechtskräftig Bestraften M.I. ausgestellten Rückstandsausweises vom pfändete das ***FA*** zur Einbringung der am Strafkonto aushaftenden Strafe und Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 6.159,85 mit Bescheid vom , Steuernummer ***4***, gemäß § 65 AbgEO eine dem M.I. gegenüber der Drittschuldnerin ***2*** angeblich zustehende Forderung.

Derzeit ist eine Ratenbewilligung aufrecht.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Pfändung von Geldforderungen dadurch, dass dem Drittschuldner verboten wird, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Abgabenschuldner identifizierbar sein muss und diesbezügliche Angaben im Bescheid enthalten sein müssen. Die Bezeichnung der Abgabenschuld ist in § 65 Abs. 1 Satz 2 AbgEO abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll. Wenn dem Drittschuldner wirksam verboten werden soll, an den Abgabenschuldner (schuldbefreiend) zu leisten, muss dem Drittschuldner bewusst sein, welche Forderung(en) von dem Verbot betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die zu pfändende Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden (vgl Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 65 Tz. 12 mwN). Die Bezeichnung hat so zu erfolgen, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabepflichtige erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (zB RV/ 0627-I/12). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde die Frage, wann die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet ist, jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls gelöst (). Nähere Angaben über die zu pfändende Forderung können unterbleiben, wenn sich aus dem Pfändungsbescheid ergibt, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann. In seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0001, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des OGH und besonders auf den Beschluss vom , 3 Ob 180/14p, in dem dieser ausgesprochen hatte, dass dem Erfordernis nach § 54 Abs. 1 Z 3 EO, wonach der Exekutionsantrag bei der Exekution auf das Vermögen u.a. die Bezeichnung der Vermögensteile zu enthalten habe, bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen sei, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt wird. Auch wenn mehrere denkbare Forderungen des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, besteht kein Grund, einen strengen Maßstab an das Erfordernis der Spezifizierung anzulegen.

Die Bf. macht in Ihrer Beschwerde geltend, dass die Forderung im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkretisiert ist und führt dazu aus, dass in dem Fall, dass auf Grund der Geschäftsbeziehung mehrere Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner in Betracht kommen, sodass ohne nähere Angaben unklar ist, was konkret den Gegenstand der Exekution bilden soll, das Exekutionsobjekt nicht ausreichend spezifiziert ist. Weiters argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Pfändung von "Forderungen - welcher Art auch immer - in unbekannter Höhe" ein Generalpfand bedeuten würde, was dem österreichischen Recht fremd sei.

Dazu ist auf die Entscheidung des , zu verweisen, aus der hervorgeht, dass keine Unbestimmtheit des Exekutionsantrages vorliegt, wenn dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Ansprüche aus mehreren gleichartigen Verträgen zustehen können. Kommt nach dem Vorbringen desjenigen, der die Exekution betreibt entweder nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner in Betracht oder beruhen mehrere Forderungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund, ist kein strenger Maßstab an das Erfordernis einer Spezifizierung anzulegen.

Im angefochtenen Bescheid ist der Pfändungsgegenstand folgendermaßen beschrieben: "[...] werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehende Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet." Nähere Angaben, welche Forderung(en) die Abgabenbehörde pfänden möchte, finden sich nicht. Insbesondere ist dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen, dass "Bankguthaben" gepfändet werden sollten. Die belangte Behörde hat auch nicht vorgebracht, dass die Abgabenschuldnerin nur eine einzige Forderung gegenüber der Drittschuldnerin hätte. Ebenso wenig hat die belangte Behörde vorgebracht, dass mehrere denkbare Forderungen des Abgabenschuldners auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen würden, zumal im angefochtenen Bescheid überhaupt kein Rechtsgrund genannt ist. Kommt in Betracht, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner mehrere verschiedene Forderungen zustehen, bedarf es grundsätzlich einer näheren Spezifizierung der zu pfändenden Forderung, weil beim Drittschuldner sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus dem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann (). Vielmehr erinnert die im angefochtenen Bescheid verwendete Formulierung an die Entscheidung des , wonach keine taugliche Spezifizierung vorliegt. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen zu Lasten des Gläubigers ().

Im angefochtenen Bescheid erfolgte jedoch überhaupt keine Spezifikation; es findet sich kein Hinweis, dass ein allfälliges Guthaben auf einem Bankkonto gepfändet werden sollte. Es muss zwar im Pfändungsbescheid keine Kontonummer genannt werden, eine Spezifizierung der zu pfändenden Forderung dahingehend, dass es ein Bankkontenguthaben gemeint ist, ist sehr wohl nötig.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.

Aufrechte Hemmung der Einbringung:

Mit Zahlungserleichterungsbescheid vom wurde M.I. die Ratenzahlung des auf seinem Strafkonto Nr. ***4*** aushaftenden Rückstandes in monatlichen Raten von € 250,00 bewilligt. Diese Bewilligung ist nach wie vor aufrecht, ein Terminverlust ist zwischenzeitig nicht eingetreten.

Gemäß § 270 BAO gibt es im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und es ist bei der Entscheidung über die Beschwerde auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht abzustellen.

Gemäß 230 Abs. 5 BAO ist derzeit bei aufrechter Zahlungserleichterungsbewilligung eine Hemmung der Einbringung in Bezug auf die hier zugrundeliegende Finanzstrafe samt Nebengebühren gegeben. Somit dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des bestehenden Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Eine Bestätigung des angefochtenen Bescheides würde bei aufrechter Hemmung der Einbringung zu einer gesetzwidrigen Fortsetzung der Einbringungsmaßnahme führen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf den genannten Gesetzesbestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300014.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at