Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2022, RV/5100987/2021

Begräbniskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** jeweils vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit über FinanzOnline eingebrachten elektronischen Steuererklärungen, jeweils vom machte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) für das Jahr 2017 unter anderem Begräbniskosten in Höhe von 6.007,24 Euro und sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.000 Euro geltend. Für das Jahr 2018 begehrte der Bf. Begräbniskosten in Höhe von 5.377,69 Euro und sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.000 Euro.

Mit elektronisch zugestelltem Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Bf. auf, bezüglich des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages eine Unterhaltsverpflichtung (Gericht, Jugendamt, schriftliche Vereinbarung) und die Zahlungsbelege der geleisteten Alimentationszahlungen vorzulegen. Zudem wurde die genaue Kostenaufstellung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen abverlangt.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. Belege und tabellarische Übersichten. Die Begräbniskosten würden seine Schwiegereltern betreffen, die Ausbildungskosten seine Tochter.

Mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018 wurde ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt, weil der Bf. mit der Kindsmutter in den Streitjahren im gemeinsamen Haushalt lebte und die Begräbniskosten nicht berücksichtigt, weil diese aus dem Nachlassvermögen zu tragen seien.

Gegen diese Bescheide brachte der Bf. elektronisch über FinanzOnline am eine Bescheidbeschwerde ein. Seine Lebensgefährtin sei nur teilzeitbeschäftigt. Deshalb habe er die Begräbniskosten inklusive Zehrung für die Schwiegereltern übernommen. Auf Grund der Bescheide von den Notaren gebe es keine Aktiva. Diese Bescheide habe er bereits an an die belangte Behörde gesandt. Die Passiva mussten laut Bescheid bezahlt werden. Bezüglich der Unterhaltskosten teile er mit, dass er diese Iaut Beschluss regelmäßig an die Lebensgefährtin überwiesen habe, also rechtmäßig Unterhaltszahlungen geleistet habe.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde die Beschwerde mit einer, im Wesentlichen den angefochtenen Bescheiden entsprechenden Begründung als unbegründet ab.

Am begehrte der Bf. via FinanzOnline die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Er übersende nochmals die Abrechnung betreffend die Begräbniskosten und ersuche um Überprüfung. Er habe habe Iaut Beschluss die Passiva (teilweise aus entstanden durch die Begräbniskosten) bezahlt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb er das bei seiner Arbeitnehmerveranlagung nicht geltend machen könne.

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. war in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2017 und 2018 nichtselbständig beschäftigt und lebte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern. Für diese Kinder wurde von der Lebensgefährtin die Familienbeihilfe bezogen.

Im Jahr 2017 ist der Vater der Lebensgefährtin des Bf. verstorben und kam es in weiterer Folge zu Begräbniskosten, welche von der Lebensgefährtin des Bf. getragen wurden.

Im Jahr 2018 ist die Mutter der Lebensgefährtin des Bf. verstorben und kam es in weiterer Folge zu Begräbniskosten, welche ebenfalls von der Lebensgefährtin des Bf. getragen wurden.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Dokumenten. Insbesondere sind die Rechnungen betreffend die Begräbniskosten auf die Lebensgefährtin des Bf. ausgestellt und wurden diese nach den vorliegenden Bankdokumenten auch von ihrem Konto bezahlt. Dem gegenüber steht die nicht mit Dokumenten belegte Angabe des Bf., er habe die Kosten getragen. Das Verwaltungsgericht geht angesichts der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Lebensgefährtin des Bf. diese Aufwendungen getätigt hat.

Dass für die Kinder die Familienbeihilfe bezogen worden ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die elektronische Familienbeihilfeninformation. Dass der Bf. mit seiner Lebengefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde im Verfahren nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht folgt daher dieser glaubwürdigen Annahme der belangten Behörde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach der Rechtsprechung wird für die Abzugsfähigkeit einer außergewöhnliche Belastung eine Leistung aus dem laufenden Einkommen des betreffenden Kalenderjahres vorausgesetzt ().

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. die verfahrensgegenständlichen Belastungen im Zusammenhang mit den Begräbnissen nicht getragen, sondern wurden diese von seiner Lebensgefährtin, welche auch die Tochter der beiden Verstorbenen ist, bestritten.

Eine außergewöhnliche Belastung kann nur der Steuerpflichtige geltend machen, der die Ausgaben persönlich getätigt hat. Dies gilt auch unter Ehepartnern (§ 106 Abs. 3 EStG 1988). Trägt die Partnerin die Aufwendungen des Steuerpflichtigen, können sie dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im entsprechenden Kalenderjahr nicht beeinträchtigen haben. Eine dem § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 entsprechende Regelung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen besteht nicht (vgl. Peyerl in Jakom14, § 34 Rz. 29 mit weiteren Nachweisen). Damit liegt beim Bf. schon dem Grunde nach keine außergewöhnliche Belastung vor.

Zum Kindesunterhalt ist anzumerken, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 abgegolten sind, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde Familienbeihilfe von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partnerin bezogen, womit die Unterhaltsleistungen entsprechend § 34 Abs. 7 EStG 1988 abgegolten sind.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin die Kosten der Begräbnisse getragen hat, ist eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage. Die Abgeltung der Unterhaltsleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100987.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at